Versäumnisurteil Einspruch
Hallo liebe Rechtsexperten,
mir liegt hier ein Versäumnisurtei eines Bekannten vom Amtsgericht vor.
Gegen das Urteil ist grundsätzlich in Teilen inhaltlich zu erheben.
Allerdings sind bei Sichtung des Urteils Verstöße gem. §§
- § 44 VwVfG Abs.2 (2)
- BeurkG, gem. $ 315 ZPO
- § 63 BBG
somit im Gesamten ein Verstoß gegen die Freiheitliche Demokratische Grundordnung im Sinn des Art 21 II GG festzustellen.
Die Frage: soll zunächst ausschließlich Einspruch im Gesamten gegen das Urteil erhoben werden, oder soll sich der Einspruch auf oben beschriebenen Verwaltungsakt zusätzliche dem inhaltlichen Einspruch beziehen?
Vielen Dank für die Hilfe
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Die Urteilsausfertigung bedarf nicht der eigenhändigen Unterschrift des Richters, das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht auf Zivilprozesse anzuwenden und eine Nichtigkeit ist auch nicht zu erkennen.
Aber natürlich kann man sich vor Gericht als Troll outen. Am besten gleich noch die Existenz drr Bundesrepublik Deutschland leugnen, dann haben alle was zu lachen.
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Ein (echtes) Versäumnisurteil ergeht nur dann (rechtmäßig), wenn Fristen schuldhaft versäumt wurden. Gegen das Urteil ist grundsätzlich Einspruch möglich, selbstverständlich ist dann das Urteil und nur dieses anzufechten.
"In Teilen inhaltlich" kann i.d.R. nichts zu machen sein, denn eine Prüfung der Klage-, bzw. Klageerwiderungsgründe unterlässt das (Zivil-) Gericht, wenn vorgegebene Fristen schuldhaft missachtet werden. Dazu besteht keine Pflicht, es entspricht sogar dem Recht der Gegenpartei.
Selbst Abo-Abzocker nutzen zur Beitreibung von "Gebühren" (teilweise selbst provozierte/"gekaufte") Versäumnisurteile, die sie dann über Inkasso-Büros zur Abschreckung zitieren.
Ist der Einspruch begründet, wird der vormals säumigen Partei erneut das Recht eingeräumt, Klage, bzw. Klageerwiderung (+ Begründung) zu Protokoll zu geben. Es ergeht ein neues Urteil. Die Auferlegung der Kosten in erster Instanz, bleibt jedoch bei der säumigen Partei und ggf. vollstreckbar.
Dass Art. 21 GG ausschließlich für politische Parteien gilt, ist dir ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass für Abs. 2 darin nur das BVG zuständig sein kann, oder?
Kommentar von uvirbouvirbo 01.01.2013Interessante Ansätze. Vielen Dank.
Was den Art. 22 II GG betrifft, so beziehe ich mich insbesondere auf die Gewaltenteilung, die in der FdGO aufgeführt ist. Wenn das Urteil nicht wie in § 315 ZPO geregelt durch eine Angestellte, anstatt eines Richters unterzeichnet wurde, dann diese sich über die Gewaltenteilung hinweggesetzt, da sich keine rechtmäßigen Urteile unterschreiben darf. Hierbei wurde zudem das Zitiergebot mißachtet, da gem. Art. 101 GG jeder das Recht auf einen gesetzlichen Richter hat. Nach Norm des § 315 ZPO ist aus dem Urteil nicht eindeutig ersichtbar, wer das Urteil gesprochen hat. Unterschrieben wurde es von einer Justizangestellten, die es nach Gesetz gar nicht darf. Sie hat sich als strafbar genacht und ist sogar nach § 63 BBG persönlich voll verantwortlich dafür.
Nochmal auf den Art 22 II GG, in Zusammenhang mit der FdGO, zurückzukommen. So sehe ich nicht, dass dieser nur für Parteien gilt. vgl. hier auch Art. 20 (4) GG Widerstandsrecht.
Das Urteil so wie es sich dann also darstellt, ohne die entsprechende Form, widerspricht dem Zitiergebot und ist damit Einschränkung, wenn nicht sogar Aufhebeung der Grundrechte.
Über weitere Hinweise, die mich ggf. vom Holzweg abbringen wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank
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Gegen das gesammte Urteil In der Begründung dann die einzelnen Verwaltungsakten angeben
Kommentar von uvirbouvirbo 31.12.2012Danke!
Heißt das, es muss genau angegeben werden welche Verstöße aufgefallen sind, auch reicht es die §§ anzugeben, da man davon ausgeht, dass ein Gericht die §§ kennen sollte?
Kommentar von NegierigErNegierigEr 31.12.2012Das Geschreibsel nimmt der Richter Eh nicht ernst. Er bestimmt nen neuen Termin und entscheidet dann in der Verhandlung aufgrund des Sachvortrags.
Und wenn da nur solcher Quatsch kommt, dann kannst dudiran 10 Fingern ausrechnen, wie er entscheidet.
Kommentar von uvirbouvirbo 01.01.2013also muss das ganze nachhaltig argumentiert werden?!
Das die Ernstbarkeit eines Richters in Frage zu stellen ist, schließe ich nicht aus, da sie evtl. ünter Berücksichtigung aller Umstände wohlmöglich gar keine Richter sind, sondern lediglich Angestellte mit Hochheitsrechten, innerhalb einer Privat-Exekutiven??!! Das bleibt hier zu prüfen, da im vorliegendem Falle keine Amtliche Rechtmäßigkeit des Richters zu erkennen ist, da hier die Form nach § 35 ZPO nicht eingehalten wurde. Das widerspricht dem Zitiergebot, und damit ein Eingriff in die Grundrechte.
Ergebnis wird wohl sein. Das Urteil wird in seiner Form erneut zugestellt, was dann wiederum die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Inhalte ermöglicht.
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es muss natürlich heißen: Gegen das Urteil ist grundsätzlich Einspruch in Teilen inhaltlich zu erheben.
Nach weitere Prüfung stimme ich zu, dass das VwVfG hier wohl nicht auf die ZPO anzuwenden ist.
Das die BRD exisitiert soll nicht geleugnet werden. Fakt ist allerdings, das die BRD kein Staat ist, sondern nach Art. 133 GG ein Vereinigtes Wirtschaftsgebiet ist. Oder anders gesagt, eine GmbH.
Was das Versäumnisurteil angeht, so ist dieses von einer Justizangestellten unterschrieben, was sie nach § 315 ZPO gar nicht darf, da Urteile nur von Richtern zu unterschreiben sind. Und zwar in entsprechender Form. Dazu gehört der volle Name sowie eine eindeutige Unterschrift. Da dies hier nicht der Fall ist, ist hier über die Gewaltenteilung hinweggangen worden, welche sich aus der FdGO, Art. 21 II GG ergibt.
Die Zustellung des Urteils ist nach $ 317 ZPO auch keine Abschrift, kein Auszug oder Ausfertigung. Es ist ein im Namen des Volkes gesprochenes, abschließendes Urteil. Somit nicht der Form entsprechend.
Es bleibt hier also der Gedanke der Prüfung, wer tatsächlich für das Urteil verantwortlich ist. Offensichtlich in diesem Falle die "Angestelle", die aber keine rechtmäßigen Urteile fällen darf. Falls doch, wie in diesem Falle ist sie nach § 63 BBG vollständig persönlich verantwortlich.
Nachtürlich kann man immer im guten Glauben selbst handeln wenn man ein Urteil eines Gerichtes bekommt, dass dieses auch der Rechtsform entspricht. Nur weiß man es? Hat der benannte Richter tatsächliche amtausführende Gewalt, oder nur dienstausführende Gewalt mit Hoheitsrechten, oder gab es sogar zwischen der Gegenpartei und der Geschäftsstelle des Gerichtes , deren Unterzeichnerin benannt wurde andere Absprachen zur Urteilssprechung?
Vergessen wir hier nicht, dass wir uns in einem Wirtschaftsgebiet befinden, sowie nach Wegfall des § 15 GVG keine staatlichen Gerichte mehr existieren, sondern letztendlich Private-Landes-Exekutive Gewaltausübung herscht.
Unabhängig von den Inhalten des Urteils ist es bestrebt, die Umstände über das Zustandekomme der Urteilsfällung zu prüfen.
Über weitere Hinweise, die mich ggf. vom Holzweg abbringen wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank.