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Verjährt eine Nachzahlungsforderung nach Widerspruch gegen die Heizkostenabrechung?

gefragt von Shield am 17.04.2008 um 13:07 Uhr

Hallo, Ich habe Widerspruch gegen meine Heizkostenabrechung und die Nachzahlung gestellt. Aus dem Vorjahr erhöhte Abschläge wurden pünktlich gezahlt. Auf den Widerspruch wurde nicht reagiert/geantwortet. Auch auf eine weitere Nachfrage nicht. Ebenfalls nicht auf die Forderung die Grundkosten nach HKV aufzuschlüsseln.

Also verjährt die Forderung der Nachzahlung ebenfalls nach einem Jahr?



Reply


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 17. April 2008 13:16
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Bei widerkehrender Zahlweise ist die Verjährung üblicherweise 3 Jahre.


koira1975
beantwortet von koira1975 am 17. April 2008 13:09
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Nein, das ist dann ein laufendes Verfahren.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 17. April 2008 13:11
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Wenn Du drei Jahre Lang nicht mehr von der Sache hören würdest, dann gälte sie als verjährt. Darauf würde ich aber nicht spekulieren.


anonym
beantwortet von electrizer27 am 17. April 2008 13:12
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ich denke, wenn eine rechnung nicht gestellt wird, verjährt sowas, aber eine rechnung hast du bereits bekommen. wende dich an den mieterbund. die können dir in diesem fall präziser helfen


Quandt
beantwortet von Quandt am 17. April 2008 13:36
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Im kaufmännischen Bereich verjähren Forderungen nach 24 Monaten, es sei denn, ein Gericht ordnet Verfolgungverjährung an. Diese hat aufschiebende Wirkung.





Quandt
beantwortet von Quandt am 17. April 2008 13:36
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Im kaufmännischen Bereich verjähren Forderungen nach 24 Monaten, es sei denn, ein Gericht ordnet Verfolgungverjährung an. Diese hat aufschiebende Wirkung.


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