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Vergleich anfechten

Frage von maiki01 maiki01

wenn man einen Vergleich geschlossen hat, sich aber herausstellt, dass eine Partei dabei gelogen hat, kann man diesen Vergleich anfechten, wenn ja nach welchem Paragraphen?

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Antworten (5)

  • 3
    Antwort von vollyhn vollyhn

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:

    § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

    (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. zum SeitenanfangSeite ausdruckenDatenschutz

    Anfechtungsfrist in § 124 BGB beachten!

  • 3
    Antwort von Mietnormade Mietnormade

    Wie lange ist die Lüge schon bekannt und wann wurde der Vergleich geschlossen?

    Kommentar von maiki01 maiki01maiki01

    der Vergleich wurde vor 1 1/2 jahren geschlossen. Das schriftliche Beweismittel des lügners liegt seit einem Jahr vor

    Kommentar von Mietnormade MietnormadeMietnormade

    vergiss es

  • 2
    Antwort von wj2000 wj2000

    Natürlich kann man den anfechten bei Lügen der anderen Seite.

  • 1
    Antwort von geige geige

    § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

  • 1
    Antwort von LaOla60 LaOla60

    Wenn die Lüge von Belang ist, dann sicherlich

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