Kann ein 20-jähriges Vereinsmitglied, das aufgrund einer Körperbehinderung unter Betreuung der Eltern steht, bei Wahlen mit abstimmen oder bedarf es dazu der Zustimmung des Vormunds? Muss dieser "Betreuer" bei der Vereinswahl anwesend sein? Gilt das Mitglied als geschäftsfähig?
Vielen Dank an alle, die mir weiterhelfen können.

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"
Dieses Benachteiligungsverbot ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Es handelt sich um eine Verfassungsbestimmung, die erst 1994 in den Text des GG eingefügt worden ist.
Volljährige (§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) sind im allgemeinen uneingeschränkt geschäftsfähig; d.h. sie haben die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen und insbesondere durch Verträge Rechte zu erwerben oder Verpflichtungen einzugehen.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Behindertenrecht/rechtsfolgen.htm
Er ist doch "nur" Körperbehindert! Warum sollte das Mitglied nicht wählen dürfen, noch dazu, da es sich um einen "Verein" handelt. Auch wir haben körperbehinderte im Verein, die voll integriert sind, auch bei Wahlen.
Also, bitte nicht ausgrenzen... Er braucht dazu auch keinen Vormund, der Vormund hat nur die Eigenschaft, ihn bei bei Tätigkeiten zu unterstützen, die er körperlich nicht kann.

Es kommt darauf an, welche Form der Betreuung der Betroffene erhält. Unter gesetzliche Betreuung mit allen Schikanen wird man eigentlich fast nur bei einer geistigen Behinderung gestellt. Am besten den Betroffenen selber fragen. Und hier kannst Du Dich schon einmal informieren: http://home.freiepresse.de/uwdel/betreuungsrecht.htm
auch körperbehinderte können abstimmen, sie sind in ihrer geistigen fähigkeit nicht gehindert und daher vollwertige mitglieder der komune