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vom Kaufvertrag zurücktretten? PKW-Kauf beim Händler.

gefragt von m0reX am 30.01.2009 um 17:06 Uhr

Hallo, ich habe mir am Mittwoch ein Fahrzeug (Mazda 323F Bj 98)in Halle gekauft, da sie dort günstiger sind als in dort wo ich lebe, in Rostock. Nun war ich heute bei einer Werkstatt (in Rostock) um mir eine einen Kostenvoranschlag für eine Autogasanlage zu machen. Der Meister schaute in die Reserveradmulde zu zeigte mir dort eine feuchte Stelle, die Gesamte Radmulde ist schon mit Rostbelegt und teilweiße sogar schon richtig zerfressen(aber noch nicht durch). Desweiteren hat er mir eine relativ große neu lackierte Stelle an der Fahrertür gezeigt die man nur bei denn richtigen Lichteinfall sieht.

Der Händler hatt mir nichts von beiden Gesagt bzw. Gezeigt und es steht auch nichts im Kaufvertrag davon. Es steht sogar im Kaufvertrag: ,,Profil Ersatzrad: gut" also kann man stark davon ausgehen das er dvon den Rost wusste.

Nun ist die Frage, kann ich vom Kaufvertrag zurücktretten?? Ich habe 1 Jahr Gewährleistung.

mfg Schmidt


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subasta
beantwortet von subasta am 30. Januar 2009 17:16
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ein Rechtsstreit ist vorprammiert und wie er aus geht steht in den Sternen. Wenn du unterliegst wird es sehr sehr teuer


andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. Januar 2009 17:10
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wenn du eine Verkehrs-RS-Versicherung hast, dann schalte sofort einen Anwalt ein..

die von aufgezählten Mängel hättest duallerdings teilweise selbst erkennen können bzw. der Händler müsste dich darauf aufmerksam machen..

entscheidend ist, was über den Zustand des Wagens im Kaufvertrag vermerkt ist


anonym
beantwortet von m0reX am 30. Januar 2009 17:33
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Ich habe das Fahrzeug jetzt 2 Tage, mir kann der Rost und das Wasser also nicht vorgeworfen werden.

Das Fahrzeug hat eine etwas größer Schramme worauf der Verküufer mich auch hingewiesen hat und darauf das die Funkfernbedienung nicht richtig geht. Auf meine Frage ob sonst noch irgentwas ist sagte er: ,,nein sonst ist alles tip top". Ich habe auch meine Freundin als Zeugin. Im Kaufvertrag steht

Unfallschaden: nein

Andere Schäden: nein

mfg Schmidt


anonym
beantwortet von Hockl am 30. Januar 2009 17:49
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Also zum ersten Kommentar: die Verkehrs-Rechtschutz-Versicherung ist hier absolut fehl am Platze - Die Privat-Rechtschutz-Vers. wäre hier die richtige Wahl.

Zur Frage:

Ich gehe mal davon aus, dass der Schaden kein Bagatellschaden sondern schon eher erheblich ist. In diesem Fall gehst Du zum Verkäufer und dieser muss einen dem Vertrag entsprechenden Zustand herstellen. Erst wenn das erfolglos ist, kannst Du nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Auch möglich wäre eine Minderung des Kaufpreises.

Oder Du fährst die richtig großen Geschütze auf und unterstellst Ihm arglistige Täuschung - dann kannst Du den Vertrag anfechten...


anonym
beantwortet von m0reX am 3. Februar 2009 08:11
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Der Händler hat nach einen Telefonat gesagt er würde das Fahrzeug zurücknehmen. Es gibt doch sowas wie eine Nutzungspauschale, wie hoch ist diese den pro gefahrenen Km???


anonym
beantwortet von Joe17 am 10. März 2009 19:57
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Also ich muss mich doch schon über einige Antworten wundern. Nach § 437 i.V.m. § 323 BGB, um es endlich mal mit Normen zu untermauern, kann hier vom (nach Fristsetzung) Kaufvertrag zurückgetreten werden, denn hier hat der Käufer ein mangelhafte Sache erlangt ohne davon Kenntnis zu haben. Wenn der Verkäufer dann auch noch die Garantie für die Beschaffenheit des Kfz übernommen hat (was regelmäßig der Fall ist) ist ein Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung. Eine Nutzungspauschale zu erheben ist unzulässig, denn für Mängel am Kfz haftet in dem Fall der Verkäufer im vollem Maße. Im übrigen gilt hier eh die Beweislastumkehr aus § 476 BGB, hier geht man davon aus, dass wenn sich ein Mangel seit Übergabe des Kfz schon innerhalb der ersten sechs Monate zeigt, er schon vorher gewesen ist.


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