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Vergleich anfechten Teil 2

gefragt von maiki01maiki01 am 07.07.2008 um 8:38 Uhr

Ich komme nochmal zurück auf meine Frage vom 1.7. Der Vergleich wurde geschlossen mit anwaltlicher Vertretung. Der Anwalt hat dann wenige Tage danach das schriftliche Beweismittel erhalten, woraus ersichtlich war, dass die Gegenseite gelogen hat. Wäre er nicht verpflichtet gewesen, danach den Vergleich anzufechten? Ich vermute, dass ihm sein Honorar dann zu gering gewesen wäre, da die Gegenseite PKH hatte. Kann man Schadenersatz für die Kosten verlangen die man an den Anwalt gezahlt hat, wegen falscher bzw. unterlassener Beratung? Nach dem er das Beweismittel hatte, meinte er, man könne nichts machen, die Sache wäre erledigt. Wenn ja, nach welchem Paragraphen?


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anonym
beantwortet von jockl am 7. Juli 2008 09:12
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Vorausgesetzt, ich interpretiere alles, auch vom 01.07.08 richtig, dann beschwere Dich über den Deinen damaligen REA bei Rechtsanwaltskammer. Dort könnte Dir weitergeholfen werden. google,Yahoo- mal. Wenn Du nichts machst ist die Sache verjährt, es sein den Du traust Dir zu, selbst vor Gericht wg. Wiedereinsetzung vor Vergleichsurteilsverkündung und Schadensersatz gg den REA zu klagen. Da könnte auch eine Verzichtserklärung gegenüber dem REA, wg Untätigkeit für nichtens erklärt werden.

Das alles ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 7. Juli 2008 23:10
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Die Idee, dass der Anwalt haftbar sein könnte, ist nicht abwegig. Und die Ansprüche gegen ihn verjähren auch erst nach drei Jahren.

Den Anwalt trifft eine weitgehende Beratungspflicht. Diese endet nicht mit dem Vergleichsschluss und muss auch berücksichtigen, dass Du Dich nicht auskennst. Deine Fragen müssen also nicht ganz konkret ausfallen. Die Rechtsanwaltskammer für Deinen Oberlandesgerichtsbezirk ist eventuell schon der richtige erste Ansprechpartner. Letztlich ist sie aber nicht für Haftungsfälle zuständig sondern für Verstöße gegen das Berufsrecht. Für den Schadensersatzfall ist eher ein anderer Rechtsanwalt heranzuziehen. In einer Großstadt ist das kein Problem. In einer Kleinstadt, wo sich die Anwälte alle noch untereinander kennen, können Hemmungen bestehen, gegen den Kollegen "wegen eines Missgeschicks" vorzugehen. Und dann weißt Du als Mandant nicht, ob der Rat des neu beauftragten Anwaltes, die Finger von der Sache zu lassen, auf kollegialem Verhalten ggü dem ersten Anwalt beruht oder auf ernsthafter Beurteilung der Erfolgsaussichten.

Wenn die Gegenseite gelogen hat, um den Vergleich zustande zu bekommen, könntest Du auch daran denken, den Gegner zumindest wegen Prozessbetruges anzuzeigen. Das wird Dir allerdings Dein Geld nicht wieder bringen, da Du das mit der inzwischen verfristeten Anfechtung hättest erreichen müssen. Aber immerhin kann es sein, dass der Gegner bestraft wird.


Beraterkoeln
beantwortet von Beraterkoeln am 23. September 2008 13:58
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Ja, er wäre verpflichtet gewesen, den Vergleich anzufechten. Die Gegenseite hat offensichtlich einen Prozessbetrug begangen und der Anwalt hat sich schadenspflichtig gemacht. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass der Vergleich auch heute noch angefochten werden kann. Das sprengt aber den hier vorgegebenen Rahmen. Dazu brauchst Deail-Informationen, die Du nicht erteilen kannst. Man könne da nichts machen, so ein Schwachsinn. Entschuldige, es ist meine Art, ausfallend zu werden, aber ist ein "für dumm verkaufen" par exelance.


anonym
beantwortet von dolabella am 7. Juli 2008 08:43
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War nicht in Deinem Fall die Frist abgelaufen?

"(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. " [§124 BGB]

Kommentar von Ca3f644d051031ce96492f4107cd47ccsmallmaiki01 am 7. Juli 2008 08:47

Mittlerweile ja. Nur hatte der Anwalt das Beweismittel bereits wenige Tage nach dem Vergleichsurteil in seinen Händen

Kommentar von dolabella am 7. Juli 2008 08:55

Ach so, deswegen denkst Du über Schadenersatz nach. Ich würde beinahe mit Dir wetten, dass Du irgendwo etwas unterschrieben hast, das den RA von Forderungen Deinerseits freistellt. Das solltest Du mal prüfen, bevor Du weiter machst. Der Rechtsanwalt ist nur Dein Vertreter und nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden. Du hättest damals selbst darauf bestehen sollen. Du solltest vielleicht auch den möglichen Vorteil aus einer Wiederaufnahme des Verfahrens (und wenn es nur eine Schadenersatzklage ist) gegen die möglichen Kosten rechnen. Mir ist klar, dass man immaterielle Vorteile schlecht quantifizieren kann ;-)

Kommentar von Ca3f644d051031ce96492f4107cd47ccsmallmaiki01 am 7. Juli 2008 09:01

er hätte mich aber beraten müssen. schließlich hat er Jura studiert und nicht ich. Ich hatte ihn ja, nachdem er das Beweismittel hatte gefragt, was nun zu machen wäre.

Kommentar von dolabella am 7. Juli 2008 09:08

Falsche Frage. Die richtige wäre gewesen: "Zeigen Sie mir die möglichen Vorgehensweisen auf und bewerten Sie diese". Lass Dich beraten, ob es jetzt noch sinnvoll ist, Massnahmen einzuleiten. Theoretisch darüber zu spekulieren bringt nichts.


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