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Vergleich anfechten

gefragt von maiki01maiki01 am 01.07.2008 um 16:07 Uhr

wenn man einen Vergleich geschlossen hat, sich aber herausstellt, dass eine Partei dabei gelogen hat, kann man diesen Vergleich anfechten, wenn ja nach welchem Paragraphen?


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 1. Juli 2008 16:12
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Wie lange ist die Lüge schon bekannt und wann wurde der Vergleich geschlossen?

Kommentar von Ca3f644d051031ce96492f4107cd47ccsmallmaiki01 am 1. Juli 2008 16:18

der Vergleich wurde vor 1 1/2 jahren geschlossen. Das schriftliche Beweismittel des lügners liegt seit einem Jahr vor

Kommentar von Mietnormade am 1. Juli 2008 16:20

vergiss es


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 1. Juli 2008 16:17
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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. zum SeitenanfangSeite ausdruckenDatenschutz

Anfechtungsfrist in § 124 BGB beachten!


wj2000
beantwortet von wj2000 am 1. Juli 2008 16:11
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Natürlich kann man den anfechten bei Lügen der anderen Seite.


LaOla60
beantwortet von LaOla60 am 1. Juli 2008 16:13
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Wenn die Lüge von Belang ist, dann sicherlich


geige
beantwortet von geige am 1. Juli 2008 16:20
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§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


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