Frage von uvirbo 31.12.2012

Versäumnisurteil Einspruch

  • Antwort von NegierigEr 31.12.2012

    Die Urteilsausfertigung bedarf nicht der eigenhändigen Unterschrift des Richters, das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht auf Zivilprozesse anzuwenden und eine Nichtigkeit ist auch nicht zu erkennen.

    Aber natürlich kann man sich vor Gericht als Troll outen. Am besten gleich noch die Existenz drr Bundesrepublik Deutschland leugnen, dann haben alle was zu lachen.

  • Antwort von Peterthb 31.12.2012

    Ein (echtes) Versäumnisurteil ergeht nur dann (rechtmäßig), wenn Fristen schuldhaft versäumt wurden. Gegen das Urteil ist grundsätzlich Einspruch möglich, selbstverständlich ist dann das Urteil und nur dieses anzufechten.

    "In Teilen inhaltlich" kann i.d.R. nichts zu machen sein, denn eine Prüfung der Klage-, bzw. Klageerwiderungsgründe unterlässt das (Zivil-) Gericht, wenn vorgegebene Fristen schuldhaft missachtet werden. Dazu besteht keine Pflicht, es entspricht sogar dem Recht der Gegenpartei.

    Selbst Abo-Abzocker nutzen zur Beitreibung von "Gebühren" (teilweise selbst provozierte/"gekaufte") Versäumnisurteile, die sie dann über Inkasso-Büros zur Abschreckung zitieren.

    Ist der Einspruch begründet, wird der vormals säumigen Partei erneut das Recht eingeräumt, Klage, bzw. Klageerwiderung (+ Begründung) zu Protokoll zu geben. Es ergeht ein neues Urteil. Die Auferlegung der Kosten in erster Instanz, bleibt jedoch bei der säumigen Partei und ggf. vollstreckbar.

    Dass Art. 21 GG ausschließlich für politische Parteien gilt, ist dir ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass für Abs. 2 darin nur das BVG zuständig sein kann, oder?

  • Antwort von hajo23 31.12.2012

    Gegen das gesammte Urteil In der Begründung dann die einzelnen Verwaltungsakten angeben

  • Antwort von uvirbo 31.12.2012

    es muss natürlich heißen: Gegen das Urteil ist grundsätzlich Einspruch in Teilen inhaltlich zu erheben.

Diese Frage und Antworten teilen:

Verwandte Fragen

Fragen Sie die Community –

anonym und kostenlos!