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Vorankündigung bei Vermieterbesuch

gefragt von Balser am 11.10.2009 um 20:37 Uhr

Wie lange muss sich ein Vermieter vorher ankündigen, wenn er die Wohnung kontrollieren will? Und darf er eine Kündigung rechtmäßig aussprechen wegen zu viel Kinderlärm? Es wohnen vier Kinder (11,11,10,3) im Haushalt, sie sind aber nur morgens, mittags kurz und abends sowie am Wochenende zuhause. Der Lärmpegel ist meines Erachtens nicht übermäßig laut. Wie wehrt man sich erfolgreich gegen Hausmitbewohner, die einen wegen "unpassender" Hautfarbe los werden wollen?

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vincero
beantwortet von vincero am 11. Oktober 2009 20:41
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eine wohnungsbesichtigung muss begründet sein. der termin sollte mindestens eine woche vorher angekündigt werden. eine kündigung wegen kinderlärm geht gar nicht. das problem mit den hausbewohnern solltest du versuchen freundlich in den griff zu bekommen. funktioniert das nicht ignorier sie und bleib freundlich.

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 11. Oktober 2009 20:58

danke für dein kompliment


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anonym
beantwortet von Obelhicks am 11. Oktober 2009 23:29
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heute kopier ich einfach mal. besuchsrecht ist durch rechtsprechung geregelt und zwar anders als in deiner lieblingsantwort beschrieben. der mir bekannte trend der rechtsprechung geht sogar dahin, daß der besuch begründet sein muß.

Ein generelles Besichtigungsrecht zur routinemäßigen Überprüfung des Zustands der Wohnung besteht nicht. In Literatur und Rechtsprechung wird dem Vermieter ein Besichtigungsrecht allenfalls mit ein bis zwei Jahren Abstand eingeräumt. Mietvertraglich kann ein Besichtigungsrecht vereinbart werden. Sie sollten die Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit in einer unserer Beratungsstellen überprüfen lassen

Grundsätzlich ist Ihr Vermieter verpflichtet, Besuch rechtzeitig, persönlich und schriftlich mit Angabe des Zwecks bei Ihnen anzumelden. Rechtzeitig heißt: mindestens einen Tag bzw. zwei Tage vorher oder – wenn Sie berufstätig sind – drei bis vier Tage vorher.

soweit zitate. nun zur möglichen kündigung. eine kündigung ist nicht eifach so gültig. sie bedarf bestimmter formen und vor allem einer begründung. gegen die kündigung kann der mieter widerspruch einlegen. dann muß ein richter prüfen, wessen gründe überwiegen. die rechtsprechung ist sehr kinderfreundlich und sagt übereinstimmend, daß kinderlärm hingenommen werden muß. also keine bange vor einer kündigung.

wenn deine nachbarn eine andere hautfarbe als du haben, kannst du nichts dagegen machen. die aber auch nicht. zu diesem frageteil müsste man ins detail gehen.


Malkia
beantwortet von Malkia am 11. Oktober 2009 22:26
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Du brauchst keinen Vermieter in deine Wohnung lassen, wenn nicht ein sehr wichtiger Grund vorliegt. Einfach nur mal so zur Kontrolle, das geht nicht. Ein Grund wäre unter Umständen, das eventuelle Nachmieter die Wohnung besichtigen wollen, wenn jemand gekündigt hat, dazu die folgende Rechtsprechung:

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen. Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt. Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen. In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377). Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).

Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund!!!


anonym
beantwortet von parisien am 11. Oktober 2009 20:43
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das ist schwer zu beantworten. auf jeden fall nicht von heut auf morgen. ausserdem mus er den besuch begründen.eine kündigung wegen kinderlärm wird in der regel in die hose gehen. das ist von richter zu richter unterschiedlich wird aber meistens kein erfolg haben.versuche es mit freundlichkeit. immer lächeln. so nimmst du ihnen den wind aus den segeln.


Melek1
beantwortet von Melek1 am 11. Oktober 2009 20:39
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