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Verzicht auf Kündigung wegen Eigenbedarf mit Vermieter mündlich vereinbart - wirksam?

gefragt von stuermer am 25.09.2007 um 17:07 Uhr

Wir haben mit unserem Vermieter nur mündlich besprochen, dass er uns wegen Eigenbedarf nicht kündigen kann, damals, als wir zu zweit den Mietvertrag unterzeichnet haben. Nun kündigt er uns, weil er selber einziehen will. Geht das und ist das wirksam. Steht da Aussage gegen Aussage? Naja, vielleicht schaffen wir jetzt den Sprung ins Eigenheim! :-))


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WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 25. September 2007 17:15
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Mietverträge, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind insoweit unwirksam.


Kabark
beantwortet von Kabark am 25. September 2007 17:14
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Selbst wenn er das gesagt hatte und es aussagetechnisch 2:1 steht, dürfte das vor Gericht IMHO keinen Bestand haben...das könnten dann ja eigentlich alle Mieter "behaupten". Selbst wenn es schriftlich im MV festgehalten wäre, weiss ich nicht, ob das dann nicht salvatorisch wäre. Da weiss Wolf besser Bescheid.

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 25. September 2007 18:19

Eine schriftliche Vereinbarung wäre zunächst einmal möglich, da nur für den Mieter negative Abweichungen von § 573 BGB ausgeschlossen sind.

Bei einem befristeten Verzicht hätte ich keine Bedenken; der sollte gerichtsfest sein.

Unbefristet? Hm; habe jetzt keine Entscheidung parat, aber ich könnte mir vorstellen, daß ein Gericht hier nach einer gewissen Anzahl von Jahren von einem "Verbrauch" ausgehen könnte. Je nachdem, welche Seite ich zu vertreten hätte, wüßte ich zwar, welche Strategie und welche Argumentationskette anzuwenden wäre, aber man erlebt - speziell auf diesem Gebiet - doch immer wieder Überraschungen.

Kommentar von 7ee69ce6c4bf6d2090b5a7eacb9dfb43smallthebrain am 25. September 2007 19:02

naja wolf aber schriftlich is im zweifelsfall schon besser.


comarel
beantwortet von comarel am 25. September 2007 17:10
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Schriftlich wäre besser gewesen, (hätte er aber wahrscheinlich nie gemacht) ich glaube nicht, dass ihr da irgendetwas machen könnt. Im Zweifesfall hat der Vermieter so etwas mie gesagt.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 25. September 2007 17:13
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Was heißt zu zweit unterschrieben? Du und der Vermieter, oder du mit Partnerin/Partner?


anonym
beantwortet von Rolfe am 25. September 2007 21:17
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Das ist alles eine Nachweisfrage. Natürlich kann man das mündlich vereinbaren - nur der Nachweis dürfte schwer sein. Unabhängig davon: die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung sind ausgesprochen hoch. Die Absicht des Vermieters, in diese Wohnung einzuziehen, kann auch vorgeschoben sein. Man mnüsste schon fragen: Wie lange ist diese Vereinbarung her? Wo hat der Vermieter vorher gewohnt, und warum will er dort nicht weiter wohnen bleiben und ausgerechnet in diese Wohnung ziehen? Hat er noch mehrere Wohnungen als Eigentum - und könnte er auch in eine andere dieser Wohnung ziehen? Er müsste dann nämlich begründen, ob andere dieser Wohnungen nicht frei sind, in die er ziehen könnte und wenn nicht, weshalb er ausgerechnet diese Wohnung kündigen will... Also: Eigenbedarf anzumelden ist extrem schwer und kaum durchzusetzen. Im Extremfall kann der Mieter sich auf extreme soziale Aspekte stützen (hohes Alter, Pflegefall, mehrere Kinder pp.), die einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen. Dann gibts auch keinen Eigenbedarf - zumindest würde das Gericht bei einer Räumungsklage des Vermieters die Argumente gegeneinander abwägen. Oft geht diese Abwägung zugunsten des Mieters aus.



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