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Vorbestraft

gefragt von MarvelloMarvello am 29.12.2007 um 11:42 Uhr

Ich hatte eine Diskussion, einer behauptete, daß, wenn man vorbestraft ist, (aus welchem Grund auch immer) nach einer gewissen Zeit, nicht mehr ist.(verjährt)? Ich bin der Meinung, einmal vorbestraft gilt den Rest des Lebens, also; ewig. Andere Meinungen?


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Reply


gri1su
beantwortet von gri1su am 29. Dezember 2007 11:53
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Vorbestraft ist vorbestraft. Da geht nun mal kein Weg daran vorbei. Mit der Verjährung wird die Strafe ja weder gelöscht noch rückgängig gemacht. Eine Vorstrafe begleitet dann für das gesamte weitere Leben und bleibt zumindest im Bundeszentralregister als Eintrag erhalten. Bei einem polizeilichen Führungszeugnis kann -abhängig von der Straftat- u. U. der Eintrag nach Verjährung gelöscht werden (aber da bin ich mir nicht ganz sicher).

Kommentar von Bruno am 24. Februar 2008 03:55

Fuer falsche Antwort 5 DH. Bin platt.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 29. Dezember 2007 17:04
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Man ist entweder vorbestraft oder auch nicht. Allerdings können die Einträge zu Verurteilungen, die stets im Bundeszentralregister vorgenommen werden, nach bestimmten Fristen gelöscht werden. Siehe Bundeszentralregister-Gesetz:

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.fünf Jahre bei Verurteilungen

a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f, 3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4.fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

Die Fristen beginnen aber mit jeder neuen Verurteilung neu zu laufen, so dass bei Wederholungstätern durchaus alle Verurteilungen ab dem 14. Geburtstag bis zur Bahre im BZR erfasst sein können.


matze9881
beantwortet von matze9881 am 29. Dezember 2007 11:45
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das verjährt


anonym
beantwortet von mehmetkara am 29. Dezember 2007 11:50
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ja hallo ich heise kara aus wiesbaden ich bin auch dafür da wenn ein mensch ein fehler macht und dafür bestraft wird und knass landet must auch nahem bestrafung ein neue anfan bekommen

Kommentar von Fc0d271649906bf68421ef985f83eb53smallstrick4a am 29. Dezember 2007 12:00

war nicht leicht zu lesen, aber im Prinzip hast Du recht.....Gruß in die Hessische Landeshauptstadt....


anonym
beantwortet von werko am 29. Dezember 2007 11:51
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es gibt verschiedene Termine der Verjährung, meist sind es 10 Jahre. Allerdings hat die Polizei weiterhin Einsicht in die Akte. Also ganz kommt man nur bei leichten Delikten wieder raus




Kommentar von Ef198f31216ba34e91b91b0704d593d2smallMarvello am 29. Dezember 2007 12:28

Polizei wohl nicht. Eher Staatsanwalt, und Leute bei der Verwaltung. :)


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