Hallo,
ich habe eine Frage an die erfahrenen juristischen Experten: ein Freund von mir ist Mieter eines Hauses, in das er im Laufe der Jahre viel an Renovierungen und komplette Erneuerungen investiert hat. Aber jetzt hat die Besitzerin das Haus und Grundstück ohne sein Wissen verkauft und will ihn so schnell wie möglich dort hinauswerfen.
Mein Freund meint jetzt aber, er hätte gemäß § 577 BGB ein sogenanntes 'Vorkaufsrecht', man hätte ihn fragen und informieren müssen, ob er das Haus nicht selber kauft. Aber nach meinem Eindruck bezieht sich § 577 BGB nur auf Eigentumswohnungen, oder sehe ich das falsch? Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht hat mein Freund jedenfalls nicht. Wer hat die juristische Ahnung, wie es sich verhält? Vielen Dank.

Dumm gelaufen! er hat keinen anspruch auf ein Vorkaufsrecht. Allerdings kann er seine Aufwendungen der Verkäuferin in Rechnung stellen, da Sie ja dadurch mehr fpür das Haus bekommt! Gutachter..

Dort steht aber nix von Eigentumswohnung oder Teilimmobilie, sondern Immobilie ... oder? Hinzu kommt, dass das Vorkaufsrecht ein Dingliches Recht mit besonderen Anforderungen ist, heisst nur gueltig ist, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
Ein Mieter einer Mietwohnung hat immer ein Vorkaufsrecht dieser Wohnung wenn sie verkauft wird. Dieses Recht ist natürlich nie im Grundbuch eingetragen
James131 am 24. Juli 2009 23:29 Falsch ein Mieter hat nicht per Gesetz ein Vorkaufsrecht, dann waere es naemlich eingetragen, wie alle Dinglichen Rechte. Richtig ist: Kauf bricht nicht Miete.
richtig, außerdem bricht Kauf nicht Mietvertrag. Wenn er alle Möglichkeiten ausschöpft, kann der neue Eigentümer lange auf seinen Einzug warten.

Ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück (wo das Haus drauf steht) muss im Grundbuch eingetragen sein. § 577 BGB gilbt nur bei Umwandlung von Wohnungen in Wohnungseigentum. Nicht bei Grundstücksverkauf.
ja, gute Antwort
firstguardian am 25. Juli 2009 11:03 Leider aber falsch! Neben den sogenannten gesetzlichen Vorkaufrechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, steht dem Mieter einer Wohnung dann ein nicht im Grundbuch ersichtliches Vorkaufsrecht zu, wenn seine Mietwohnung im Laufe der Anmietung in Wohnungseigentum umgewandelt wird.
Smash am 25. Juli 2009 11:45 Was soll dieser Kommentar. Ich habe das doch in meiner Antwort geschrieben. " § 577 BGB gilbt nur bei Umwandlung von Wohnungen in Wohnungseigentum"
firstguardian am 25. Juli 2009 16:08 Es gibt auch gesetzliche Vorkaufsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Smash am 25. Juli 2009 19:33 Das war bei dieser Frage nicht relevant. Ja das gibt es bei Gemeinden, bei Denkmalschutz etc., aber eben nicht hier. Du verrennst Dich aber etwas. Wozu, was soll das?
Als die bisherige Besitzerin kann ihn ja nicht rauswerfen, es sei denn sie würde selbst mit im Haus wohnen. Kündigen kann ihm nur der neue Besitzer.
ja,danke. guter Tipp !!!
firstguardian am 25. Juli 2009 11:04 Die Eigenbedarfskündigung durch den jeweiligen Eigentümer ist zulässig, muß aber nachvollziebar begründet sein!
Vorkaufsrecht hat er nicht.
Aber: die Besitzerin (falls dies die "alte" ist) kann ihm weder kündigen, noch ihn rauswerfen.
Das kann nur der neue Eigentümer und zwar erst dann, wenn er im Grundbuch eingetragen ist und das kann ein paar Wochen dauern.
Es ist außerdem immer ratsam, bei eigenen Renovierungen etc. eine Absprache mit dem Eigentümer zu treffen, was passiert wenn man mal auszieht... und der Besitzerin so ggf. zu einem höheren Verkaufspreis verhilft.
Boshafte Menschen bauen dann einiges wieder aus oder ab...oder sprechen mit einem Rechtsanwalt.

Das Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer Wohnung - nicht eines Hauses! - zu, dessen Wohnung während seiner Mietzeit in Wohnungseigetum umgewandelt wird und anschließend verkauft werden soll. Ein solches Vorkaufsrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen aber beachtlich!
Investitionen, die ein Mieter in ein von ihm gemietetes Haus ohne die ausddrückliche Zustimmung des Eigentümers und Vereinbarungen über ein Entgelt getroffeen hat, muß der Mieter auf Verlangen des Vermieters ggfs. zurückbauen und den Ursprungszustand bei Hausübernahme wieder herstellen!
Im §577 BGB wird von Wohnraum gesprochen. In anderen Rechtsforen wird gesagt, dies beziehe sich auch auf Häuser/Einfamilienhäuser. Was stimmt denn nun? Heisst Wohnraum auch Einfamilienhaus so muss ein Vorkaufsrecht gewährt werden. Ich denke, es gilt auch für Einfamilienhäuser.
ist eine gute Anregung. Vielen Dank.
Nö! - wenn er ohne Genehmigung und verbindliche Absprache tätig geworden ist, wäre dies allenfalls aufgedrängte Bereicherung! Warum sollt ein Hauseigentümer sich so etwas gefallen lassen?