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Verwalter verbietet uns als Eigetümer das grillen, darf er das, oder ist er berechrigt dazu?

gefragt von koordi am 08.08.2009 um 23:49 Uhr

Unser Verwalter hat auf der letzten Eigentümerversammlung ein grill Verbot für Balkon und Dachterrasse ausgesprochen. Ist er dazu berechtigt ohne Absprache mit uns als Eigentümer? Wir sind 34 Parteien, davon sind 17 Eigentümer und die anderen 17 sind ein Hotel, Restaurant, Spielhalle und 14 Mieter, wobei diese durch einen Besitzer vertreten sind.

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recht x 35.292 umwelt x 1.468 grillen x 620 gesetze x 571 eigentümer x 70

geige
beantwortet von geige am 9. August 2009 00:11
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Sag mal - haben die Eigentümer in der Versammlung denn alle nur stumm genickt?

Entweder gibt es bereits eine vorhandene Regelung in der Gemeinschaftsordnung und/oder Hausordnung.

Wurde in Vorjahren evtl. schon ein Beschluß hierüber gefaßt?

Wenn Du das alles verneinen kannst, darfst Du auch weiterhin grillen - eine eigenmächtige Weisungsbefugnis gegenüber den WEern hat ein Verwalter sicherlich nicht.


Rudi2009
beantwortet von Rudi2009 am 8. August 2009 23:52
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Wenn die Eigentümerversammlung das so beschließt, darf er. Wenn nicht, nicht!

Kommentar von kruemel70 am 8. August 2009 23:55

Hehe, genau umgekehrt. Er darf es, wenn die Eigentümerversammlung gerade NICHTS beschließt. Wenn sie beschließt, dass man grillen darf, dann kann er es auch nicht mehr verbieten.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 9. August 2009 00:12

Hallo Kruemel, Du überschätzt die Verwalterbefugnis.

Kommentar von kruemel70 am 10. August 2009 19:20

Du irrst ! Siehe meinen Kommentar mit juristischen Quellenangaben weiter unten !!!

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 16. August 2009 12:45

Nein.

Wohnungseigentum - Zur Ermächtigung des Verwalters: Aufstellung der Hausordnung BayObLG, Beschluß vom 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

  1. Eine vom Hausverwalter aufgrund der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Ermächtigung aufgestellte Hausordnung ist so lange verbindlich, wie sie nicht durch die Eigentümer oder das Gericht geändert wird.

Diese Ermächtigung durch Vereinbarung muß es schon geben - ansonsten würde ich dem Verwalter 'seine' Hausordnung um die Ohren hauen.

Für das Zustandekommen und die Verbindlichkeit einer Hausordnung gibt es 3-4 Möglichkeiten: Vereinbarung / verdinglichte Vereinbarung, Mehrheitsbeschluß oder durch gerichtliche Feststellung.


Nachtflug
beantwortet von Nachtflug am 8. August 2009 23:51
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Erwirke einen brauchbaren Beschluss bei der nächsten Eigentümerversammlung. Der Verwalter kann ja nicht einfach beschließen. Wenn Du überstimmt wirst, dann kannst Du nichts mehr machen.

Kommentar von Bdeea491ff109356d11da59e864ad080smallNellina am 8. August 2009 23:52

genau!


DaSu81
beantwortet von DaSu81 am 8. August 2009 23:53
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Nein = einfach so kann er das nicht bestimmen! In der Teilungserklärung müsste angegeben sein, wie die Entscheidung abzulaufen hat. Meistens gibt es ein Mehrheits-Beschluss = wenn die Mehrheit für das Grillverbot ist, gilt das Verbot, wenn die Mehrheit gegen das Verbot ist, gilt das Verbot nicht. Müsstest mal in die Teilungserklärung des Hauses gucken. Es kann auch sein, dass andere Regelungen geschlossen wurden; das kommt aber wirklich selten vor.

Kommentar von Rushour am 8. August 2009 23:54

so ist es bei uns auch


anonym
beantwortet von fourns am 10. August 2009 22:57
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Leider darf er das.... Grillen & Recht ist ein schwieriges Kapitel, vor allem in Wohnungen: http://grillfans.de/grillen-rechtliche/95


anonym
beantwortet von koordi am 9. August 2009 00:41
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Hallo, erst einmal danke für die vielen Antworten. Ich selber war auf der Sitzung nicht, hat mir nur meine Nachbarin erzählt. Glaub er hat keine Abstimmung durchgeführt und das für sich oder im Beirat entschieden, denk ich mal.

Kommentar von Simple_avatar5smallTabaluga1961 am 12. August 2009 10:20

besorg dir das Protokoll dann brauchst du nicht glauben.


Birgit1954
beantwortet von Birgit1954 am 8. August 2009 23:54
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Der Verwalter darf eigentlich gar nichts eigenmächtig entscheiden. Er vertritt nur die Stimmen, die ihm ggf. übergeben wurden. Entscheidungen werden immer durch die Eigentümer getroffen. Manche einstimmig, andere durch Mehrheitsbeschluss. Nachzulesen im Eigentümerreglement. Erwirke eine Eigentümerversammlung und lass es als Punkt auf die Tagesordnung setzen.


anonym
beantwortet von kruemel70 am 8. August 2009 23:53
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Das Grillen darf auf Balkonen und Dachterrassen tatsächlich verboten werden (s. zum Beisp. OLG Zweibrücken DWE 1993). Dem Verwalter obliegt es kraft Amtes, eine Hausordnung zu erstellen, und damit darf er allein das auch zunächst verbieten. Ihr könnt natürlich als Eigentümergemeinschaft versuchen, hier eine Änderung per Beschluss zu erwirken. Daran ist er dann gebunden.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 9. August 2009 00:06

Nicht ganz so. Zum Pflichtenkreis des Verwalters gehört es, eine Hausordnung aufzustellen und für sie einen Mehrheitsbeschluß herbeizuführen.

Eine nicht beschlossene Hausordnung ist für die WEer nicht bindend.

Kommentar von kruemel70 am 10. August 2009 19:08

Das stimmt leider nicht, sondern das ist eine KANN-Regelung (siehe §15 Abs. 2 in Verbindung mit §21 Abs. 5 Nr. 1 WEG). Denn nicht die Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter ist mit der Aufstellung einer Hausordnung beauftragt, und die ist dann auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung verbindlich (s. BayObLG NZM 2001, 1043)!

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 16. August 2009 12:08

Du übersiehst hierbei etwas ganz entscheidendes:

Eine Vereinbarung kann vorsehen, daß die Hausordnung vom Verwalter aufgestellt wird.

Nur In diesem Falle ist die vom Verwalter aufgestellte Hausordnung für alle Wohnungseigentümer in gleicher Weise verbindlich, wie eine von ihnen selbst getroffene Regelung.


janni79
beantwortet von janni79 am 8. August 2009 23:52
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denke nicht denn als Eigentümer ist es doch euer eigentum wie das wort eigentümer ja schon sagt wend dich doch mal an den verbraucherschutz die können dir mit sicherheit weiterhelfen


mops09
beantwortet von mops09 am 8. August 2009 23:51
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soweit ich weiß, muss das die Mehrheit entscheiden. Deswegen wird ja eine Versammlung einberufen. Steht das nicht in Euren Statuten? Ansonsten ist es auch in einer Mietwohnung auf dem Balkon/Terrasse 1x im Monat erlaubt.

Kommentar von Bdeea491ff109356d11da59e864ad080smallNellina am 8. August 2009 23:53

nicht unbedingt. Nur wenn die Dachterrasse sich im obersten Stockwerk befindet wo das Grillen niemanden stört.

Kommentar von kruemel70 am 9. August 2009 00:01

Das mit dem 1x im Monat ist ein weit verbreitetes Gerücht. Wenn man jemanden mit dem Grillen belästigt, dann darf man es überhaupt nicht. (Das gleiche gilt übrigens für laute Parties ab 22.00 Uhr!)

Kommentar von 8384b4a70b150f5a5dc42e46468131f3smallmops09 am 9. August 2009 00:53

na ja - steht bei uns im Mietvertrag. Ist wohl nicht einheitlich geregelt.


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