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Verjährung der Festsetzung der Erbschaftssteuer

gefragt von jasagamol am 27.05.2009 um 11:38 Uhr

Hallo, meine Tante starb 2002, ich erbte einen großen Geldbetrag, am 17.August2003 gab ich die Steuererklärung beim Finanzamt ab, per Rückschein, habe ich mir das bestätigen lassen.Bis heute hab ich nichts mehr von dene gehört. Gibt es eine Frist an der die Festsetzung verjährt ist?


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anonym
beantwortet von Sachse1 am 27. Mai 2009 11:48
1x
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Kommentar von jasagamol am 27. Mai 2009 11:55

Danke für den Link, leider hab ich jetzt 2 verschiedene Antworten bekommen, bei Ihnen Endet die Frist nach 4 Jahren beim anderen nach 5. Wo genau kann ich das denn im BGB nachschlagen?

Kommentar von Sachse1 am 27. Mai 2009 15:35

Ja, ich weiß nicht, ob einer nicht richtig zählen kann, oder von wo die kopierte Zeile mit den 5 Jahren unten herkommt. Denn in seiner zweiten Antwort (FordPrefect) hat er doch § 169 AO genannt, und was steht da!!! 4 Jahre!!!


anonym
beantwortet von FordPrefect am 27. Mai 2009 11:50
1x
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Die Verjährung beträgt in der Regel 5 Jahre:

Festsetzungs- oder Bemessungsverjährung

Das Recht, eine Steuer mit Bescheid festsetzen zu dürfen, verjährt nach geltender Rechtslage nach fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Abweichend davon sind es bei den Verbrauchsteuern drei Jahre und bei den hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

(Aus einem Beitrag von boriswulff)

Kommentar von jasagamol am 27. Mai 2009 11:56

Danke für die Antwort, jetzt hab ich leider 2 verschiedene Antworten bekommen, bei Ihnen endet die Frist nach 5 Jahren beim anderen nach 4 Jahren, wo genau kann ich dennn das im BGB nachschlagen?

Kommentar von FordPrefect am 27. Mai 2009 12:10

Das steht nicht im BGB, ich habe es jetzt selbst nochmal nachgeschlagen; die einschlägigen Verjährungsfristen für die Steuerfestsetzung ergeben sich aus § 169 AO. Demzufolge war meine zitierte Quelle falsch, denn in der AO steht wörtlich:

2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

Demzufolge wäre die Verjährung Ende 2007 eingetreten (4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde). Nachdem der Rückschein vorliegt, dürfte die Angelegenheit demzufolge erledigt sein.

Kommentar von jasagamol am 27. Mai 2009 15:04

Oh danke! Super Antwort mit super Auswirkung für mich. Danke für die Bemühungen!!!!



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