Weiß jemand hier sicher, ob man eine 6 monatige Probezeit in einem Arbeitsverhältnis nachträglich verlängern kann? Mit wissen meine ich nicht glauben.

Verträge werden geschlossen, damit beide Vertragspartner wissen woran sie sind.
Wenn im Arbeitsvertrag eine 6monatige Probezeit vereinbart wurde, kann man das nachträglich nur ändern, wenn beide Vertragspartner das wollen und den Vertrag übereinstimmend ändern. Wenn nur ein Vertragspartner an der Probezeitverlängerung interessiert ist, geht das nicht.
Ansonsten gilt: Verträge müssen eingehalten werden.
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2002/NL_074.php vllt.hilft dir das weiter?

NCI - InWaChRo-News - Probezeit
Die Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1., die ersten 6 Monate sind Probezeit" entspricht ... Eine Verlängerung der Probezeit kann erreicht werden, wenn Arbeitgeber und ... Dieser befristet das Arbeitsverhältnis aber nicht nachträglich. ...

Mein Sohn macht eine Bäckerlehre und er hatte 3 Monate Probezeit. Da er es erst nicht für nötig hielt die Berufsschule regelmäßig zu besuchen wurde seine Probezeit um 3 Monate auf 6 Monate verlängert. Aber dann riß er sich doch zusammen und besuchte die Berufsschule regelmäßig. Also, es geht schon, daß der Betrieb die Probezeit verlängert. In unserem Fall jedenfalls.

Anmerkung: Die Probezeit verlängert sich automatisch, wenn der Arbeitnehmer in ihr Urlaub nahm oder krankgeschrieben war, entsprechend der Tage.
bitmap am 25. Juni 2009 10:40 ''Die Probezeit verlängert sich automatisch, wenn der Arbeitnehmer in ihr Urlaub nahm oder krankgeschrieben war''
Nö, das tut sie nicht.
tradaix am 25. Juni 2009 13:30 @bitmap: Danke für Deinen Hinweis. Bzgl. Urlaub erinnere ich mich an einen Fall im Bekanntenkreis, wo der neue Arbeitnehmer einen lang gebuchten Urlaub kulanterweise genehmigt bekam (Hochtzeitreise nach China), der über die anteilige Zahl pro Monat lag. Desweiteren gilt korrigierend:
Das Probearbeitsverhältnis, oder umgangssprachlich als Probezeit bezeichnet, dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kennen lernen und sehen, ob sie zueinander passen. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird über den Arbeitsvertrag vereinbart. Bei einfachen Tätigkeiten gelten eine Dauer von bis zu 3 Monaten und bei höherwertigen Tätigkeiten bis zu 6 Monaten als angemessen. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf das vereinbarte Einkommen und anteilig auf Urlaub in Absprache mit dem Chef. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate lang besteht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt, wenn seit mehr als 4 Wochen ununterbrochen das Arbeitsverhältnis besteht. Hat ein Arbeiter wärend der Probezeit an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht. Die Arbeitszeit und damit auch die Regelungen zu Überstunden ist in den Tarif- und Arbeitsverträgen festgelegt.
bitmap am 25. Juni 2009 20:08 Siehe zur Vewrlängerung (über 6 Monate) Kommentar von bitmap am 25. Juni 2009 10:02 Uhr.
bitmap am 25. Juni 2009 20:08 Siehe zur Vewrlängerung (über 6 Monate) Kommentar von bitmap am 25. Juni 2009 10:02 Uhr.
so hätte ich das auch gesehen...danke!
So eine Probezeitverlängerung bringt aber nichts.
Die im § 622 BGB auf 2 Wochen festgelegte Probezeitkündigungsfrist ist auf 6 Monate begrenzt und daran ändert auch eine Verlängerung der Probezeit nichts
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt nach 6 Monaten ein und auch daran ändert eine Probezeitverlängerung nichts
Danke.