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Verfällt das Widerrufsrecht (gem. Fernabsatzgesetz), wenn Artikel vor Ort abgeholt und bezahlt wird?

gefragt von MrTom am 28.05.2009 um 12:10 Uhr

Ich habe vor, mir einen PC zu kaufen und finde auf eBay einen gewerblichen Shop (großes Unternehmen) mit interessanten Auktionen. Dieser ist zufälligerweise nur 20 km von mir entfernt, so dass ich mir bei erfolgreicher Auktion die Portokosten und die Warterei wegen Überweisung und Paketdienst sparen und den Artikel direkt vor Ort abholen würde (was dort eine gängige Option ist).

Allerdings möchte ich bei solchen Investitionen insofern auf "Nummer sicher" gehen, als dass ich weiß, dass ich (max. 30 Tage) den Artikel zu Hause ausprobieren kann, ob er meinen Ansprüchen tatsächlich genügt.

Nun Zitat der üblichen Widerrufsbelehrung: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. [...] Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."

Die Frage ist nun: Gilt dies immer noch, auch wenn ich den Artikel SELBST abgeholt und bar bezahlt habe und eine vorherige Prüfung im Ladengeschäft (VOR dem Bieten!) möglich gewesen WÄRE?

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Recht x 35.171 eBay x 5.777 online-Shopping x 78 Fernabsatzgesetz x 13

soedergren
beantwortet von soedergren am 28. Mai 2009 12:27
1x
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Vom Gesetzestext her würde ich sagen, es kommt auf die Art des Vertragsabschlusses (hier also Fernabsatz via Ebay) und nicht auf die Lieferart an:

§312b I BGB: "Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden [...]"

ABER: abschließend wird dir diese Frage nur ein RA beantworten können und dürfen.


anonym
beantwortet von Drachentoeter am 28. Mai 2009 12:29
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Ja,

es ist halt so das du wenn du die Sache über einen reinen Test hinaus betreibst dir diese Nutzung in Rechnung gesteltl wird wenn du die Sache zurück gibst.



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