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Vor dem Haus geparkt...

gefragt von usherle am 27.10.2009 um 20:23 Uhr

ich wohn in einem Hochhaus direkt an einer kleinen straße... Vor dem Haus sind Parkplätze für ca. 20 autos aber es ist abends nie genug platz für alle, deswegen parken manche an der straßenseite direkt an einem feld.... wenn jetzt irgendwas an dem auto passiert z.b. man streift es oder so, ist dann derjenige selbst schuld dass er an der straße geparkt hat oder kann er trotzdem anzeige gegen den machen der ihn gestreift hat??


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ziuwari
beantwortet von ziuwari am 27. Oktober 2009 20:24
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kann man...


anonym
beantwortet von cathroch am 27. Oktober 2009 20:24
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Es ist immer der Verursacher Schuld. Egal wo die parken.


bini1969
beantwortet von bini1969 am 27. Oktober 2009 20:25
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§ 823 BGB - Schadenersatzpflicht.

Natürlich ist dieser erstmal haftbar - die Frage ist, ob Du dort parken durftest und ggfls. eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr deines Fahrzeugs mit angerechnet bekommst - in so einem Fall würde ich eher mal auf nein tippen. Nein auf keinen Fall - wenn dort die Beleuchtung sogar ganz gut ist


drivinstructor
beantwortet von drivinstructor am 31. Oktober 2009 22:23
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§ 12 Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


anonym
beantwortet von Laura3149 am 27. Oktober 2009 20:24
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Jaa kLa . solanqe du das beweisen kannst .



thedude
beantwortet von thedude am 27. Oktober 2009 20:24
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Wenn du schnell genug unten bist ja!


anonym
beantwortet von LadyElliot am 27. Oktober 2009 20:31
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Du kannst immer eine Anzeige gegen jemanden machen, der dein Auto streift, auch wenn du falsch parkst. Und wenn du selbst ein Auto streifst, welches falsch geparkt hat und du haust ab, ist es auch Fahrerflucht. Die Straftat (oder der Unfall) hat nichts damit zu tun, ob du richtig oder falsch parkst. Du darfst ja auch kein Auto einfach mal so kaputtschlagen, weil es auf dem Bürgersteig parkt. Da dürftest du höchstens eine Anzeige wegen Behinderung stellen.


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