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Vermieter will den Zweitschlüssel behalten.

gefragt von macaomacao am 29.03.2009 um 22:24 Uhr

Im April wird meine Schwester bei mir für ca. 10 Wochen wohnen, da sie unter der Woche die Berufsschule besucht und sich kein Internat leisten kann. Deshalb habe ich meinen Vermieter nach dem Zweitschlüssel gefragt. Dieser hat sich geweigert den Schlüssel herzugeben, weil er keine "fremden Leute in seinem Haus haben will". Da ich aber von meiner Schwester keine Miete verlange, entsteht ja auch kein Untermietverhältnis (welches ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist). Ich frage mich jetzt, ob mein Vermieter (wohnt im selben Haus) überhaupt das Recht hat einen Zweitschlüssel zu besitzen und ob er den "Besuch" meiner Schwester verbieten kann? Darf er sich wirklich so sehr in meine privaten Angelegenheiten einmischen?


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Malkia
beantwortet von Malkia am 29. März 2009 22:26
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Nein, er darf keinen Schlüssel von deiner Wohnung behalten.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 29. März 2009 22:33

Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel "für alle Fälle" zurückbehalten (AG Tecklenburg WM 91, 579: AG Ellwangen WM 91, 340), es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet. Betritt der Vermieter mit einem Zweitschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter fristlos kündigen (LG Berlin WM 99, 332; AG Heidelberg WM 78, 69). Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung be/ erhält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter Hausfriedensbruch. Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür insbesondere sichern und zum Beispiel ein Steckschloss einbauen (LG Kassel WM 53, 103). Der Mieter muss bei Einzug genügend Schlüssel erhalten. Die notwendige Anzahl der Schlüssel richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner (LG Berlin GE 85, 1259), ausgenommen der Kleinkinder. Davon abgesehen kann der Mieter so viele Schlüssel verlangen, wie er für seine Zwecke benötigt. Deshalb stehen ihm zusätzliche Schlüssel zu für einen Zeitungsboten, den Pflegedienst, den Babysitter, die Tagesmutter oder die Putzhilfe. Die zusätzlichen Schlüssel kann sich der Mieter auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Er muss dies dem Vermieter mitteilen. Den Schlüssel einer Zentralschließanlage kann der Mieter jedoch nicht ohne Einwilligung des Vermieters nachmachen lassen. Die erforderliche Zustimmung muss der Vermieter aber erteilen (LG Berlin MM 91, 228). Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Anzahl hinaus hat der Mieter selbst zu tragen.

Kommentar von 399bad907493326c9d20ad5991e9194fsmallmanni1937 am 29. März 2009 22:35

-sehr gute Antwort. DH

Kommentar von 09e338d9afb2d6459549ed5720bf262dsmallmani08 am 29. März 2009 22:39

DH

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 00:57

Es gibt in diesem Fall nicht nur das klare Schlüsselthema, sondern auch den längerfristigen Besuch, den Du leider nicht kommentierst!


pb1791
beantwortet von pb1791 am 29. März 2009 22:25
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Er darf den Schlüssel nicht behalten und auch den Besuch der Schwester nicht verbieten.

Kommentar von 6f07c96e80c0cf8b71abbcbed0d5b744smallLarchik am 29. März 2009 22:28

?? Wirklich?? Meiner hat einen Schlüssel und geht oft in die Wohnung rein, wenn ich nicht da bin (was mich sowieso ärgert) unter dem Vorwand "Das Licht hat gebrannt" oder "Ich hab dir die Post reingebracht"..

Kommentar von 728115a5ccee786c7275de68a39d2647smallclaudini am 29. März 2009 22:30

Hallo??? Das ist Hausfriedensbruch!!

Kommentar von 6f07c96e80c0cf8b71abbcbed0d5b744smallLarchik am 29. März 2009 22:33

Anfangs wollte er den Schlussel behalten, um noch Kleinigkeiten zu reparieren... Hab nicht gewusst, dass er alle Schlüssel abgeben soll. Mittlerweile gibts nichts mehr zu richten, die Wohnung ist Tip-Top. Werde ihn darauf ansprechen, danke für die Info!

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smalldock69 am 29. März 2009 22:31

Das ist Hausfriedenbruch - Dein Vermieter macht sich strafbar. Sowas würde ich mir keinesfalss bieten lassen. Außerdem geht es den Vermieter nichts an, wann und warum ein Mieter sein Licht brennen lässt und für Post gibt normalerweise Briefkästen.

Kommentar von Simple_avatar3smallAlmaHoppe am 29. März 2009 22:34

@Larchik ! Lasse es Dir nicht weiter gefallen!Das darf er nicht wie er will, und nach Lust und Laune! Erkundige Dich mal beim Mieterschutzbund -oder einer anderern Mietinitiative nach Deinen Rechten!


Diana77
beantwortet von Diana77 am 29. März 2009 22:26
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Dein Vermieter hat überhaupt kein Recht, einen Zweitschlüssel von Deiner Wohnung zu haben! Das ist Deine Privatsphäre und sogar gesetzlich geregelt. Vermieter müssen grundsätzlich alle Schlüssel abgeben!

Kommentar von Eb2703b37bc8708abed13e9a84599ec7smallKristall08 am 29. März 2009 22:32

Uups! Meine Mutter hat Schlüssel für alle von ihr vermieteten Wohnungen. Damit sind aber auch alle Mieter einverstanden. Sie würde auch niemals eine Wohnung betreten, kümmert sich nur drum, wenn Handwerker kömmen und die Mieter arbeiten sind. Ist das auch rechtswidrig?

Kommentar von C11554e3059aba90370bde7c168236d7smallDiana77 am 29. März 2009 22:36

wenn die Mieter gefragt werden nicht. Aber in dem fall hier ist es ja so, dass der Vermieter die Herausgabe des Schlüssels verweigert und das ist eben rechtswidrig!

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 29. März 2009 22:44

Unserer jetzigen Vermieterin würde ich auch meinen Wohnungsschlüssel anvertrauen, weil sie nie unberechtigt meine Wohnung betreten würde.


Biggi2000
beantwortet von Biggi2000 am 29. März 2009 22:32
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So etwas gibt es nur in großen Wohnanlagen und das ist im Mietvertrag geregelt. Hier hat der Verwalter (Hausmeister) einen Schlüssel , damit er im Falle eines Falles (Wasserrohrbruch) die Wohnung betreten kann , ansonsten müßte die Tür gewaltsam geöffnet werden. Erkundige dich beim Mieterverein und falls es widerrechtlich ist , wechsel die Schließzylinder aus.


Nachtflug
beantwortet von Nachtflug am 29. März 2009 22:25
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Das ist doch ganz einfach. Baue einfach ein neues Schloss ein. Das hat dann mehrere Schlüssel. Wenn es keine Schließanlage ist, kannst Du die Haustürschlüssel nachmachen lassen. Dein Vermieter hat ohnehin kein Recht, einen Schlüssel zu Deinen privaten Räumen zu besitzen.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 29. März 2009 22:27

Richtig, das habe ich in meiner alten Wohnung auch so gemacht.

Kommentar von C11554e3059aba90370bde7c168236d7smallDiana77 am 29. März 2009 22:27

genau, war mal in der gleichen Situation und hatte ebenfalls das Schloss gewechselt

Kommentar von Simple_avatar5smallcasilein am 29. März 2009 22:33

Außerdem weiß man schließlich nicht, welcher Vormieter noch Nachschlüssel hat.

Kommentar von 3f84a23c0280cd4a51bfd7f750578cecsmallgal211 am 29. März 2009 22:35

Sorry, daß stimmt leider nicht. Du darfst nur im Einvernehmen mit dem Vermieter ein Wohnungsschloß austauschen, bzw. du muß diese ankündigen (schriftlich).

Kommentar von fantafox am 29. März 2009 22:38

aber ein 2. Zusatzschloss müsste doch gehen , oder?

Kommentar von 3f84a23c0280cd4a51bfd7f750578cecsmallgal211 am 29. März 2009 22:49

In dem Fall, ja. D. h. 2.Zusatzschloß Einbauen und nachträglich den Vermieter informieren.

Kommentar von Ebb8f5df01a98adac6eeb7ab2bb9d4a6smallNachtflug am 29. März 2009 23:11

Man kann ohne Einvernehmen das Schloss wechseln. Allerdings muss man bei Auszug das alte Schloss wieder einbauen.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 00:49

Ob der Vermieter den Einbau dulden muß? Jedenfalls mußt Du beim Auszug die derart beschädigte Tür notfalls ersetzen lassen. Das wird teuer!


Reiken
beantwortet von Reiken am 29. März 2009 22:26
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Den Besuch darf er nicht verbieten. Außerdem kannst Du auch einfach noch nen Schlüssel nachmachen. Unser Vermieter hat auch einen schlüßel und das find ich auch ganz praktisch so. Wenn wir den Schlüßel mal vergessen kommen wir immer noch rein. In die Wohnung dürfen Vermieter natürlich nicht einfach gehen.


Anell
beantwortet von Anell am 29. März 2009 22:26
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Nein, darf er nicht. Bis zu drei Monaten (soweit ich informiert bin) darf bei dir wohnen, wer will - und wen du willst. Das ist rechtlich völlig unzulässig und menschlich grenzüberschreitend. Du könntest einen Schlüssel nachmachen lassen... Alles Gute, Anell P.S. Mieterschutzbund? Die helfen weiter und das zeigt meist schnell Wirkung.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 29. März 2009 22:29

6-8 Wochen kann der Mieter Besucher haben.


badboybike
beantwortet von badboybike am 29. März 2009 22:32
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3 Monate am Stück darf vom Gesetz her der Besuch da sein, ohne Nebenkosten zahlen zu müssen.

Den Schlüssel muß der Vermieter an dich abgeben. Sonst ist das Hausfriedensbruch, wenn er in deiner Abwesenheit in die Wohnung kommt. Dann kannst du die Polizei rufen.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 00:50

Es geht nicht um 3 Monate, sondern eine längere Zeit!


dock69
beantwortet von dock69 am 29. März 2009 22:39
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Deine Schwester kann Dich ohne Genehmigung des Vermieters bis zu 3 Monate "besuchen". Dass der Vermieter über einen Zweitschlüssel verfügt, musst Du nicht dulden. Bau einfach einen neuen Schließzylinder ein. Das geht schnell und kostet nicht viel Geld. Dein Vermieter kann nichts dagegen machen.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 01:10

Dein Rat ".... bis zu 3 Monaten" ist sehr gefährlich, denn das AG Frankfurt/M-Höchst hat entschieden, dass 3 Monate eindeutig zu lange war!

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smalldock69 am 30. März 2009 12:28

Mag sein. Aber auch die 3 Monate Besuchszeit wurde in einem Gerichtsurteil genannt. Aber erstens gehts bei der Frage nicht um 3 Monate und zweiten reicht es, wenn der Besucher eine Nacht woanders schläft, um die Frist zu unterbrechen. Nur wie will der Vermieter beweisen, dass der Besuch ununterbrochen 10 Wochen anwesend war?


anonym
beantwortet von Obelhicks am 29. März 2009 23:39
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lass ihn den zweitschlüssel behalten wenn er den zweitschlüssel gibt, weißt du immer noch nicht ob es einen weiteren gibt. tausch das schloß aus. das ist für 10 euro im baumarkt erhältlich und du brauchst 2 minuten und einen schraubenzieher. wenn du bei auszug zurücktauschst kann dir keiner was.

wenn der vermieter im haus wohnt, ist die frage ob es ein zweifamilienhaus ist oder ein mehrfamilienhaus. ein verärgerter vermieter im zweifamilienhaus kann dich grundlos kündigen. er muß nur die frist um 3 monate verlängern.

für den aufenthalt der schwester würde ich eine person zur abrechnung der betriebskosten anmelden. bis 6 wochen ist besuch auch ohne meldung gestattet.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 00:55

Guter Hinweis mit dem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter wohnt (§ 573a, Abs. 1 BGB).

Und mancher Vermieter wird gleich zahm, wenn die Nebenmehrkostenfrage fair geregelt wird. An diesem Bewußtschein scheint es einigen Mietern zu mangeln.

Vielleicht stellt man dem Vermieter auch einfach mal die nette Schwester vor!


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 30. März 2009 01:21
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Die Schlüsselfrage ist hinreichend beantwortet worden, insb. sind an anderer Stelle in diesem Forum praktikablere Verwahrideen genannt worden.

Die "Besucherdauer" hingegen ist hier nicht ausreichend diskutiert worden. Hier gibt es schon eindeutige Limitierungen, aber im Hinblick auf die Schwester (direkte Verwandte) sicherlich Hoffnung:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besuch.htm

Nur läßt mich die Verknüpfung dieses Themas mit dem Schlüssel einen gewissen Mangel an Sensibilität auf beiden Vertragsseiten erkennen.

Bei geschickterem Umgang - auch im Hinblick auf die Übernahme der natürlich steigenden Nebenkosten und ein zusätzliches nicht geschuldetes pauschales Nutzungsentgelt - würde sicherlich den Vermieter positiv stimmen, wenn er zugleich auch mal "die fremde Schwester" vorgestellt bekäme.

Vielleicht reicht ihm schon die Inaugenscheinnahme der Schwester, die Annahme der angebotenen Mehrnutzungsentschädigung zurückzuweisen. Und wenn nicht, die € 50 Euro sind dennoch gut investiert für den dauerhaften Hausfrieden.


KlausNeumann
beantwortet von KlausNeumann am 30. März 2009 18:28
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Bau ein anderes Schloss ein und fertig. Das alte Schloss aber aufheben, um es beim Auszug wieder zu tauschen. Der vermieter darf keinen Schlüssel zu Deiner Wohnung behalten bzw. Dir einen zweiten vorenthalten.

http://www.wohnung.com/mietrecht-3/


anonym
beantwortet von gucksdu am 29. März 2009 22:27
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er darf gar keinen schlüssel behalten lol

ohne deine zustimmung iss da nix ;) und es geht ihm nix an wer bei dir ist solange kein mietverhältnis entsteht


ullagio
beantwortet von ullagio am 29. März 2009 22:28
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Nein,das darf er nicht und Du kannst einladen ,wen Du willst!


Kristall08
beantwortet von Kristall08 am 29. März 2009 22:29
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Er darf Dir den Besuch nicht verbieten und das Recht auf einen zweiten Schlüssel hast Du sowieso.


janemaus72
beantwortet von janemaus72 am 29. März 2009 22:29
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Er darf den SChlüssel nicht behalten. Im zweifelsfall tausche das SChloss aus. Und Du darfst 6 Wochen am Stück Besuch haben. Das kann er Dir nicht verbieten

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 30. März 2009 00:50

Und 10 Wochen, um die es hier geht?


anonym
beantwortet von tergenna am 29. März 2009 22:29
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gal211
beantwortet von gal211 am 29. März 2009 22:29
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Nein, rechtlich gesehen darf er nicht mal einen 2. Schlüssel besitzen. Wen du vorübergehen bei dir aufnimmst geht ihm einen "feuchten Dreck" an. Wehr dich (Mieterverein).


IsegrimWisobir
beantwortet von IsegrimWisobir am 29. März 2009 22:29
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wechsel einfach das schloß zu deiner wohnungstür aus.


Skynoby
beantwortet von Skynoby am 29. März 2009 22:32
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Du kannst verlangen, dass der Vermieter dir alle Schlüssel aushändigt.
Das wurde vor kurzem erst wieder vor Gericht bestätigt.


albatros
beantwortet von albatros am 30. März 2009 02:20
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das ist mal wieder eine sinnlose ewige diskussion. die rechtslage ist klar und eindeuig. es geht doch nicht drum, was vereinbart werden kann. entscheidend ist die rechtslage (gesetz und rechtspechung). die nichtherausgabe von zweitschlüsseln wäre sogar ein grund zur fristlosen kündigung, die hier wohl nicht gewollt ist. also: schließzylinder wechseln, schwester darf kommen. höhere bk werden, insofern nach verbrauch gemessen (wasser, heizung) bei der nächsten abrechnung berechnet, nach wohnfläche umgelegte bk werden nicht höher, nur weil's schwesterlein da ist (versicherung, hausmeister, aufzug etc.) es sind also keine aktuell höheren zahlungen erforderlich und kein freundschaftsgeld zu zahlen, besuch muss nicht angemeldet werden.


Tabaluga1961
beantwortet von Tabaluga1961 am 30. März 2009 12:26
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an alle - wenn ich die Antworten lese besteht immer noch aufklärungsbedarf- bitte lest meinen diesbezüglichen Tipp


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