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Verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer?

gefragt von naddi2705 am 17.06.2008 um 13:45 Uhr

Ich arbeite seit 3 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber, davon aber erst seit einem Jahr unbefristet. Am 25.08. möchte ich eine neue Arbeit aufnehmen. In meinem Arbeitsvertrag steht: "Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gelten auch für Kündigungen durch die Arbeitnehmerin." Heißt das jetzt, ich habe nicht die gesetzlichen 4 Wochen Frist, sondern 1 Monat nur zum Monatsende? Wann müsste ich spätestens kündigen?


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Reply


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 17. Juni 2008 13:47
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1 Monat zum Monatsende oder bis zum 15. Um nicht zu sagen 15.07.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 13:55

Also hätt ich doch noch bis zum 15.07. Zeit? Aber was ist mit diesem Absatz aus dem Arbeitsrecht? "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats; "

Kommentar von Simple_avatar4smallMietnormade am 17. Juni 2008 13:58

§ 622 [Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen]

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Wann würde der Arbeitsvertrag geschlossen? Das Datum ist Eintrittsdatum. Bist Du Arbeitgeber?

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:06

Der unbefristete Vertrag wurde am 18.04.07 geschlossen, war aber vorher schon fast 2 Jahre befristet bei der Firma angestellt. Ich bin kein Arbeitgeber, habe aber diesen Absatz jetzt auch auf mich bezogen, weil doch in meinem Vertrag steht, dass Verlängerungen für beide Seiten gelten (siehe Ursprungsfrage)

Kommentar von Simple_avatar4smallMietnormade am 17. Juni 2008 14:13

Unzuläßig bist ab 18.04.07 beschäftigt also 1 Jahr. Somit gilt für Dich 4 Wochen zum 15. kannst ja auch zum Monatsende nehmen wenn es Deiner Beruhigung dient. Ich persönlich würde bei gerichtlicher Festlegung auf Absatz 1 tippen. Aber Du kannst ja Deinen Arbeitgeber fragen ob er Dich bis 25.08 beschäftigen möchte. Normalerweise besteht für den AG kein Grund Dir nicht entgegen zu kommen wobei so mitten im Monat schon ein ungewöhnlicher Arbeitsanfang ist.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:18

Ja sowas gibts wahrscheinlich nur an Schulen. Danke für deine Hilfe.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 17. Juni 2008 13:54
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Wenn bezüglich der Kündigungsfristen etwas vertraglich vereinbart wird, so muss das beiderseitig gleich sein. Aber so wie Du das beschreibst, ist das nur eine pauschalisierte Aussage für den Fall, dass die Kündigungsfristen verlängert werden. Wurde diese Verlängerung irgendwo beziffert?

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 13:58

Achso jetzt versteh ich das. Nein, es wurde nichts beziffert. Es gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:13

Gilt also nicht, je länger man dabei ist umso länger wird die Kündigungsfrist?

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 17. Juni 2008 14:15

Schon, aber noch nicht nach einem Jahr. Wobei da abzuklären wäre, ob die Zeiten vor dem unbefristeten Vertrag angerechnet werden! Aber eben immer für beide gleich!




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