maiki01 am 01.07.2008 um 16:07 Uhr
wenn man einen Vergleich geschlossen hat, sich aber herausstellt, dass eine Partei dabei gelogen hat, kann man diesen Vergleich anfechten, wenn ja nach welchem Paragraphen?
Wie lange ist die Lüge schon bekannt und wann wurde der Vergleich geschlossen?

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. zum SeitenanfangSeite ausdruckenDatenschutz
Anfechtungsfrist in § 124 BGB beachten!

Natürlich kann man den anfechten bei Lügen der anderen Seite.
der Vergleich wurde vor 1 1/2 jahren geschlossen. Das schriftliche Beweismittel des lügners liegt seit einem Jahr vor
vergiss es