Waffe gefunden - abgeben oder ist es strafbar,wenn wir sie behalten?
Ein paar Freunde und ich fuhren gestern ein wenig durch den Wald (Odenwald) . Als wir eine Lichtung fanden,entschieden wir anzuhalten und ein bisschen das gut Wetter zu genießen. Nach einer Weile kamen wir auf die Idee etwas durch den Wald zu laufen. Etwas abseits des Weges sah ich etwas kurzes aus dem Boden ragen. Es sah aus wie ein Teil eines Gewehrlaufes. Wir gruben es aus und es war ein Gewehr (nachdem ich etwas recherchiert habe scheinbar ein Karabiner 98k). Muss ich diese Waffe abgeben oder ist es nicht strafbar sie zu besitzen? (es ist keine Munition mehr drin und der Abzug lässt sich auch nicht mehr bedienen)
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Die ist nach den ganzen Jahren und der Verwitterung, nicht mehr Schuss fähig. Daher könntest du auch wenn du wolltest, keine Schüsse mehr damit abgeben, außer man restauriert sie. Eine Schuss unfähige Waffe kannst du natürlich halten ohne Waffenschein. Gibt auch echte Waffen zu kaufen die Schuss unfähig gemacht wurden. Da ist es das selbe. Oder ist sie noch in einem gutem Zustand, das man damit schießen könnte?
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Hi, die Waffe ist nicht mehr schußfähig. Von daher eher Dekowaffe. Jedoch könnte die Waffe bei einem Verbrechen mißbraucht worden sein? Und das dt. Waffenrecht sieht auch eine nicht schußfähige Waffe als Waffe an. Du mußt die Waffe abgeben oder von einer Behörde oder vom Büchsenmacher als nicht beschießbar abstempeln lassen - das kostet. Daher meist preiswerter: bei den freundlichen Blaumännern abgeben. Siehe auch Link. Gruß Osmond http://www.detektorforum.de/smf/index.php?action=printpage;topic=33964.0
Kommentar von PhoenixIR6PhoenixIR6 10.06.2012Aber beim abgeben nicht aus Versehen auf den Abzug kommen. Sonst ist der Blaumann ein rotMann...
Kommentar von osmondosmond 10.06.2012... und erst die vielen Schreibereien hinterher! lgO
Kommentar von MetalforEverMetalforEver 11.06.2012ich denke mal, dass man beim K98K davon ausgehen kann, dass damit ein verbrechen begangen wurde... schließlich war es das Sturmgewehr der Nazis...
Kommentar von osmondosmond 12.06.2012Hi, meines Wissens nach war der Karabiner 98K kein Sturmgewehr (das war die MP43/44 von Schmeißer), sondern das Standardgewehr (Mauser) der dt. Wehrmacht Reichswehr und kaiserlichem Heer im 1. Wk. Wurde aber auch lange nach 1945 von Polizei und Bundeswehr BRD und Vopo und Volksarmee DDR sowie in weiteren Staaten wie bspw. Norwegen, Spanien, Iran, Portugal; CSSR, Belgien, Frankreich. Sogar in Vietnam (Vietnamkrieg) und in Israel wurde damit geschossen (Palästinakrieg, Suezkrise). lgO http://militaryhistory.about.com/od/smallarms/p/kar98k.htm Zitat: In addition, the design also saw service with the Red Army which purchased licenses to manufacture them prior to the war. While few were produced in the Soviet Union, captured Kar98ks were used widely by the Red Army during its early war arms shortage. Postwar Use: Following World War II, millions of Kar98ks were captured by the Allies. In the West, many were given to rebuilding nations to rearm their militaries. France and Norway adopted the weapon and factories in Belgium, Czechoslovakia, and Yugoslavia began producing their own versions of the rifle. Those German weapons taken by the Soviet Union were kept in case of a future war with NATO. Over time, many of these were given to nascent communist movements around the world. Many of these ended up in Vietnam and were used by the North Vietnamese against the United States during the Vietnam War.
Elsewhere, the Kar98k ironically served with the Jewish Haganah and later, the Israeli Defense Forces in the late 1940s and 1950s. Those weapons that were obtained from captured German stockpiles had all Nazi iconography removed and replaced with IDF and Hebrew markings. The IDF also purchased large stocks of Czech and Belgian-produced versions of the rifle. In the 1990s, the weapons were again deployed during the conflicts in former Yugoslavia. While no longer used by militaries today, the Kar98k is popular with shooters and collectors.
Kommentar von shockproofshockproof 12.06.2012Das ist eine ganz und gar falsche und schlechte Antwort, die obendrein zu einer Straftat auffordert.
Selbst solch eine Rostleiche im Wald gilt bei und in Gutdeutschland als Waffe. Punktum. Wer so ein Ding in gutem Glauben zur Behörde trägt, ist vor dem Gesetz ein Verbrecher! Wie kann man denn bloß dem armen daddel92 solch kriminellen Rat geben? Und wenn osmond zehnmal ein Ratgeberheld ist: Diese Antwort ist falsch und eine Aufforderung zur Straftat. Bujan hat die richtige Antwort gegeben.
Also wenn man eine Waffe findet und legal handeln will heißt das: Nicht anfassen und die Polizei verständigen. Alles andere ist eine Straftat!
Es ist überhaupt entsetzlich, wie viele Leute immer wieder zum Thema Waffen ihren Senf dazugeben müssen, die üüberhaupt keine Ahnung vom WaffG oder der Technik haben. Die vielen falschen Antworten auf diese Frage von daddel92 sind erschreckend und ernüchternd. Liebe Leute, ihr tätet Allen einen Gefallen, wenn ihr zu so einem brisanten Thema wie Waffen nur schreibt, wenn ihr auch wirklich was davon versteht.
so long, Buddies !
Kommentar von osmondosmond 12.06.2012http://www.sondengaenger-deutschland.de/recht/sondengaengerrechtslage.html#03275... Zitat: Das Waffenrecht wird dann relevant, wenn ein Sucher Waffen, Waffenteile oder Munition findet. Das passiert in Deutschland recht häufig, insbesondere dort, wo für viele Soldaten der Krieg zu Ende ging. Also z.B. Bayern. Bitte auch den Artikel „Fundmunition“ beachten.
Nach mehr als 6 Jahrzehnten im Erdboden sind Schusswaffen, die übrigens machmal geladen vergraben wurden, in aller Regel nicht mehr schussfähig, sondern nur noch Waffenschrott. Aber auch dieser kann eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes sein. Nach meiner Erfahrung ist das bei Langwaffen meist der Fall, bei Kurzwaffen meist nicht. Wer solche Funde also ohne jedes rechtliche Risiko behalten will, benötigt entweder die** Bescheinigung eines offiziellen Waffensachverständigen (z.B. des Beschussamtes München)**, wonach der Fund seine Waffeneigenschaft im Sinne des WaffG verloren hat oder er lässt ihn durch einen Büchsenmacher schussunfähig machen [6].
Nur ein winziger Bruchteil der deutschen Sondengänger musste jemals eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. Hier jedoch erwies sich Waffenschrott oft als juristisch gefährlicher als ausgegrabene Relikte. Oft nahmen die Ermittler zwar Kisten mit Artefakten mit, mussten diese aber nach Einstellung des Verfahrens wieder an den Sucher zurückgeben, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass und wo er sie ergraben hat. Beim gammeligen Karabiner 98 hingegen reichte der Besitz aus, um einen (kleinen) Verstoß gegen das WaffG nachweisen zu können. Rechtlich noch mal deutlich unangenehmer als Verstöße gegen das WaffG sind Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Dazu gehören luftgekühlte MGs aus dem 2. Weltkrieg, nicht mehr jedoch Maschinenpistolen aus dem 2. Weltkrieg. Wesentliche Waffenteile, wie z.B. den Lauf, darf man genauso wenig besitzen wie die komplette Waffe.
Sowohl das WaffG als auch das KWKG sehen ausdrücklich den Fall vor, dass ein Bürger durch Fund die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Waffe erlangt, dieses den Behörden meldet, den Fund von einem Büchsenmacher unbrauchbar machen lässt und also behalten darf. Soweit ist die Rechtslage für den Sondengänger durchaus günstig.
Allerdings kann das bei Waffen nach KWKG so bürokratisch (=teuer) sein, dass man sich dafür gleich ein delaboriertes MG kaufen könnte, die für ca. 700 Euro im Internetversandhandel angeboten werden.
Man selber darf an Waffen nicht manipulieren, auch dann nicht, wenn man sie dadurch noch funktionsunfähiger macht als es die Korrosion ohnehin schon getan hat. Formaljuristisch heißt das „Herstellen einer Waffe“ und das dürfen eben nur speziell autorisierte Personen. Verstöße gegen das WaffG und KWKG sind Straftaten.
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Es ist strafbar, eure Idee sie abzugeben ist genau richtig. Stellt euch vor irgendwas passiert damit? Würdet ihr euch das verzeihen können? Ruft die Polizei an und gebt bescheid dass ihr eine Waffe gefunden habt, kommt nicht auf die Idee damit durch die Gegend zu laufen oder sie zum Revier hinzubringen, dass könnte auch böse ins Auge gehen. Wenn Leute euch damit sehen, oder gar Polizisten habt ihr gehörig Ärger am Hacken. Also einfach anrufen und bescheidsagen ;)
Kommentar von rockerholicrockerholic 10.06.2012Wenn der Abzug sich nicht mehr bedienen lässt, dann ist das Gewehr nicht mehr Schussfähig. Allerdings, kann man die Waffe im handumdrehen wieder schussfähig machen, unter Umständen. Ich wäre bei der Sache ein bisschen vorsichtiger, was die Legalität bzw Illegalität von Waffenbesitz in dem Fall angeht.
Kommentar von Splitrange 10.06.2012Vorsicht in der Formulierung schadet nicht, das stimmt. Die gefundene Waffe ist aber abzugeben. Hier ein kleiner Auzug, was Dekowaffen erfüllen müssen:
a)das Patronenlager muss (wie auch bei den Pistolen oben beschrieben) dauerhaft unbrauchbar gemacht sein
b) der Verschluss muss dauerhaft unbrauchbar gemacht sein ( Stossboden muss um exakt 45Grad –oder mehr-abgeschliffen sein, d.h. ein an der unteren Kante angesetzter Winkel muss diesen Wert zeigen!!) Das Schlagbolzenaustrittsloch muss verschlossen (Verschweißt/ verstiftet) sein, damit ein Zünden einer Patrone auch nicht durch einen evtl. hervortretenden Schlagbolzen möglich wäre.
Kommentar von memphys91memphys91 11.06.2012Außerdem handelt es sich um äußerlich meist nicht erkennbare Veränderungen. D.h. wenn dann auf der Straße einer sieht, dass er mit der Waffe rumläuft, dann kann es gut sein dass er in arge Bedrängnis kommt.
UND die Schussunfähigkeit muss von einem Büchsenmacher/Spezialisten bestätigt werden, sonst handelt es sich trotz der eigtl Schussunfähigkeit um eine scharfe Waffe, was nach dem Bundeseinheitlichen Waffengesetz ohne Genehmigung strafbar ist.
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Fundunterschlagung und verbotener Waffenbesitz.
Allerdings kannst du die Waffe, wennfestgestellt worden ist, dass sie tatsächlich unbenutzbar ist, als Dekorationswaffe vermutlich behalten.
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Da es sich offensichtlich um eine Waffe handelt, eine echte Waffe, also kein Salut oder Dekomodell, habt ihr euch schon in dem Moment strafbar gemacht wo ihr das Ding an euch genommen habt. Wer nämlich nicht in Besitz einer WBK ist, darf soetwas nicht mal in seinen Besitz bringen. Und dadurch das du es gefunden hast und an dich genommen hast ist das Teil in deinem Besitz. Mein Tip: Bring das Teil in den Wald zurück, leg es dort ab und ruf die Polizei. DIe kommen raus und nehmen das Teil mit. Erzähle den BEamten nicht das du das Teil schon zuhause hattest, das wäre illegaler Waffenbesitz, illegales Führen einer Waffe, und das ist strafbar. Auch wenn die Waffe nicht mehr funktioniert, es fehlen die entsprechenden Prüfsiegel die einen Besitz oder das Führen in VErbindung mit einem kleinen Waffenschein erlauben würden. Also, mach kein Scheiß, schleich dich mit dem Ding in den Wald und leg es da wieder ab. Wenn die Polizei das Ding bei dir zuhause findet sind zwei Straftatbestände bereits erfüllt.
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Ruf die Polizei an und laß die Waffe anbholen. Wenn dich einer fragt hast du sie gerade an dem Ort gefunden und wolltest nur schlimmeres verhindern.
Übrigens, für die ganz klugen, das ist KEINE Dekowaffe, dementsprechend kannst du sie auch nicht "einfach so" behalten. Kauf dir für ein paar € eine Deko-Waffe, das ist vernünftiger.
ich würde den Schießprügel kpl. zerstören bis er nicht mehr als Gewehr erkennbar ist und entsorgen vor allem niemandem sagen.
Kommentar von PhoenixIR6PhoenixIR6 10.06.2012Mach aus einer Mücke keinen Elefanten. Nur Schuss fähige Waffen fallen unter das Gesetz. Eine so alte Waffe ist ganz bestimmt nicht mehr Schuss fähig wenn sie über 60 Jahre der Witterung ausgesetzt war.
Kommentar von ES1956ES1956 11.06.2012Nur Schuss fähige Waffen fallen unter das Gesetz<
Das ist falsch! Bereits wesentliche Einzelteile (z.B: Verschluß, Lauf, Patronenlager...) fallen unter das WaffG.
Und eine Waffe wird erst zu einer genehmigungsfreien Dekowaffe wenn sie entsprechend den Richtlinien abgeändert wurde und nicht durch 60 Jahre zufälligem Witterungseinfluß.
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Wenn du die Waffe bei der Polizei abgibst bekommst du auf jeden fall eine Anzeige.
Besitz und Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe kostet wenn du nicht vorbestraft bist vermutlich einige tausend Euro.
Bei Waffenfunden Polizei anrufen, die müssen die abholen. Selber hinbringen gibt immer Trouble.
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@bibo,völliger blödsinn den du von dir gibst.ich würde daddel 92raten das fundstück an den fundort zu verbringen und anschliessend via handy die polizei zu rufen.das fundstück mitzunehmen um es anschliessend abzuliefern stellt vor dem gesetz eine straftat dar:unerlaubter waffenbesitz und unerlaubtes führen einer schusswaffe!,also immer schön vorsichtig sein, das waffengesetz ist eines der hinterlistigsten!
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letzendlich ist der zustand egal, bevor du es dir nicht zertifizieren lässt ist es vor dem gesetz eine schussfähige waffe! also:
1) bei der polizei ageben
2) damit zu einem waffenschmied gehen und dir die waffe schussunfähig machen lassen (ist sicherlich die beste variante, da das ding antikwert hat ;D)
3) oder du haust mit nem großen hammer die abzugsvorrichtung kaputt und versenkst sie in irgendeinem fluss ohne jemandem davon zu erzählen... auch nicht ganz legal dafür aber am stressfreiesten ^^
wichtig ist sie IMMER in einem abgeschlossenen behältnis (koffer oder tasche) und ohne magazin/munition in diesem behältnis zu transportieren! weil einen verstoß gegen das WaffG willst du sicherlich nicht in deinem polizeilichen führungszeugnis stehen haben!!!!
hoffe das hilft dir, gruß!
ps: variante 2) und dann an nen sammler verticken... ;D
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da du keine waffenbesitzkarte hast, musst du sie auch abgeben. egal, wie alt die waffe ist, du bist kein fachmann, der dann sagen kann "ha, die scheisst ja nicht mehr, also kann ich sie behalten". so einfach ist das nicht. abgesehen davon sagt das WaffG ja eindeutig, das du für schusswaffen eine waffenbesitzkarte brauchst, es steht aber nichts darüber, ob die dann noch schussfähig sein müssen oder nicht. bevor du dir also ärger einhandlest, gib sie besser ab. abgeseen davon, wer weiss, wie die dahin gekommen ist?? du weisst es nicht, möglich wäre auch, das sie "nicht ohne grund " da vergraben lag.
Kommentar von sigsauersigsauer 16.06.2012@colt 212, selbst wenn er 30wbk'S hätte, ddas fundstück darf er nicht behalten, ob si nun 'scheisst 'wie du schreibst oder nicht ist egal.der rest deines postings ist müll, wie fast alle kopfgeburten wenn es um waffen geht...
Kommentar von colt1212colt1212 17.06.2012@sigsauer...hast du auch absolut recht, auch ich kann mal nen schlechten tag haben und die hälfte vergessen, gibt dir aber trotzdem nicht das recht, so ausfallend zu werden...von wegen kopfgeburt und müll und so...mal aufm boden bleiben...
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am besten ist, ihr gebt sie ab. wer weiß, warum sie überhaupt vergraben wurde.
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- spielt es keine rolle ob sie funktioniert oder nicht,denn das ist unerlaubter waffenbesitz.
- ist es fundunterschlagung. in beiden fällen strafbar,also ab zur polizei damit.
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Nur aus interesse, könntest du bitte ein Bild schicken? :) Wenn ich dich wäre würde ich da nochmals hin und bisschen graben, vielleicht findest du ja noch mehr. z.B. eine Hundemarke :)
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Antwort von AGILOVESLIFE 10.06.2012
Mit Waffenrecht kenn ich mich nicht aus, aber du musst die Waffe allein wegen der in Deutschland herrschenden Anzeigepflicht des Finders nach §965 BGB abgeben.
§965 (2) BGB: " Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht [...], so hat er den Fund und die Umstände, welche füf die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde (in deinem Fall die Polizei) anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10€ wert, so bedarf es der Anzeige nicht. (In deinem Fall hinfällig ^^)"
Geht damit zur Polizei, sonst macht ihr euch strafbar. Vielleicht wird die Waffe ja wirklich gesucht, wenn sie sogar vergraben wurde.
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Ihr müsst sie auf jeden Fall abgeben. Ich hab letztes Jahr auch meine Waffe abgegeben, weil sie kaputt war.
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Antwort von zeero 10.06.2012
schließe mich den anderen an: sofort abgeben. Du machst dich bereits in dem Moment strafbar,in dem du sie an dich nimmst. Das beste wäre gewesen,an Ort und Stelle die Polizei zu rufen.
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Antwort von G8M4Life 10.06.2012
Also cih würde den Fund der Polizei melden! Man darf glaube ich nur mit einen Waffenschein besitzen! Also ruf mal die Polizei an!
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Antwort von theresa9993 10.06.2012
Auf alle Fälle abgeben ... Wer weiß vielleicht ist es eine Tatwaffe von einem Mord ! Ich würd sofort abgeben!
Kommentar von tony91tony91 10.06.2012"Tatwaffe in einem Mord" :D :D :D :D :D made my day
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Ohne Waffenbesitzkarte darfst du in Deutschland keine scharfe Waffen haben. Gib sie ab und fertig.
Kommentar von kosy3kosy3 10.06.2012Es ist keine scharfe Waffe. Hat er doch geschrieben, dass keine Munition dabei ist.
Kommentar von StillStill 10.06.2012Ein Karabiner ist immer eine "scharfe" Waffe. Ob er funktionstüchtig ist, ist zunächst zweitrangig.
Kommentar von kosy3kosy3 10.06.2012Woher hast du denn diese Information. Jedenfalls nicht aus der von dir angegebenen Quelle. Eine Waffe ist scharf, wenn sie abfeuerbereit, also mindestens geladen und funktionstüchtig ist.
Kommentar von StillStill 11.06.2012Es geht um die Definition von Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Alles was ein Geschoss mit einer bestimmten Energie beschleunigen kann, fällt darunter. Siehe auch die bekannten Kartoffelkanonen, die ebenfalls unter das Waffengesetz fallen und daher nicht benutzt werden dürfen. In der vorliegenden Frage handelt es sich um eine Waffe, die nach dem Waffengesetz nur mit einer Erlaubnis, also Waffenbesitzkarte besessen werden darf. Ob man Munition für die Waffe hat, oder diese kaputt ist, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes erst einmal nicht wichtig.(bei einem Urteil jedoch schon)
Kommentar von kosy3kosy3 11.06.2012Das stimmt. Allerdings bezog sich mein Kommentar nicht auf die Frage, sondern auf die Antwort. Und da tauchte plötzlich der Begriff "scharfe Waffe" auf.
Kommentar von StillStill 11.06.2012Upps, dicker Finger.
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Ich würde es abgeben nachher findets jemand und du hast versch****n. Einfach bei der Polizei abgeben und sagen wo du die her hast ;)
Ich wäre an deiner Stelle mit solchen Empfehlungen vorsichtiger - da sie nämlich falsch sind!
mal abgesehen davon, dass ein außenstehender oder unvertrauter nicht weiß dass sie schussunfähig sein kann. Der würde dann die Polizei rufen "Hey da läuft einer mit ner Waffe rum" und das Desaster wäre riesig
Hey,
Das gilt auch für Softair/Paintball-Waffen, die der Normalbürger ebenfalls nicht erkennt. Gab schon viele Fälle, in denen Leute irwo mit solchen Dingern rumgealbert haben und irein Idiot ders von Ferne sah rief die Polizei. Das ist kein Argument...
Ich setze meinen Kommentar lieber mehr als einmal hier rein. Eildieweil sehr viele falsche Antworten gegeben wurden, die einem der Diesen Rat befolgt, teuer zu stehen kommen kann.! Das ist eine ganz und gar falsche und schlechte Antwort, die obendrein zu einer Straftat auffordert.
Selbst solch eine Rostleiche im Wald gilt bei und in Gutdeutschland als Waffe. Punktum. Wer so ein Ding in gutem Glauben zur Behörde trägt, ist vor dem Gesetz ein Verbrecher! Wie kann man denn bloß dem armen daddel92 solch kriminellen Rat geben? Und wenn das Ding noch so verwittert ist: Diese Antwort ist falsch und eine Aufforderung zur Straftat. Bujan hat die richtige Antwort gegeben.
Also wenn man eine Waffe findet und legal handeln will heißt das: Nicht anfassen und die Polizei verständigen. Alles andere ist eine Straftat!
Es ist überhaupt entsetzlich, wie viele Leute immer wieder zum Thema Waffen ihren Senf dazugeben müssen, die üüberhaupt keine Ahnung vom WaffG oder der Technik haben. Die vielen falschen Antworten auf diese Frage von daddel92 sind erschreckend und ernüchternd. Liebe Leute, ihr tätet Allen einen Gefallen, wenn ihr zu so einem brisanten Thema wie Waffen nur schreibt, wenn ihr auch wirklich was davon versteht.
so long, Buddies !
Hi shockproof, brauchst nicht weiter zu hyperventilieren, wenn Du dies hier gelesen hast: die Daddelkollegen haben die Waffe nicht nur gefunden, sondern auch ausgegraben und anscheinend mitgenommen. Jetzt setzt mein Rat ein: zur Polizei zu gehen bzw. die Waffe für schußunfähig beurteilen zu lassen, besser aber: Polizei gehen. Auch ich habe mich vorher kundig gemacht (gegoogelt), beziehe mich bspw. auf diese Seite. lgO http://www.sondengaenger-deutschland.de/recht/sondengaengerrechtslage.html Zitat:
Charakteristisch für das Waffenrecht in Zusammenhang mit Bodenfunden ist, dass es mit dem gesunden Menschenverstand wenig zu tun hat, denn es behandelt funktionsunfähigen Waffenschrott wie funktionsfähige Waffen. Das sollte man zunächst akzeptieren, sonst ärgert man sich unnötig.
Das Waffenrecht wird dann relevant, wenn ein Sucher Waffen, Waffenteile oder Munition findet. Das passiert in Deutschland recht häufig, insbesondere dort, wo für viele Soldaten der Krieg zu Ende ging. Also z.B. Bayern. Bitte auch den Artikel „Fundmunition“ beachten.
Nach mehr als 6 Jahrzehnten im Erdboden sind Schusswaffen, die übrigens machmal geladen vergraben wurden, in aller Regel nicht mehr schussfähig, sondern nur noch Waffenschrott. Aber auch dieser kann eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes sein. Nach meiner Erfahrung ist das bei Langwaffen meist der Fall, bei Kurzwaffen meist nicht. Wer solche Funde also ohne jedes rechtliche Risiko behalten will, benötigt entweder die Bescheinigung eines offiziellen Waffensachverständigen (z.B. des Beschussamtes München), wonach der Fund seine Waffeneigenschaft im Sinne des WaffG verloren hat oder er lässt ihn durch einen Büchsenmacher schussunfähig machen [6]. Nur ein winziger Bruchteil der deutschen Sondengänger musste jemals eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. Hier jedoch erwies sich Waffenschrott oft als juristisch gefährlicher als ausgegrabene Relikte. Oft nahmen die Ermittler zwar Kisten mit Artefakten mit, mussten diese aber nach Einstellung des Verfahrens wieder an den Sucher zurückgeben, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass und wo er sie ergraben hat. Beim gammeligen Karabiner 98 hingegen reichte der Besitz aus, um einen (kleinen) Verstoß gegen das WaffG nachweisen zu können. Rechtlich noch mal deutlich unangenehmer als Verstöße gegen das WaffG sind Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Dazu gehören luftgekühlte MGs aus dem 2. Weltkrieg, nicht mehr jedoch Maschinenpistolen aus dem 2. Weltkrieg. Wesentliche Waffenteile, wie z.B. den Lauf, darf man genauso wenig besitzen wie die komplette Waffe. Sowohl das WaffG als auch das KWKG sehen ausdrücklich den Fall vor, dass ein Bürger durch Fund die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Waffe erlangt, dieses den Behörden meldet, den Fund von einem Büchsenmacher unbrauchbar machen lässt und also behalten darf. Soweit ist die Rechtslage für den Sondengänger durchaus günstig.
Auch ganz ohne Hyperventilation: Sobald man solch einen Bodenfund mit eintragungspflichtigen Waffenteilen (Griffstück/Verschluss/Rohr) an sich nimmt, macht man sich des unerlaubten Waffenbesitzes und -führens strafbar. Wer deinen Rat befolgt und mit einer noch so rostigen Kriegswaffe auf die Wache kommt, begeht eine Straftat. Die einzig juristisch wasserdichte Handlung lautet: Liegenlassen und die Behörden verständigen. Ich hab das Gesetz nicht gemacht, bedankt euch bei den Verantwortlichen.
Es kann Dir passieren, Du kommst mit deinem Bodenfund auf die Wache und die Jungs sind nett und bedanken sich und wünschen Dir einen guten Tag. Kann aber auch vorkommen, dass ein Bericht gemacht wird und Du bekommst eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Führens einer Schusswaffe. Ob das Ding wirklich noch schießt oder nicht, ist dann erstmal wurscht. Wenn Du den Rostbrocken einsammelst, optisch aufmöbelst und bei Dir in den Keller oder in die Wohnung hängst, passiert wahrscheinlich auch nichts. Es sei denn der Schornsteinfeger muss da vorbei, der Gasmann, oder der Stromableser und die rufen dann bei der Behörde an....Oder Du zeigst das Ding Freunden, die irgendwann vielleicht nicht mehr deine Freunde sind, usw. Ich will hier keinem Vorschriften machen. Ich sag nur, wie die Rechtslage ist. Und meine Atemfrequenz ist auch ganz okay. Aber schon so Manchem, der in gutem Glauben das Richtige zu tun, eine Waffe, egal in welchem Zustand, auf der Wache abgeliefert hat, ist der Atem gestockt. Denn die Meisten bekommen für ihre Gutgläubigkeit eine Anzeige. Die Amnestie für die Abgabe illegaler Waffen ist nämlich schon seit Jahren abgelaufen (s.u.).
§ 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz. (2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft. (3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung. (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes. (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes. (6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes. (7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 31. August 2003 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung. (8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn 1.vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder 2.der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Wer spricht von abgeben? Solche alten Waffen kann man behalten. Viele Sammler behalten sie, und wie osmond schon sagt, im Zweifelsfalle beurkunden lassen, das sie nicht schießfähig ist. Dafür muss ich die Waffe nicht bei der Polizei abgeben. Und außerdem sagen die Gesetze viel wenn der Tag lang ist. Nicht jedes Gesetz muss man auch als freier Bürger einfach hinnehmen. Das gilt nicht nur in diesem Falle, sondern in vielem. Wer sich immer brav an alle Gesetze hält, ist meist selbst angeschmiert. Und Sinn machen solche Gesetze eh nicht. Ich kann mir innerhalb von 20 Minuten eine Schuss fähige Waffe selber bauen aus Teilen im Baumarkt, wenn ich wollte. Dann müsste das Gesetz aber vieles regeln wenn sie auch noch jedes Teil im Baumarkt unters Waffengesetz stellen wollten.