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vorzeitige erbschaftsauszahlung

gefragt von franke76franke76 am 11.10.2009 um 23:52 Uhr

hallo, besteht von gesetz her die möglichkeit/das recht als sohn seinen erbteil/pflichtteil auch zu lebzeiten der eltern bereits vorzeitig zu verlangen? wenn ja, welcher §?


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Chianti
beantwortet von Chianti am 12. Oktober 2009 00:14
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Hilfreichste Antwort

Bei der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartner als Erben werden deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, bis auch der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht jedoch zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten noch der (nur in wenigen Fällen durch Pflichtteilsentziehung ausschließbare) Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 Satz 1

BGB zu. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.

Nach der Pflichtteilsstrafklausel wird ein Abkömmling, der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen. Der Abkömmling soll damit von der Forderung des Pflichtteils abgehalten werden.

quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Jastrowsche_Formel


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pandaemon
beantwortet von pandaemon am 11. Oktober 2009 23:54
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Du kannst keinen Pflichtteil im Vorraus VERLANGEN weil du ja nicht weißt wie hoch das Erbe zum Todeszeitpunkt deines Elternteils ist. Wenn Deine Eltern mit achtzig plötzlich das Verlangen haben ihr ganzes Vermögen zu verprassen, damit ihr geldgieriger Sohn nichts bekommt, kann kein Gesetz das verhindern, solange sie leben ist es nämlich noch IHR Geld!


anonym
beantwortet von rotius am 11. Oktober 2009 23:53
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wo wäre da der sinn?solange die eltern ja noch leben, werden sie das geld wohl brauchen...klingt als wär da jemand knapp bei kasse und wollte möglichst bequem an geld kommen


TwilightHeinz81
beantwortet von TwilightHeinz81 am 11. Oktober 2009 23:54
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Nein. Das Recht gibt es nicht. Und das ist auch gut so!


anonym
beantwortet von kua1983 am 11. Oktober 2009 23:55
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hast du das geld so nötig? was sagt denn dein vater dazu, dass du schon über sein erbe nachdenkst? du solltest dir mal ein buch über moral und ethik zulegen...


blackpanic
beantwortet von blackpanic am 11. Oktober 2009 23:54
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Das wäre ja noch schöner.... zum Glück geht das nicht.


biggie55
beantwortet von biggie55 am 11. Oktober 2009 23:56
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nein...deine eltern können dein"pflichtteil" noch zu ihren lebzeiten verbrassen...

Kommentar von D48e2ba0d2b968305a5b46bb1887a5a9smallUrbanessa am 11. Oktober 2009 23:59

Aber wirklich! Ich sage meiner Mutter immer, sie soll ihre Penunzen selber verjubeln und selber die Fruechte ihrer Arbeit geniessen und nicht an ein moegliches Erbe denken.

Kommentar von F1a2357ab64ee229cfcb835741a426c6smallbiggie55 am 12. Oktober 2009 00:03

genau so sollte es auch sein..


Marylinn
beantwortet von Marylinn am 11. Oktober 2009 23:57
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Solche Söhne wünschen wir Eltern uns.


Urbanessa
beantwortet von Urbanessa am 11. Oktober 2009 23:58
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Nein, das Recht gibt es nicht.

Ich faende es auch ziemlich frech, sowas von den Eltern zu verlangen.

Bist Du zu faul, Dir ein eigenes anstaendiges Leben aufzubauen, dass Du Deinen Eltern bereits vor ihrem Ableben das Erbe abpressen willst?


ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 12. Oktober 2009 00:04
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Die Erwartung auf ein Erbrecht - aufgrund Gesetzes oder einer Verfügung von Todes wegen - gibt dem Erbanwärter keinen Anspruch gegen den künftigen Erblasser. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten auf zukünftige Erben im Vorgriff auf die Erbfolge sind nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen dem künftigem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger möglich.

Quelle: 123recht.net


Chianti
beantwortet von Chianti am 11. Oktober 2009 23:54
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das geht wenn eines der elternteile stirbt ... aber dann bekommst du später nichts mehr ...

Kommentar von Cdfd10423b4575b7043a36650803cfa7smallblackpanic am 11. Oktober 2009 23:55

aber nur wenn es die Eltern freiwillig machen.

Kommentar von 586ddffd5e50a7eef2bc050efc7f44f9smallpandaemon am 11. Oktober 2009 23:55

Die Eltern können freiwillig im Voraus eine Auszahlung oder Schenkung vornehmen, wird gerne gemacht um die Steuer zu umgehen, aber keiner kann ein Erbe vor dem Tod VERLANGEN!


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