Kennt jemand die genaue Verjährungsfrist?
so, jetzt mal lesen was das Gesetz sagt:
§ 123 Abs. 1 BGB: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistig Täuschung ... bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Also nichts mit automatischer Nichtigkeit. Anfechtungserklärung muss schon sein.
Zur Frist, § 124 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
§ 124 Abs. 2: Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte (der Getäuschte) die Täuschung entdeckt.

Arglistige Täuschung führt zur Nichtigkeit des Vertrags!
sollte der vertrag beim abschluss schon nicht richtig gewesen sein, so ist auch das geschäft nicht korrekt und es ist strafbar, arglistige täuschung