Unser Verwalter hat auf der letzten Eigentümerversammlung ein grill Verbot für Balkon und Dachterrasse ausgesprochen. Ist er dazu berechtigt ohne Absprache mit uns als Eigentümer? Wir sind 34 Parteien, davon sind 17 Eigentümer und die anderen 17 sind ein Hotel, Restaurant, Spielhalle und 14 Mieter, wobei diese durch einen Besitzer vertreten sind.

Sag mal - haben die Eigentümer in der Versammlung denn alle nur stumm genickt?
Entweder gibt es bereits eine vorhandene Regelung in der Gemeinschaftsordnung und/oder Hausordnung.
Wurde in Vorjahren evtl. schon ein Beschluß hierüber gefaßt?
Wenn Du das alles verneinen kannst, darfst Du auch weiterhin grillen - eine eigenmächtige Weisungsbefugnis gegenüber den WEern hat ein Verwalter sicherlich nicht.

Wenn die Eigentümerversammlung das so beschließt, darf er. Wenn nicht, nicht!
Hehe, genau umgekehrt. Er darf es, wenn die Eigentümerversammlung gerade NICHTS beschließt. Wenn sie beschließt, dass man grillen darf, dann kann er es auch nicht mehr verbieten.
geige am 9. August 2009 00:12 Hallo Kruemel, Du überschätzt die Verwalterbefugnis.
Du irrst ! Siehe meinen Kommentar mit juristischen Quellenangaben weiter unten !!!
geige am 16. August 2009 12:45 Nein.
Wohnungseigentum - Zur Ermächtigung des Verwalters: Aufstellung der Hausordnung BayObLG, Beschluß vom 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
Diese Ermächtigung durch Vereinbarung muß es schon geben - ansonsten würde ich dem Verwalter 'seine' Hausordnung um die Ohren hauen.
Für das Zustandekommen und die Verbindlichkeit einer Hausordnung gibt es 3-4 Möglichkeiten: Vereinbarung / verdinglichte Vereinbarung, Mehrheitsbeschluß oder durch gerichtliche Feststellung.

Erwirke einen brauchbaren Beschluss bei der nächsten Eigentümerversammlung. Der Verwalter kann ja nicht einfach beschließen. Wenn Du überstimmt wirst, dann kannst Du nichts mehr machen.
Nellina am 8. August 2009 23:52 genau!

Nein = einfach so kann er das nicht bestimmen! In der Teilungserklärung müsste angegeben sein, wie die Entscheidung abzulaufen hat. Meistens gibt es ein Mehrheits-Beschluss = wenn die Mehrheit für das Grillverbot ist, gilt das Verbot, wenn die Mehrheit gegen das Verbot ist, gilt das Verbot nicht. Müsstest mal in die Teilungserklärung des Hauses gucken. Es kann auch sein, dass andere Regelungen geschlossen wurden; das kommt aber wirklich selten vor.
so ist es bei uns auch
Leider darf er das.... Grillen & Recht ist ein schwieriges Kapitel, vor allem in Wohnungen: http://grillfans.de/grillen-rechtliche/95
Hallo, erst einmal danke für die vielen Antworten. Ich selber war auf der Sitzung nicht, hat mir nur meine Nachbarin erzählt. Glaub er hat keine Abstimmung durchgeführt und das für sich oder im Beirat entschieden, denk ich mal.
besorg dir das Protokoll dann brauchst du nicht glauben.

Der Verwalter darf eigentlich gar nichts eigenmächtig entscheiden. Er vertritt nur die Stimmen, die ihm ggf. übergeben wurden. Entscheidungen werden immer durch die Eigentümer getroffen. Manche einstimmig, andere durch Mehrheitsbeschluss. Nachzulesen im Eigentümerreglement. Erwirke eine Eigentümerversammlung und lass es als Punkt auf die Tagesordnung setzen.
Das Grillen darf auf Balkonen und Dachterrassen tatsächlich verboten werden (s. zum Beisp. OLG Zweibrücken DWE 1993). Dem Verwalter obliegt es kraft Amtes, eine Hausordnung zu erstellen, und damit darf er allein das auch zunächst verbieten. Ihr könnt natürlich als Eigentümergemeinschaft versuchen, hier eine Änderung per Beschluss zu erwirken. Daran ist er dann gebunden.
geige am 9. August 2009 00:06 Nicht ganz so. Zum Pflichtenkreis des Verwalters gehört es, eine Hausordnung aufzustellen und für sie einen Mehrheitsbeschluß herbeizuführen.
Eine nicht beschlossene Hausordnung ist für die WEer nicht bindend.
Das stimmt leider nicht, sondern das ist eine KANN-Regelung (siehe §15 Abs. 2 in Verbindung mit §21 Abs. 5 Nr. 1 WEG). Denn nicht die Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter ist mit der Aufstellung einer Hausordnung beauftragt, und die ist dann auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung verbindlich (s. BayObLG NZM 2001, 1043)!
geige am 16. August 2009 12:08 Du übersiehst hierbei etwas ganz entscheidendes:
Eine Vereinbarung kann vorsehen, daß die Hausordnung vom Verwalter aufgestellt wird.
Nur In diesem Falle ist die vom Verwalter aufgestellte Hausordnung für alle Wohnungseigentümer in gleicher Weise verbindlich, wie eine von ihnen selbst getroffene Regelung.

denke nicht denn als Eigentümer ist es doch euer eigentum wie das wort eigentümer ja schon sagt wend dich doch mal an den verbraucherschutz die können dir mit sicherheit weiterhelfen

soweit ich weiß, muss das die Mehrheit entscheiden. Deswegen wird ja eine Versammlung einberufen. Steht das nicht in Euren Statuten? Ansonsten ist es auch in einer Mietwohnung auf dem Balkon/Terrasse 1x im Monat erlaubt.
Nellina am 8. August 2009 23:53 nicht unbedingt. Nur wenn die Dachterrasse sich im obersten Stockwerk befindet wo das Grillen niemanden stört.
Das mit dem 1x im Monat ist ein weit verbreitetes Gerücht. Wenn man jemanden mit dem Grillen belästigt, dann darf man es überhaupt nicht. (Das gleiche gilt übrigens für laute Parties ab 22.00 Uhr!)
mops09 am 9. August 2009 00:53 na ja - steht bei uns im Mietvertrag. Ist wohl nicht einheitlich geregelt.