Unsere Freunde haben leider erst jetzt erfahren, dass ihr Vermieter pleite ist. Sollten sie sich auf die Gläubigerliste setzen lassen, oder können sie ihr Geld in dem Fall abschreiben?

Ich würde auf jeden Fall meine Forderungen anmelden. Ob etwas dabei heraus kommt, steht auf einem anderen Blatt, aber wenn Da nichts versucht wird, ist das Geld komplett weg. So besteht zumindest die Chance, einen Teil zu bekommen. Allerdings weiß ich nicht, wie es rechtlich aussieht: Fällt die Kaution, die dem Vermieter gar nicht gehört, in die Insolvenzmasse????

normalerweise hat ja der vermieter die kaution auf den namen des mieters zinsbringend anzulegen.
und kann auf dieses konto nicht zugreifen.
da haben deine freunde wohl schon bei antritt des mietvertrages nicht aufgepasst.
sollen sich ruhig auf die gläubigerliste setzen lassen, aber bringen wird es meistens nichts.

Wie wäre es denn, den Betrag einfach "abzuwohnen" ?
Ein ehrlicher, bzw. seriöser Vermieter hat das Geld z.B. auf einem Kautionssparbuch angelegt, damit es bei einer Insolvenz sicher ist.
hier sind einige Fragen offen, wurden Sie vom Insolvenzverw. oder evtl einem eingesetzten zwangsverwalter über eine Insolvenzeröffnung informiert.
Welchen Nachweis haben Sie über die Zahlung der Kaution. Dieser Nachweis genügt gegenüber dem Gesetz.
Der Zwangsverwalter, od. auch der Insolvenzverwalter muß die Kaution nach Urteil des BGH vom 03.05.06 -- VIII ZR 210/05 -- an den Mieter zurückbezahlen.
Die jährliche Nebenkosten-Abrechng. ist ebenfalls vom Insolvenzverwalter vorzunehmen. Es sei denn es ist pauschaliert.
Wie lange ist das schon her seit Insolvenzantrag gestellt wurde ?
Außerdem muß der Vermieter nicht auf den Namen des Mieters ein Konto/Sparbuch anlegen. Der Mieter hat den Nachweis (Quittung od. Kontoauszug) daß er die Kaution bez. hat. Wenn Ihnen der Insolvenzverwalter be- kannt ist, wenden Sie sich an diesen, oder an das Insolvenzgericht bei dem der Antrag gestellt wurde.
Hier ist viel falsches geschrieben worden, deshalb gebe ich etwas verspätet meinen Kommentar auch noch ab.
Wenn das Wohnhaus zwangsverwaltet wird, hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Kautionsrückerstattung gegen den Zwangsverwalter.
Wenn das Wohnhaus zwangsversteigert wird, tritt der Ersteher in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, auch mit der Pflicht zur Kautionsrückzahlung. Der Mieter kann sich die Kaution dann beim Erwerber zurückholen.
Wenn der Vermieter Insolvenz beantragt, gehört die Kaution nicht zur Insolvenzmasse, wird also nicht unter allen Gläubigern verteilt, soweit der Vermieter die Kaution auf einem Sparkonto (von seinem Vermögen getrennt) angelegt hat. Die Kaution wird dann vom Insolvenzverwalter zurückgezahlt.
Wenn der Vermieter seiner Pflicht, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen, nicht nachgekommen ist, dann hat er sich einer strafbaren Untreue schuldig gemacht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch geht dann nicht mit der Restschuldbefreiung unter. Der Mieter kann den Anspruch gerichtlich feststellen lassen und 30 Jahre lang vollstrecken.
Es ist also keineswegs so, dass die Kaution einfach "weg" ist. Der Mieter sollte in so einer Situation besser einen Anwalt zu Rate ziehen.