elysa2 am 19.11.2008 um 10:40 Uhr
ich wohne im haus meiner eltern ,da beide krank und sehr bedürftig sind --das grundbuch ist voll mit gläubiger einträgen - nun möchte ich mit dem kauf meines elternhauses diese schulden tilgen, was passiert aber wenn die eltern sterben-- ich habe noch 3 geschwister ,können die ein erbteil einfordern,obwohl ich mit dem kauf ja die schulden getilgt habe -- reicht es wenn sie zum jetzt zeitpunkt eine verzichtserklärung abgeben , das haus befand sich scho 2 mal ergebnislos in einer zwangsversteigerung

Gehe lieber zu einem Notar, der Dich hier absichern wird. Wenn Du schon fuer alles aufkommst, sollst Du nicht auch nochmals alles bezahlen.

Vererbt kann nur das werden was da ist! Wenn das Haus also nicht mehr da ist, kann es auch nicht vererbt werden. Ich hab allerdings keine Ahnung ob du eine Verzichterklärung deiner Geschwister brauchst. Sind deine Eltern denn noch Geschäftsfähig? Oder gibt es einen Vormund?
elysa2 am 19. November 2008 10:52 die eltern sind noch geschäftsfähig -ich habe gehört das ein haus bis zu 10 jahren nach veräußerung immer noch in das erbe fällt-nur ich betreibe zur zeit eine wertsteigerung und wenn ich es kaufe muß ich auch viel hinein stecken ,das würde dan heißen ich bezahle meine geschwister mit meiner eigenen werterhaltung bzw. wertsteigerung das kann doch nicht sein ?

Bei der geschilderten Situation wäre der cleverste Weg das Haus in einer nächsten Zwangsversteigerung preiswert zu ersteigern! Die Gläubiger sind dann raus und die Frage eines späteren Erbausgleichs stellt sich damit bezogen auf das Haus ohnehin nicht mehr. Bei einem Kauf diktieren die Gläubiger den Preis; in der Versteigerung der Meistbietende. Ich würde mit der erstrangigen Gläubigerin reden und einen Deal absprechen -z.B.über eine Ausbietungsgarantieerklärung! - Außerdem spart du die Notarkosten!
elysa2 am 19. November 2008 10:50 stimmt, aber die zwangsversteigerung erfordert einen finanziellen aufwand ,der deal mit dem erstrangigen gläubiger läuft schon, es ist eine bank ,die empfehlung das haus zu kaufen und mit den anderen einen vergleich abzuschließen kam von dieser bank,zur einleitung der zwangsversteigerung besteht derzeit kein grund denn die bank wird im moment bedient,erst wenn ein elternteil stirbt ist das nicht mehr der fall
firstguardian am 19. November 2008 10:53 Finaziellen Aufwand erfordert sowohl ein Kauf wie auch eine Versteigerung. Spielt die erstrangige Gläubigerin nicht mit, rede mit der nächsten Rangstelle. Es besteht auch die Chance einer guten Rangstelle - nicht der letzten! - die Forderung abzukaufen und dann selber die Zwangsversteigerung zu betreiben. Die Eltern sollen im Zweifel die Zahlungen an die erstrangige Gläubigerin wieder einstellen, damit neuer Schwung in die Sache kommt!
Solange Deine Eltern nicht unter Betreuung stehen, können sie über ihr Eigentum nach Belieben verfahren; würden sie Dir also ihr Haus verkaufen, dann könnten Deine Geschwister dagegen zwar protestieren, hätten jedoch keinerlei juristischen Anspruch. Bei einer Schenkung wäre das anders; beim Verkauf jedoch gehen Deine Geschwister bei Eintreten des Erbfalls zumindest diesbezüglich leer aus. Allerdings sollte der Kaufvertrag wasserdicht sein, und muss dem Drittvergleich standhalten. Die Frage stellt sich aber, warum Du das Haus nicht bei der 2. Zwangsversteigerung erworben hast; war der von den Gläubigern geforderte Kaufpreis zu hoch? Bedenke, dass bei der Versteigerung die Notarkosten entfallen - das wäre im Zweifelsfall die günstigere Alternative. Jedoch ändert der Verkauf nichts am Schuldenstand Deiner Eltern: Genügt die Verkaufssumme nicht, um alle titulierten Forderungen zu befriedigen, bleiben die Titel gegen Deine Eltern in Höhe der Restschuld + Zinsen weiterhin gültig. Ein Ausweg wäre nur die Privatinsolvenz, sofern die Schulden nicht aus gewerblichem Handeln stammen.
firstguardian am 19. November 2008 11:10 Der Nachrang hat bei der ZV im 2. Termin keinen Einfluß auf die Höhe des Steigpreises, da ihn auch die 7/10-Regelung dann nicht mehr schützt, so er denn überhaupt in dieem Bereich gewesen wäre. Die ZV ist die preiswerteste Lösung. Die Eltern kann er dann dort weiter wohnen lassen und der Privatinsolvenz steht auch nichts mehr im Wege.
elysa2 am 19. November 2008 11:21 ich habe bei der 2.zwangsversteigerung die schuld abgelöst ,das haus nicht erworben weil ich diese mittel auch nicht zur verfügung hatte und das ausmaß der schulden zu diesem zeitpunkt mir nicht bekannt war - umd ide schulden im grundbuch zu tätigen würde die kaufsumme ausreichen ,eine privatinsolvenz käme sicher nicht in frage ,beide haben zusammen eine rente 1500 € und mein vater hat prostata und knochenkrebs ist 74 und bekommt 2 fache chemo ,meine geschwister denken an <<ungeahnten<<reichtum den sie dann einfordern wollten -- das ganze ist dehalb so wichtig ,weil ich mehrere tiere und ein geschäft (bau) besitze ,was sich alles auf dem grundstück lagert -- ich müßte das alles woanders hin verlagern, was zur zeit eine schwierigkeit darstellt und ein enormes kostenpensum ,so war die lösung des hauskaufes ,für mich und die eltern die derzeit beste -- es ging wirklich nur darum was passiert wenn sie sterben ?
firstguardian am 19. November 2008 11:42 Wenn die Eltern jetzt sterben, dann erben die Kinder zu gleichen Teilen, wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist. Die Ablösung der Schlulden der Eltern kommt einer Schenkung von dir an die Eltern gleich und hat damit keinen Einfluß auf das Erbe. Die Eltern können Dir das Haus zu Lebzeiten verkauffen. Dazu hat ein Vorkommentator bereits das Richtige ausgeführt.
elysa2 am 19. November 2008 12:51 danke , also brauch ich keine verzichtserklärung der geschwister , kauf das haus ,lös die schulden ab und jeder hat seinen frieden danke das hat mir sehr geholfen
Wobei ich dringend dazu raten würde, zuerst die Immobilie zu kaufen, und die Eltern die Schulden tilgen zu lassen (damit umgeht man Fallstricke der Schenkung). Erwirbst Du hingegen das Haus aus der ZV, dann solltest Du evtl. aus steuerrechtlichen Überlegungen es ebenfalls Deinen Eltern überlassen, die restlichen Schulden zu tilgen, z.B. durch Zahlung von Unterhalt für Deine Eltern. Diese Zahlungen könnten - sofern sich das Recht diesbezüglich nicht 2008 schon wieder geändert hat - bei Dir bis zur Grenze von ca. € 7680.-- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diesbezüglich wäre allerdings dringend ein Besuch beim Steuerberater angeraten.
Zum Notar würde ich auf jeden Fall auch gehen! Es ist wichtig das du auf der sicheren Seite bist!!!
Die Vertretung gegenüber den Gläubigern ist Anwaltssache. Für den Kaufvertrag ist ein Notar erforderlich. Die Beratung leisten beide in gewissem Umfang und (leider) stark abhängig von der Person.