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Verfällt der Rückflug, wenn man den Hinflug nicht antritt?

gefragt von Rajdev am 08.10.2009 um 11:13 Uhr

Habe für einen Urlaub sehr günstige Hin-und Rückflüge gebucht. Jetz kann ich aber schon zwei Tage früher fliegen und wollte umbuchen. Aber das kostet viel mehr, als wenn ich einfach einen zusätzlichen neuen Hinflug buche. Kann ich den neuen einfachen Hinflug buchen und den alten Rückflug antreten oder verfällt der dann?

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gargamel111
beantwortet von gargamel111 am 8. Oktober 2009 11:22
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Wie Chianti sagt ... eigentlich nicht erlaubt, dass die Fluggesellschaft den anderen Flug nicht gelten lässt. Dennoch haben einige Fluggesellschaften die Praxis weiter betrieben, zum Teil, in dem sie auf andere Konditionen hingewiesen haben. Bisher haben sie aber alle Prozesse verloren. Mach Dich trotzdem auf Stress gefasst.

Kommentar von B0ca3fc1a0c141a0e0a3797b90eb3b01smallsoedergren am 8. Oktober 2009 11:26

LH hat einen entsprechenden Prozeß vor dem OLG Köln gerade gewonnen!

Kommentar von 1c591d82d8347a171ef1c69a36c44376smallgargamel111 am 8. Oktober 2009 11:29

Ich habs gerade auch gelesen. Das Problem ist, dass das andere eine EU Richtlinie ist. Die Deutschen sind da Weltmeister darin, übergeordnete Richtlinien zu ignorieren (und später dafür von der EU hohe Strafen zu bekommen). Also, das Ding ist noch nicht gegessen. Ich müsste mir auch noch einmal die Begründung anschauen.

Kommentar von B0ca3fc1a0c141a0e0a3797b90eb3b01smallsoedergren am 8. Oktober 2009 11:32

So ist es. Zumindest bei Buchungen in Deutschland wäre ich zur Zeit vorsichtig damit, zumal es ja auch noch gegensätzliche Urteile gibt.

Klar kann man es darauf ankommen lassen, aber wer will, um sein Recht zu bekommen, später meterdicke Akten riskieren ;-)

Kommentar von 1c591d82d8347a171ef1c69a36c44376smallgargamel111 am 8. Oktober 2009 11:34

Und vor Gericht und auf hoher See ...


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soedergren
beantwortet von soedergren am 8. Oktober 2009 11:24
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Da gibt es unterschiedliche, sogar gegensätzliche Rechtsprechung zu.

Das OLG Köln hat der LH-Regelung entsprochen, das OLG Frankfurt hat eine gleichlautende Regelung der BA außer Kraft gesetzt.

Ist also noch nicht entgültig entschieden.

Hier die Links dazu:

http://www.online-artikel.de/article/lufthansa-setzt-cross-ticketing-verbot-vor-...


anonym
beantwortet von jens230466 am 9. Oktober 2009 09:41
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Geh einfach mal ganz fest davon aus, das die freundliche Frau am Rückflug-Checkin ganz freundlich aber bestimmt darauf hinweisen wird, das Dein Ticket nicht gültig ist und dich auf den Ticket-Counter in der Flughafenhalle verweisen. Da kurzfristige Abflüge seltsamerweise immer Business sind, die dazu noch erheblich teurer sind, als normal gebuchte Flüge, mach dich weiter darauf gefasst, dass das Rückflugticket mehr kosten wird, als alle Flüge, die du vorher gebucht hast zusammen. Wahrscheinlich sogar mehr, als dein Urlaub. Die Fluggesellschaften zeigen in solchen Situationen wahres Rausbrittertum: Wer kurzfristig fliegen muss, zahlt Mondpreise, weil derjenige ja fliegen muss!

Mein Tipp: Lass es nich drauf ankommen und flieg halt ein paar Tage später, wie ursprünglich gebucht. Du ersparst Dir damit massiven Ärger und ein Urlaub soll doch Spass machen, oder?

Überlass das Klagen und den Stress doch den anderen Schlaumeiern ;)


anonym
beantwortet von SimonWalters am 13. Oktober 2009 15:37
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Rückflug dürfte aus rechtlicher Sicht nicht verfallen..hat Eu recht geregt...ist auf jede Fälle ein schwieriger Fall....

Frag doch einfach mal bei den Fluggesellschaften oder im Reisebüro nach, zB hier:

http://www.derpart24.de/reiseberichte/flugreisen.html


anonym
beantwortet von Dawn808 am 8. Oktober 2009 11:22
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Ja, dein Rückflug verfällt. Hab da neulich nen kurzen Absatz in der Zeitung gelesen, dass die Lufthansa die Rückflüge streichen darf.


anonym
beantwortet von Werbekaufmann26 am 8. Oktober 2009 11:21
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ist nicht möglich


Chianti
beantwortet von Chianti am 8. Oktober 2009 11:15
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nein ... das ist nicht mehr erlaubt ... lufthansa hatte das mal so gemacht, ist aber verboten worden (EU-Regelung)

nehme mal an, das war bei lufthansa?


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