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Wann bzw. verjährt eine Vergewaltigung

gefragt von Sweetlove86 am 28.10.2009 um 21:15 Uhr

Hallo,

mein Freund hat mir erzählt dass er vor sieben Jahre von seinem Chef vergewaltigt wurde und er damit unter druck gesetezt wurde, dass wenn er da "nicht mitspielt" ihm gekündigt werden würde und ihm was "blühen würde". Nun hat er das erste mal vor ein paar Tagen das erste mal darüber gesprochen und ich habe ihm geraten diesen Menschen anzuzeigen. Allerdings stellt sich mir nun die Frage ob eine Vergewaltigung verjährt oder nicht? Und ob man nach 7 Jahren überhaupt noch die Chance hat etwas zu erreichen?!

Über Anworten und Ratschläge bin ich sehr dankbar.

Liebe Grüße

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Gesetzte x 26 Recht Sexuellermissbrauch x 1

YourName
beantwortet von YourName am 28. Oktober 2009 21:22
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@Sweetlove86, das sollte Dir weiterhelfen bzw. deinem Freund.

Wann verjährt sexuelle Nötigung & Vergewaltigung? Wann ruht die Verjährung?

Die Verjährungsfristen betragen:

1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind

4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind

5.drei Jahre bei den übrigen Taten

Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Die Verjährung ruht nach § 78b StGB

1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179

  1. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“


Isiflower
beantwortet von Isiflower am 28. Oktober 2009 21:17
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ich glaub auch, dass so etwas nie weg ist...:( ich finde es echt total schlimm! dass menschen so etwas tun können!!!Grauenhaft! zeigt den kerl an und sonst...Viel erfolg!!!


HerosNrw
beantwortet von HerosNrw am 28. Oktober 2009 21:16
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sowas verjährt nie, am besten direkt morgen zur polizei und anzeige erstatten, sowas darf man nicht durchgehen lassen


Halbwissen
beantwortet von Halbwissen am 28. Oktober 2009 21:16
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Soweit ich weiß verjährt sowas nicht. Ganz sicher nicht binnen 7 Jahren. Ob er noch was erreichen kann, ist eine ganz andere Frage.


Jademuschel
beantwortet von Jademuschel am 28. Oktober 2009 21:16
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Verjährt ist sie in keinem Fall nach 7 Jahren. Die Frage ist natürlich wie er es beweisen will. Anzeigen würde ich ihn auf jeden Fall.


anonym
beantwortet von gfbenutzer am 28. Oktober 2009 21:16
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ich glaube nach 20 jahren, bin aber nicht sicher


auchmama
beantwortet von auchmama am 28. Oktober 2009 21:16
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...sofort anzeigen!!!


anonym
beantwortet von newcomer am 28. Oktober 2009 21:15
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die verjährt nie

Kommentar von 81a3d24978d392672b3b37758c5c8b53smallBuchfink am 28. Oktober 2009 21:17

Mord verjährt nicht. Aber für Vergewaltigung würde ich gerne eine seriöse Quelle sehen. Ich bin ziemlich sicher, dass sie verjährt.

Kommentar von C0262a824ba615ade1665c9a7dde9961smallauchmama am 28. Oktober 2009 21:20

....aber noch nicht nach 7 Jahren...


knattertatter
beantwortet von knattertatter am 28. Oktober 2009 21:15
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sicher sofort anzeigen


nura1
beantwortet von nura1 am 28. Oktober 2009 21:17
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verjährt sicher nie. aber die beweise ist so eine sache. aber zumindest wäre er dann mal angezeigt. vielleicht lernt er ja was fürs leben!?


toedti2000
beantwortet von toedti2000 am 28. Oktober 2009 21:17
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Kommentar von 821f8fafa9744d20f6daa6f02fee0b53smalltoedti2000 am 28. Oktober 2009 21:22

die Verjährung sollte somit also bereits erfolgt sein, wenn man eine Höchststrafe von maximal 5 Jahren vermuten kann...


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