Frau X ist Versicherungsnehmerin und Begünstigte einer Lebensversicherung, die sie für die versicherte Person, Ihren Sohn, Herrn Y, abschliesst. Als Herr Y verstorben ist, wird festgestellt, dass Frau X vorverstorben ist. Wer erbt jetzt die Versicherungsssumme aus der Lebensversicherung ? Erbsatzberechtigte sind nicht eingetragen. Ich bin der Auffassung, dass die Erben nach Herrn Y begünstigt sind, mir jedoch nicht sicher, ob es nicht doch die Erben nach Frau X sein könnten. Hat jemand eine fundierte Idee, wenn machbar Quellen zu VVG und BGB ? Würde mich über Antworten sehr freuen. Dankeschön !!
Alles Schwachsinn was hier geschrieben wird. Lies halt mal im Versicherungsvertragsgesetz nach. Da steht alles genau drin. Vertragspartner sind genau 3 Personen: der Versicherungsgeber , der Versicherungsnehmer und die versicherte Person. Verstirbt der Versicherungsnehmer hat der Versicherte Person das Recht auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft. Versäumt er dies und es kommt zum Versicherungsfall so wie oben beschrieben , bekommt die Versicherungsleistung die dann bezugsberechtigte Person des Versicherungsnehmers. Da dieser verstorben , tritt die gesetliche Erbfolge des VN ein, also erst Ehepartner des VN , sofern vorhanden und dann Kinder. In diesem Beispiel falls kein Ehepartner vorhanden der Sohn. Da dieser auch verstorben dann auch dessen Erbfolge.

also da sie die mutter ist kann es wohl nur ein verw.1 grades sein erscheint mir als offensichtlichste antwort,bleibt somit in der familie;)

Der oder die gesetzlichen Erben. Kinder, Geschwister, Eltern,... wer halt noch lebt
Sorry, vorverstorben???? Mal davon ab, dass ich von Versicherungsfragen keine Ahnung habe, aber bisher dachte ich immer, tot ist tot und nicht, dass es dort noch Unterschiede gibt zwischen tot und nur "ein bisschen tot" :-)
Vorverstorben, weil die Mutter vor dem Sohn verstorben ist. Wird tatsächlich so genannt. Entscheidend ist, dass Sie nicht mehr lebte, als der Sohn verstarb.
wie ist man vorverstorben - gibt es doch zwei Tode?

die direkten Nachfahren ersten Grades
Wessen Nachfahren? Darüber hinaus dürfte es eigentlich egal sein, welche Erbordnung, sondern ob nach X oder Y ! Der Grad der Erbordnung ist wirklich egal, wie ich denke.
Carkov am 5. November 2009 18:49 sie ist begünstigte also "X"nachkomme
plupp am 5. November 2009 18:50 Uuups, gute Frage
Danke für diesen wirklich hervorragenden Beitrag. Bitte noch Hinweise, wenn möglich, in welchen § des VVG diese Rechtsbetrachtung gesetzlich wird. Bitte Quellenangaben der § des VVG, wenn möglich. Dankeschön
Hallo. Im VVG [159] 1-3 und VVG [160] 1-3 [159] 3 ist abweichend zu meinen o.a. Beitrag . Hätte der Versicherungsnehmer nicht das eigene Bezugsrecht , sondern einem Dritten das " unwiderrufliche" Bezugsrecht eingeräumt, dann ist nur dieser Dritte bezugsberechtigt und kein anderer. ( wird bei Bankfinanzierungen usw. als Sicherheit angewendet oder bei Ausbildungsversixherungen bei Kindern als mündelsichere Papiere ) Ich gehe mal davon aus ,das das normale Bezugsrecht vereinbart wurde uns somit die gesetliche Erbfolge eintritt. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist noch zu beachten , das der Inhaber des Versicherungsscheines die Leistungen erhält. Ich hoffe, ich konnte dir weiter helfen.