Vermieter stellt keine Nebenkostenabrechnung aus

10 Antworten

Der Mieter sollte den Vermieter auffordern alle in den drei letzten Jahren gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen über die nicht abgerechnet wurde und deren zahlungsmäßige Berechtigung an den Vermieiter nicht erkennbar ist, unverzüglich an den Mieter zurück zu überweisen.

Das ginge nur nach Ende des Mietverhältnisses.

@anitari

Nö! Das geht bereits nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, indem man Druck auf den Vermieter ausübt, der innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erstellt, indem der Mieter eine nach seiner Meinung bestehende Rückforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen geltend macht und so den Vermieter zur Erteilung der Nebenkostenabrechnung zwingt.

@schelm1

Die NK-Vorauszahlungen zurückbehalten ist richtig, aber nicht, wie Du oben geschrieben hast, zurückfordern.

Du redest hier von 3 Personen/Beteiligten:

a) der Mieter

b) der Vermieter

c) der Hausverwalter.

Du schreibst, dass es Belege vom Hausverwalter für den Vermieter gibt und dass dieser dem Mieter diese Belege einfach weiter gereicht hat. Was Du aber nicht schreibst ist, ob es mehrere Parteien in dem Haus gibt oder nur eine.

Dass die Vorauszahlungen des Mieters an den Vermieter in den Belegen des Hausverwalters nicht aufgeführt sind, ist doch klar. Der Hausverwalter kennt diese Vorauszahlungen gar nicht. Die kennt nur der Vermieter.

Die jährliche Erstellung einer ordentlichen und überprüfbaren Nebenkostenabrechnung gehört mit zu den Verpflichtungen des Vermieters, sofern der Mieter ihm eine monatliche Abschlagszahlung für die entstehenden Nebenkosten zahlt. Dies ist hier offenbar der Fall.

Eine Nebenkostenabrechnung muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen und über bestimmte, durch den Gesetzgeber festgelegte, Mindestinhalte verfügen. Mit zu diesen vorgeschriebenen Mindestinhalten gehören neben der Nennung des Abrechnungszeitraums und des gültigen Verteilerschlüssels auch die komplette Aufstellung der Gesamtkosten. Auch die Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen mit den Gesamtkosten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Du - sorry- der Mieter sollte dem Vermieter unverzüglich schriftlich eine angemessene Frist, z.B. 4 Wochen ab "Heute", zur Erstellung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Nebenkostenabrechnung setzen. Verstreicht diese Frist ohne dass eine Abrechnung erfolgt, nimmt sich der Mieter am Besten einen Anwalt - Achtung: Nicht vorher! wegen der Kostenübernahme - und klagt die Nebenkostenabrechnung ein.

Vielen Dank! Meinen sie, der Mieter solle erneut eine Frist setzen. Die erste ist schon verstrichen (zeit 6 Wochen).

Gibt es auch etwas, was der Mieter selbst tun kann ohne Anwalt, oder begibt er sich dabei auf zu dünnes Eis (z. B. Nur die Kaltmiete überweisen bis die Abrechnung vorliegt)

@iteach

Wenn bereits schriftlich eine Frist gesetzt war, dann muss natürlich keine neue Frist gesetzt werden. Mündliche Absprachen sind hingegen später nicht beweisfähig.

Der Mieter kann natürlich nach verstreichen der Frist die Nebenkosten bis auf weiteres einbehalten. Das nennt sich Zurückbehaltungsrecht. Der BGH hat entschieden, dass dieses Recht besteht, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt.

Allerdings ist zu beachten, dass die Nebenkosten dann evtl. am Stück nachgezahlt werden müssen, sobald die Abrechnung vorliegt. Der Mieter tut also gut daran die Nebenkosten dann auf ein Sparbuch oder anderes Konto zu legen statt diese an den Vermieter zu zahlen, damit im Zweifel dann für die Nachzahlung auch genug Geld da ist.

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung seiner Vorauszahlungen verjährt nach drei Jahren. Für 2011 würde dieser am 1. Januar 2015 verjährt sein, für 12 am 1.1.16 und für 13 am 1.1.17. Du solltest dich also sputen.

So viel wie ich weiß gilt die Frist nur wenn der Vermieter eine Nachzahlung vom Mieter fordern will.Er ist erpflichtet innerhalb 1 Jahres nach Ablesung eine Abrechnung zu erstellen.Anders herum wenn der Mieter auch nach deren Ablauf erfährt das er ein Guthaben hat,muss der Vermieter diese verrechnen oder den Betrag überweisen. Teile die Forderung deinem Vermieter hin und setze ihm einen Frist oder schlage ihm die Verrechnung des Guthabends mit den laufenden Vorrauszahlungen vor.

Weigert sich der Vermieter oder ist er aus irgendwelchen Gründen außer Stande, die Nebenkosten abzurechnen, darf der Mieter die monatlichen Vorauszahlungen für die laufenden Nebenkosten einbehalten, solange bis der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den vergangenen Abrechnungszeitraum vorlegt. Der Mieter hat im laufenden Mietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht. (BGH WuM 2006, 383).

http://www.nebenkostenabrechnung.com/vermieter-erstellt-keine-nebenkostenabrechnung/

Was kann der Mieter nun unternehmen, um an sein Guthaben zu kommen bzw. eine ordentliche Abrechnung zu erhalten? Die Frist, die der Mieter dem Vermieter gesetzt hat, ist verstrichen, ohne dass er eine Abrechnung (mit Ausnahme der Belege) erhalten hat.

Die Zahlung der Nebenkosten einstellen und dem Vermieter mitteilen dass diese erst nach erfolgter korrekter Nebenkostenabrechnung bezahlt werden.

Das einbehaltene Geld muss man anschließend nachzahlen.