gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Verjährt das recht Unterhalt einzuklagen ?

gefragt von mel77le am 22.06.2009 um 12:35 Uhr

Kann man nicht gezahlten Unterhalt , nach Jahren noch ein Klagen ? Mein Vater zahlte nie Unthalt ...


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Unterhalt (1994)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


anonym
beantwortet von anjanni am 22. Juni 2009 12:36
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

Nein, rückwirkend kann man keinen Unterhalt verlangen.

Wenn er jedoch verlangt wurde (schriftlich, nachweisbar) und nur nicht eingeklagt, mußt Du Dich mal von einem Anwalt beraten lassen.

Kommentar von mel77le am 22. Juni 2009 12:38

ja sicher wurde der verlangt ...heisst also es könnte sein das er das noch zahlen müsste ?

Kommentar von anjanni am 22. Juni 2009 12:39

Es wird schon eine Verjährung geben. Wie lange ist es denn her?

Ein Beratungsgespräch beim Anwalt ist ja nicht teuer.

Kommentar von mel77le am 22. Juni 2009 12:43

sehr lange :( ... ich bin jetzt 32 Jahre ! Ich würde meiner Mutter gerne mal was gutes tun! Schliesslich ist sie immer alleine für uns auf gekommen! Naja !

Kommentar von anjanni am 22. Juni 2009 14:25

Wenn nie geklagt wurde, würde ich sagen, das ist nun zu spät. Du hättest es ziemlich direkt machen müssen als Du 18 warst - bzw. Deine Mutter hätte es vorher machen müssen. - Oder gab es damals einen Unterhaltstitel vom Jugendamt? Der wäre dann ja noch vollstreckbar.


Weitere gute Antworten


anonym
beantwortet von Comstock am 22. Juni 2009 12:37
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Natürlich verjährt das irgendwann.

Kommentar von thomaszg2872 am 6. September 2009 21:14

stimmt. regelmässig aller 4 jahre, wenn die verjährung nicht gehemmt wurde. mfg-


Chwasc
beantwortet von Chwasc am 22. Juni 2009 12:38
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ab dem Zeitpunkt wo Du ihn auf Unterhalt verklagst, ab da muß er auch bezahlen.

Kommentar von mel77le am 22. Juni 2009 12:41

aber ja nicht wenn ich erwachsen bin (32J) interessiert mich mal ob ich da rechte hätte ??? Ich weiss er wurde verurteilt weil...er aber kein einkommen hatte konnte er nicht zahlen...jetzt hat er aber eine firma ! meiner mutter hat er total verschuldet sitzen gelassen mit 3 kindern . wäre ja schön wenn sie mal was bekäme!


anonym
beantwortet von Kaktus60 am 22. Juni 2009 12:38
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es gibt die Möglichkeit, Unterhaltsvorauszahlungen durch das Jugendamt zu erhalten, dieses holt sich das Geld dann wieder. Ansonsten sieht es schlecht aus.


yvi2802
beantwortet von yvi2802 am 22. Juni 2009 12:40
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

eingeklagter unterhalt verjährt nicht...kann immer wieder geltend gemacht weren...bis 18 jahren die kindes mutter nach 18 der jenige selbst...



belmondo
beantwortet von belmondo am 22. Juni 2009 12:36
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

nein es verjährt nicht.


Krizzie
beantwortet von Krizzie am 22. Juni 2009 12:37
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ja irgendwann schon...frag bei deinem zuständigem jugendamt nach


skygirl79
beantwortet von skygirl79 am 22. Juni 2009 12:38
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Du kannst unterhalt einklagen es kann passieren das er nachzahlen muss. Wenn nachgewiesen wird das er nie gezahlt hat. Ansonsten muss er ab dann zahlen wo du ihn verklagst.


istie
beantwortet von istie am 23. Juni 2009 08:38
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn 1 x jährlich der Unterhaltsrückstand schriftlich, nachweisbar, angemahnt wurde, verjährt er nicht. Ansonsten ist der Rückstand nach 4 Jahren verjährt.

Kommentar von thomaszg2872 am 6. September 2009 21:13

genau so ist es. mfg-


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.