Charma am 04.12.2008 um 19:54 Uhr
Gibt es eine Begrenzung? Muss man es dem AG mitteilen? Wie ist die Rechtsgrundlage, und was ist mit der Steuer?

''Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.''

du darfs 30 stunden die woche arbeiten auf papiere das habe ich auch gemacht und mein kind zur tagesmutter gebraucht und das hat das jugendamt bezahlt wenn du alleine bist nach 8 wochen kannst du arbeiten
Hallo Charma, hab leider keine Möglichkeit gefunden, mit dir in Kontakt zu treten? Habe das gleiche Problem wie du es hattest. Kannst du mir irgendwelche Infos geben? Arbeitest du schon? Was muss ich beachten? Danke und viele Grüße

Nicht mehr als neun Stunden wöchentlich. So ist die Regelung bei der BAfÖG-Rückzahlung. Der Verdienst ist egal, eine Steuererklärung musst Du aber abgeben.
bitmap am 4. Dezember 2008 20:08 Wie kommst du auf 9 Stunden?
Kristall08 am 4. Dezember 2008 20:24 Hat das Bundesverwaltungsamt gesagt.
bitmap am 4. Dezember 2008 22:18 Die Stundenzahl ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt. Text siehe meine Antwort um 20:08 Uhr. Also mir ist das mit den 9 h ein Rätsel.
Charma am 5. Dezember 2008 16:48 Ich habe nicht vor BAFöG Leistungen zu beziehen!!

Unter 16 Stunden/Woche Unter 400 Euro/MOnat.
bitmap am 4. Dezember 2008 20:09 Wie kommst du auf die Stundenzahl?
Taraa am 4. Dezember 2008 21:23 Die Stundenzahl wurde mir vom Amt mitgeteilt als ich vor hatte in der Elternzeit arbeiten zu gehen.
bitmap am 4. Dezember 2008 22:19 Das war dann aber deswegen, weil du vermutlich in der Zeit Arbeitslosengeld bezogen hast (oder vielleicht beanspruchen wolltest). Und 16 h trifft auch nicht zu, denn den Status ''arbeitslos'' wird man bereits ab 15-stündiger Tätigkeit los.
Taraa am 4. Dezember 2008 22:21 Ich befand mich in der Elternzeit in der man weder Erziehungsgeld mehr bezieht und aber auch nicht arbeitslos ist! (die berühmten drei Jahre)
bitmap am 5. Dezember 2008 00:25 Dann hat man dir leider eine falsche Auskunft gegeben. (Das Arbeitsamt ist auch nicht für arbeitsrechtliche Auskünfte zuständig bzw. dazu befugt).
Taraa am 5. Dezember 2008 15:55 Wer sagt denn das ich mit dem Arbeitsamt gesprochen habe??? bitmap... bitte ließ die Texte genau bevor Du hier das diskutieren anfängst... bitte!
Charma am 5. Dezember 2008 16:52 da einer meiner Dienstgeber, das JA ist, teilten diese mir eine max. Arbeitszeit von 19,75 Std. mit. Also sozusagen Belegung einer halben Stelle als Honorarkraft ist möglich. Ich weiß aber nicht, ob sich das nur auf das JA bezieht oder allgemeines Recht ist, deshalb stellte ich hier die Frage.
Das sieht das Bundesverwaötungsamt aber anders, kann ich Dir versichern.
Ähm ... du schreibst aber was von ''Regelung bei der BAfÖG-Rückzahlung''. Was hat das überhaupt mit der Elternzeit zu tun?
@Kristall08 Jetzt hab ich mal gesucht ... und vermute, dass du eine Regelung aus dem BaFöG meinst. Mit der obigen Frage hat das aber überhaupt gar nichts zu tun.
Meine Antwort ist ein Stück Text aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ... und du kannst mir gerne glauben, dass das zutrifft.
Vielen Dank bitmap; somit weiß ich schon mal , das ich in selbstständiger Tätigkeit 30 Stunden tätig sein darf. Weißt du eventuell, ob es eine Einkommensgrenze gibt? Ansonsten werde ich wohl ein Gewerbe anmelden müssen,oder?! Ich werde als Honorarkraft tätig sein, aber die 2100€ steuerfrei definitiv übersteigen.
Als Honorarkraft hat man aber nicht automatisch 2100 € Steuerfreibetrag, sondern nur bei einer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG. Der gesamte Verdienst wird auf das Elterngeld angerechnet, also abgezogen.
erhalte kein Elterngeld mehr; es wird also nirgendwo zugerechnet.