Als Begründung wird angegeben, das Zweifamilienhaus solle verkauft werden. Kündigungstermin ist der 1.07.2007 Kann man etwas dagegen unternehmen, denn für Umzug und Einrichtung ist viel Geld investiert worden.
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Kündigung - was nun? Tipps für MieterInnen, denen der Rausschmiss droht Mieter/innen einer Wohnung genießen Kündigungsschutz. Lediglich in gesetzlich klar umrissenen Fällen ist eine Kündigung durch den Vermieter möglich. Eine Räumung der Wohnung gegen den Willen der Mieter/innen ist nur dann durchsetzbar, wenn die Kündigung des Vermieters von einem Gericht geprüft und bestätigt wurde. Hier mehr zu lesen: http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/kuendigung/00einleitung.html

Ein Hausverkauf ist kein Kündigungsgrund. Der neue Besitzer muss die Verträge übernehmen. Man kann sich natürlich gegen eine entsprechende Kostenerstattung mit dem jetzigen Vermieter einigen, freiwillig auszuziehen. Schließlich erzielt er in der Regel einen wesentlich besseren Preis für ein "leeres" Haus.
Ein Experte für Finanzen sagte mir in einem ähnlichen Fall, dass marxx und Kai richtig liegen

In Ergänzung zu den vorstehenden Antworten wäre zu beachten, dass bei Verbleib des Mieters im Haus keineswegs ein neuer Mietvertrag erstellt werden muss, auch wenn der alte oder neue Vermieter das so fordert. Der neue Hauseigentümer tritt lediglich in den bestehenden Vertrag ein. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der neue Mietvertrag den Mieter schlechter stellt.
Ein Verkauf des Hauses ist definitiv kein Kündigungsgrund! Es gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete! Der neue Eigentümer muss in den alten Mietvertrag eintreten. Selbst bei Einhaltung der Kündigungsfrist muss der Vermieter die im BGB enthaltenen Kündigungsgründe (z.B. Mietrückstände oder Eigenbedarf pp.) geltend machen. Grundsätzlich sind - von Staffelmietverträgen abgesehen - Mietverträge für Wohnraum immer unbefristet; daran ändert auch kein Eigentümerwechsel etwas.

Ist zwar etwas spät, aber ich zitiere hier einmal Capital: Vorkaufsrecht. Wird ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, haben die Mieter ein Vorkaufsrecht. Selbst wenn ein anderer Interessen einen Notarvertrag unterzeichnet hat, kann der Mieter zwei Monate lang selbst in den Vertrag eintreten. (...) Capital 05/2007, S. 26, "Wohnungsumwandlung"
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