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Voraussetzungen für die Straffreiheit nach Entfernen vom Unfallort mit dem Auto im Straßenverkehr?

gefragt von Nolane am 27.07.2009 um 18:29 Uhr

Eine Freundin hat neulich beim Einparken ein fremdes Auto kaschiert und leichte Lackschäden verursacht. Nun hatte sie, ihrer Aussage nach, ca. 20 Minuten am Unfallort gewartet, ohne dass der Besitzer dort auftauchte. Anschließend entfernte sie sich, informierte die Polizei über den Unfall und gab dort ihre Personalien ab. Genügt dieses Verhalten zur Straffreiheit?

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Recht x 35.049 Auto x 22.923 Verhalten x 917 Straßenverkehr x 670 Entfernen x 356 Voraussetzungen x 69 Unfallort x 4 Straffreiheit x 1

anonym
beantwortet von marcopolo79 am 28. Juli 2009 07:55
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Zunächst war das ein Unerlaubtes entfernen vom Unfallort. Da § 142 StGB dem Feststellungsinteresse des Geschädigten dienst, sieht § 142 Abs. 3 StGB vor, dass es auch ausreicht, wenn man die Feststellung seiner Personalien nachträglich gewährleistet (hier: Anruf bei der Polizei unter Angabe von Name, Adresse etc.). Mit der Höhe des Schadens hat das nichts zu tun. Was die ominöse Wartezeit angeht. Die Frage, wann die Wartezeit angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab (insb. Zeit des Unfalls, Schwere des Schadens). Die Rspr. reicht von 15 Min (nachmittags in der Stadt) bis 30 Min (nachts, Schaden 1.500 DM). Nicht ausreichend war etwa eine Wartezeit von 10 Min. am Nachmittag auf einer viel befahrenen Straße. Vorsichtig wäre ich übrigens mit dem berühmten Zettel an der Windschutzscheibe. Wenn der weg ist, geht das zu Lasten des Unfallverursachers. Der BGH hat einen Zettel nur in einem Fall als ausreichend angesehen: Bruder wirft Schwester Zettel in den Briefkasten, dass er beim Ausparken ihr Auto gerammt hat. Am sichersten ist: Polizei anrufen. Das macht am wenigstens Ärger und man ist auf der sicheren Seite.


anonym
beantwortet von tochrisi am 27. Juli 2009 22:21
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Das letzte wort hat nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Theoretisch MUSS die Polyei eine Anyeige wegen unfallflucht schreiben, da der Tatbesatnd numal verwirklicht wurde... Aber auf jeden Fall war es das beste sich zu melden. Entweder nimmt der Beamte dann doch keine Anzeige auf (und macht sich theoretisch selbst strafbar) oder aber die Chance stehen gut, dass entweder die StA das Verfahren einstellt oder aber vor gericht nix passiert! Naechste mal, erst Polizei anrufen und wenn die alles aufgenommen haben entfernen. Abschliessend m;chte ich noch mal anfuehren, dass eine generelle Pflicht 30min yu warten NICHT besteht. Es kann je nach den Umstaenden des Einzelfalles laenger oder kuerzer ausfallen. Viel Glueck!!!


sanne172
beantwortet von sanne172 am 27. Juli 2009 18:29
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Ja, das reicht. In dem Moment, in dem man die Polizei informiert, hat man seine Schuldigkeit getan.


anonym
beantwortet von ernie555 am 27. Juli 2009 18:29
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Die anschließende Meldung bei der Polizei war genau das Richtige, insofern kann man ihr nichts vorwerfen. Allerdings sollte man mindestens eine halbe Stunde am Unfallort auf den Besitzer des beschädigten Autos warten. Allerdings stellt sich hier die Frage, wer dies kontrollieren kann (sofern sie gegenüber der Polizei nicht selbst von den 20 Minuten sprach). Ich denke, in ihrem Fall ist Kulanz angebracht, letztendlich wird sie von der Polizei aber das letzte Wort erfahren.


Holzhamster
beantwortet von Holzhamster am 27. Juli 2009 18:32
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Straffreiheit???? Nur für den Punkt des Entfernens vom Unfallort, nicht aber für die Schadensregulierung.

Kommentar von schlumpfine36 am 27. Juli 2009 18:34

Evtl. Schadensersatzansprüche wurden auch nicht in Frage gestellt, soweit ich den Fragesteller korrekt verstanden habe..

Kommentar von 58995f3b3aca29b09342d6059e279671smallHolzhamster am 27. Juli 2009 18:42

Die Frage lautete: "Genügt dieses Verhalten zur Straffreiheit?" Wenn die Behörden der Meinung sind, durch die Schadensverursachung (Verstoß gegen §1 StVo) z.B. ein Bußgeld zu fordern, zählt das auch als Strafe.

Kommentar von cherusker18 am 28. Juli 2009 21:58

Dazu auch ein wenig Wortklauberei: Sollte das Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt werden - ist es auch eine Form von "Strafe", aber es lag eben keine Straftat mehr zugrunde sondern "nur" eine Ordnungswidrigkeit. Und diese werden eben mit einem Verwarngeld bis 35 Euro oder darüber mit Bußgeld geahndet.

Kommentar von 58995f3b3aca29b09342d6059e279671smallHolzhamster am 28. Juli 2009 23:06

Genau das meinte ich ja, irgendwie wird es immer als Strafe ausgelegt.


JoScho
beantwortet von JoScho am 27. Juli 2009 18:30
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Das hängt von entstandenen Schaden und von Gegner/Geschädigten ab.

Kommentar von 75c6d8ea2e1fdbfceb4c4b4aded1f02fsmallfunkyzeit am 27. Juli 2009 18:32

leichte Lackschäden


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