Vermietung nach Zusage wieder vom Vermieter mündlich zurückgezogen - geht das?
Nach einer Anzeige in der Zeitung über eine Vermietung wurde eine Wohnung besichtigt, nach 1 Woche kam telefonisch die Zusage, dass der Mietinteressent die Wohnung bekommen würde. Es wurde darauf gedrängt, jetzt auch zu kündigen, damit die Kündigung fristgerecht innerhalb von 3 Monaten erfolgt. 2 Tage nach der Zusage kommt ein Anruf der Vermieterin, dass sie selbst, da sie Wohneigentümerin ist und diese Wohnung bewohnt, doch nicht ausziehen wird und daher die Wohnung nicht vermieten kann. Es wurde die eigene Wohnung vom Mietinteressent auch schon schriftlich gekündigt und nun können Probleme auftreten, wenn der Widerruf der Kündigung nicht akzeptiert wird. Hat der Mietinteressent das Recht, auf die Vermietung zu bestehen oder auf Schadensersatz? Da es Eigenbedarf der Vermieterin ist, darf sie wohl auf den Rückzug der Vermietung bestehen.
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Man kann gegen eine selbst geschriebene Kündigung keinen Widerspruch einlegen. Du kannst jetzt nur mit deinem aktuellen Vermieter reden und auf Kulanz hoffen, er kann dir auch einen neuen Mietvertrag zu deutlich schlechteren Konditionen anbieten.
Was Schadenersatz angeht, lass dir gesagt sein, du bist in der Beweispflicht und Telefongespräche sind nunmal kaum zu belegen, zumindest deren Inhalt nicht.
Hier lohnt der Gang zum Anwalt eventuell.
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Nein, er hat keinerlei Anspruch. 1. Es war nur eine mündliche Zusage, welche nicht rechtsbindend ist, 2. Der Mieter hat noch 3 Monate Zeit sich eine andere Wohnung zu suchen
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Hier hat es noch keinen Mietvertrag gegeben sondern nur eine nicht bindende Absichtserklärung. Damit ist die Frage des Eigenbedarfs unerheblich.
Was lernt man daraus? Warten mit der Kündigung, bis ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
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Mündlich kann man zwar auch Mietverträge abschließen aber dann sind solche Verträge oft schwer zu beweisen.
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Das Recht auf Schadensersatz hast Du zweifelsfrei, Du wirst aber nicht den Inhalt des Telefongesprächs beweisen können.
Versuche die Vermieterin irgendwie dazu zu bewegen, dass sie indirekt ihre Zusage und das Drängen auf die Kündigung bestätigt. Dann hast Du etwas in der Hand.
Sonst würde sie einfach behaupten, das Telefongespräch hätte zwar stattgefunden, aber es hätte nie eine Zusage über die Wohnungsvermietung gegeben.
Lass Dir zukünftig solche Zusagen in Textform geben.
Kommentar von MikkeyMikkey 31.12.2012Ergänzung: Auf den Eigenbedarf der Vermieterin kommt es hier nicht an, es hat ja noch keinen Mietvertrag gegeben - zumindest nicht beweisbar.
Sie zieht lediglich ihre feste Zusage zurück, das kann sie tun, verpflichtet sich dadurch aber zu Ersatz des Schadens durch das nicht-Abschließen des Mietvertrags.
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So lange du nicht schriftlich hast, ist alles unverbindlich. Wenn du auf Grund einer vagen Zusage deinen bestehenden Mietvertrag gekündigt hast, hast du jetzt ein Problem.
Du müsstest schon handfeste Beweise vorbringen, um hier in einer Schadensersatzklage Erfolg zu haben.
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Antwort von chvoyage 04.01.2013
Komplizierter Fall. Eine mündliche Zusage ist bereits ein Mietvertrag, diese Zusage müsste man aber beweisen können, wenn es keine Zeugen dafür gibt, steht im Zweifel Aussage gegen Aussage, dann kann man das vergessen. gibt es einen Zeugen, kann man in Richtung Schadenersatz gehen, auf lange Sicht kommt man gegen Eigenbedarf aber nicht an. Es stellt sich also die Frage ob man die Energien nicht lieber in die Suche nach einer anderen Wohnung steckt.
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Ohne Prozess geht da garnichts, daher geh ggf. zum Anwalt.
Kommentar von madquadmadquad 31.12.2012Mit welchen Erfolgsaussichten?
Kommentar von DerHansDerHans 31.12.2012Ohne Beweise >>> NULL %
Kommentar von Kaen008Kaen008 01.01.2013Sehen in der tat schlecht aus. Wenn er den Brief nie bekommen hat kann es ja auch sein das du dir das alles nur ausgedacht hast
Eine Willenserklärung ist immer bindend, die Form ist nicht maßgebend (es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben)
Ohne einen Zeugen, ist es gar nichts.
Stimmt! Das Problem ist die Beweisführung.