versehentliche Reise Doppelbuchung, muss ich zahlen?

8 Antworten

Versehentliche Doppelbuchung einer Reise kann kostenlos storniert werden

20.06.2012 -

Bucht ein Kunde versehentlich eine Reise doppelt, kann der Veranstalter nicht verlangen, dass der Kunde auch doppelt bezahlt. Der Reisende darf eine der beiden Reisen kostenfrei stornieren, denn der Fehler hätte dem Veranstalter auffallen müssen.

Ein Familienvater hatte im Internet eine Reise für sich und seine Familie nach Hurghada in Ägypten gebucht. Durch eine Fehlbedienung buchte er beim selben Veranstalter, im selben Hotel und zum selben Reisetag dieselbe Reise ein zweites Mal. Als er den Fehler bemerkte, stornierte er eine der Buchungen umgehend. Das ging allerdings nicht umsonst. Der Portalbetreiber verlangte eine Stornogebühr entsprechend der vereinbarten Vertragsbedingungen.

Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite des Kunden, der kostenlos stornieren darf. Es verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben an beiden Reiseverträgen festzuhalten.

Es liegt eine offensichtliche und versehentliche Doppelbuchung vor. Für den Portalbetreiber war dies ersichtlich. Denn der Mann hat versehentlich zwei Mal dieselbe Reise gebucht. Da er diese aber nicht gleichzeitig und doppelt in Anspruch nehmen kann, muss er die Möglichkeit haben, seinen Fehler kostenlos zu korrigieren.

Fazit: So wie ein Reisender sich nicht auf offensichtliche Fehler im Buchungssystem eines Reiseveranstalters berufen kann, darf auch ein Veranstalter bei einer offensichtlichen Doppelbuchung nicht auf der Gültigkeit beider Reiseverträge beharren (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 1.9.2011, 2/24 S 40/11, RRa 2011 S. 228).


Hast Du nicht versucht eine Buchung zu stornieren?

Hast Du nicht versucht eine Buchung zu stornieren?

Genau das ist das Problem :-O

Gebucht ist gebucht. Du musst ja auch in mehreren Schritten die Buchung bestätigen, da kann man davon ausgehen, dass Du weisst, was Du tust. Auch wirst Du jeweils eine Bestätigung gekriegt haben. Alles andere wäre wohl nur Kulanz, auf die sich der Anbieter nicht einlassen muss.

Aus Sicht des Veranstalters hast du zwei Reisen auf deinen Namen gebucht und offenbar entgegen anderslautender Mitteilung auch angetreten.

Wie dir das weder bei der Online-Bestellung (Bucvhungsnummern) noch den doppelten Reiseunterlagen unbemerkt blieb, ist mir ein Rätsel.

Warum TUI namensgleiche Buchungen nicht mal rückfragte, ebenso.

Da du deine Stornomöglichkeit versäumt hast, der Veranstalter aber eine Leistung erbrachte, wenngleich ungenutzt, stehen deine Chancen eher schlecht. Hättest du keine der beiden Reisen angetreten, wären mangels Storno ja auch volle Kosten (no show) entstanden :-O

Mit permanenten Rückbuchungen löst du das Problem allerdings nicht, sondern treibst die Forderungskosten nur in die Höhe.

Wie wäre es mit einem persönlichen Gespräch, um die Kuh vom Eis zu bekommen?

G imager761

Ist die Reise denn schon abgeschlossen? Ich hatte mal aus Versehen bei Ryanair zwei Flüge gebucht - weil beim ersten das System abgestürzt war. Es war ein elendige Gezuchtel und viel Streit, aber letztenendes musste ich natürlich nur einen Flug bezahlen. Lass Dich nicht unterkriegen - bleib hartnäckig. Wie konnte es denn dazu kommen? War es Dein Fehler? Je nachdem um wieviel Geld es geht würde ich vielleicht auch mal ein Beratungsgespräch beim Anwalt in Betracht ziehen.

Nein musst du NICHT! Lass dich nicht verarschen und hör nicht darauf was man hier erzählt. Ein Kaufvertrag ist wegen Irrtums Anfechtbar. Nicht Nichtig aber Anfechtbar. Nutze dein Recht!

Lass dich nicht verarschen und hör nicht darauf was man hier erzählt.

Du solltest deine Rechtsunkenntnis nicht auf den einhelligen Sachverstand der übrigen fraganten übertragen :-O

Ein Kaufvertrag ist wegen Irrtums Anfechtbar.

Zweifellos - aber n. § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) [...], nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.".

Wer aber zwei Buchungsnummern erhielt, zwei Reiseunterlagen empfing und immer noch nicht stutzig wird und statt dessen achselzuckend mit einer davon in Urlaub fährt, kann sich eben nicht mehr auf einen Irrtum nach § 119 BGB berufen und anfechten :-O

Nutze dein Recht!

Welches? Widerrufsrecht gibt es nicht, Stornierung ist nachträglich kaum möglich und Anfechtung dringt wegen Frsitablauf nicht durch.

Markige Sprüche wie deine helfen in der Sache nun herzlich wenig :-O

G imager761

@imager761

Tut mir leid, aber man kann es Anfechten! Die Verjährung beginnt erst ab erkenntnis des Irrtums, ich würde es versuchen, mehr als dass man es Zahlen muss kann nicht geschehen.