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Verjährungsfrist bei arglistiger Täuschung bei Vertragsschluß?

gefragt von wienand am 30.07.2009 um 17:29 Uhr

Kennt jemand die genaue Verjährungsfrist?


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anonym
beantwortet von marcopolo79 am 30. Juli 2009 22:43
1x
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so, jetzt mal lesen was das Gesetz sagt:

§ 123 Abs. 1 BGB: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistig Täuschung ... bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Also nichts mit automatischer Nichtigkeit. Anfechtungserklärung muss schon sein.

Zur Frist, § 124 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

§ 124 Abs. 2: Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte (der Getäuschte) die Täuschung entdeckt.


fraukausw
beantwortet von fraukausw am 30. Juli 2009 17:30
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ich meine es sind 30 jahre...


mineiro
beantwortet von mineiro am 30. Juli 2009 17:31
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Arglistige Täuschung führt zur Nichtigkeit des Vertrags!


anonym
beantwortet von Weigan am 30. Juli 2009 17:31
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lili2007
beantwortet von lili2007 am 30. Juli 2009 17:33
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sollte der vertrag beim abschluss schon nicht richtig gewesen sein, so ist auch das geschäft nicht korrekt und es ist strafbar, arglistige täuschung



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