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Vergehen:Parken verbotswidrig auf Gehweg?

gefragt von Wasenitz am 20.12.2007 um 7:00 Uhr

1.)Es sind keine Markierungen vorhanden,die anzeigen wie weit man auf dem Gehweg parken bzw. wie weit man auf der Straße stehen darf. 2.) Auf der gegenüberliegenden Seite parken die PKW auf der Str., d.h. wenn ich nicht z.T. auf dem Gehweg parken würde, hätte ich keinen Spiegel mehr, da die Str. nicht sehr breit ist. 3.) Der sogenannte Gehweg ist auf der beparkten Seite zu Ende. Die Fußgänger nutzen die andere Seite, da hier ein durchgängiger Gehweg vorhanden ist. Wie kann ich argumentieren wenn ich Einspruch einlege? Gibt es Rechtsgrundlagen für einen derartigen Tatvorwurf?

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Recht x 34.970 Auto x 22.829 Parken x 367 Gehweg x 31

andreas48
beantwortet von andreas48 am 20. Dezember 2007 07:07
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wen nicht explizit angezeigt wird, dass Parken auf dem Gehweg gestattet ist..durch Zusatzzeichen, wie die Parkordnung auszusehen hat, ist es einfach nicht gestattet. Bezahle deine Gebühr, denn in einem Rechtsstreit hast du keine Chance, außer der, daß durch die Gebühren der Strafzettel noch viel üppiger wird. Seitens der Verkehrs-RS-Versicherungen wirst du auch in diesem Falle keine Deckungszusage erhalten, da die Aussichtslosigkeit eines Rechtsstreites schon im Vorfeld gegeben ist.

Kommentar von Bb904a70a750c5fdc16c32511c9b26basmallWieselchen1 am 20. Dezember 2007 07:18

Sehe ich genauso. Versuch doch einfach mal was Anderes: Engagiere dich dafür, dass auf diesem Gehweg das Parken erlaubt wird! Die Argumentation hast du ja schon geliefert. Damit mal ab zu einer dir gewogenen Partei (die machen immer offene Sitzungen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können) und dein Begehren vorstellen - am Besten mit Fotos usw. Dann werden sie sich dieses Wunsches bestimmt gerne annehmen.

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallwj2000 am 20. Dezember 2007 08:07

Da wirst du keine Chance haben. Wenn es nicht ausdrücklich gestattet ist mit Hinweisschild ist es verboten!

Kommentar von Bb904a70a750c5fdc16c32511c9b26basmallWieselchen1 am 20. Dezember 2007 08:16

@Wolfgang: Deswegen soll er das ja für die Zukunft klären. Wenn man bei einer offenen Sitzung bei den Ortsverbänden der Partei als "interessierter Bürger" teilnimmt, kann man da solche Dinge vortragen. Und dann können die Ortsverbände - wenn sie deinen Wunsch als sinnvoll erachten - das Vorhaben aufgreifen und sich dafür einsetzen!


pooky
beantwortet von pooky am 20. Dezember 2007 08:13
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Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird durch das Zeichen 315 (blaues rechteckiges Schild mit einem weißen "P" und einem Auto, das auf einem stilisierten Gehweg steht).

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO dazu lautet:


  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

  3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.


Anstelle des Zeichens 315 kann auch eine so genannte Parkflächenmarkierung nach §41 StVO das Parken auf Gehwegen gestatten.

Im entsprechenden Absatz 7 heißt es:


Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.


Außerdem schreibt §12 StVO vor:


(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

Kommentar von E267ae81bef1fdcaf4549075e2a00969smallpooky am 20. Dezember 2007 08:16

ERGÄNZUNG: Im ersten Satz fehlt am Ende des Satzes das Wort "erlaubt".


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 20. Dezember 2007 14:30
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Der GEHWEG heisst so, weil man dort GEHEN können soll und das Abstellen von Autos ist dort grundsätzlich verboten.

Falls das Parken dort ausnahmsweise erlaubt sein soll, dann muss es durch entsprechende Schilder und/oder Markierungen deutlich gemacht werden.


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 22. Dezember 2007 17:12
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Ein solcher Einspruch lohnt sich nicht. Das Parken auf Gehwegen ist verboten, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Auch wenn es unlogisch ist, weil

  • die Straße zu schmal für beidseitiges Parken ist,

  • der Gehweg sowieso nicht durchgängig ist,

  • das Fahrzeug dort niemanden behindert und,

  • es dort schon immer so gemacht wurde,

gibt es dieses Parkverbot und wird es durch Verwarnungen und Bußgelder durchgesetzt.


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