Verlängert sich die Gesetzliche Gewährleistung nach Reparatur im Garantiezeitraum

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DorSchmitzelhttp://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/ kopierenVerjährung nach Geltendmachung des NacherfüllungsanspruchsGesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.

Gewährleistung ist auch nur 2 Jahre lang. Daher hast Du keine Chance da was kostenfrei reparieren zu lassen.

Die Gewährleistung fängt nicht wieder von neuem an, wenn man was repariert bekommt.

Dann hast du in deinem Studium nicht aufgepasst. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung der Ware, § 438 (2) BGB.