Folgende Situation:
Mein Mann hatte eine Affaire. In der Zeit hat die Frau ein Kind bekommen, das vom Zeitpunkt her das Kind meines Mannes sein könnte. Sie sagt, er IST der Vater. In die Geburtsurkunde hat sie aber ihren Freund eintragen lassen, der die Vaterschaft auch anerkannt hat.
Jetzt hat sie wohl ihrem Freund gesagt, er sei eventuell nicht der Vater und sie will einen Vaterschaftstest machen lassen.
Mein Mann hat keinen Bezug zu dem Kind, würde seiner Verpflichtung als Vater aber nachkommen und es dann auch sehen wollen ( Kind ist 1 Jahr alt ).
Die Frau will, dass ihr Freund Hauptbezugsperson, also "Vater" für das Kind bleibt.
Wenn dieser Freund also die Vaterschaft anerkannt hat, muß mein Mann dann zahlen, falls er der biologische Vater ist? Bzw. müßte dann nicht auch erst die Vaterschaftsanerkenung des anderen zurück genommen werden, damit man meinen Mann in die Verpflichtung nehmen kann?
Kann mir wer da weiterhelfen? Danke im Vorraus, Beate ;o)
Der, der als Vater eingetragen ist, muss zahlen.

Der der die Vaterschaft anerkannt hat, der ist auch gesetzlich der Vater!

§ 1592 BGB
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Guppy194 am 19. Februar 2009 20:06 § 1594 BGB
Anerkennung der Vaterschaft
(1) ...
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Guppy194 am 19. Februar 2009 20:09 § 1598a BGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden.

Moment, wenn das ganze vor Gericht geht,mit Vaterschaftstest vom Gericht aus, und im Urteil Dein Mann als Vater bestimmt wird dann muss er zahlen. Alles eine Frage, wie weit die Frau geht. Viel Glück
NIcht der biologische , der andre arme Tropf der nicht mal der Vater ist

dann muss der biologische Vater das Kidn zur Adoption freigeben und dann ist er die Verpflichtung los, wenn der andere Partner zustimmt udn eine Adoption vollzogen werden kann
Am besten ist es wenn der nicht biologische Vater Vater sein möchte und das Kind adoptiert-wenn er bloß die Vaterschaftannerekennung unterschreibt kann er auf jeden Fall jeder Zeit die Vaterschaft anfechten und der richtige biologische Vater muß für die ganzen Jahre Unterhalt nach zahlen
Sobald jemand anderes als der leibl.Vater die Vaterschaft anerkannt hat,so ist er auch derjenige,der für das Kind zahlen und aufkommen muß.Schließlich hat er sich ja als Vater eintragen lassen.Also muß der leibl.Vater in diesem Fall nicht zahlen.

Die Frau will, daß ihr Freund die Hauptbezugsperson für das Kind bleibt?! Ob er davon noch was wissen will, sollte die Beziehung mal auseinander gehen?. Scho a weng a Kuddel-Muddel?!
Du, die Frau ist einfach ein bißchen doof... Ich glaube auch, dass ihr Freund gar nicht weiß, dass er nicht der Vater ist und sie meinem Mann jetzt den Vaterschaftstest "andrehen" will, um von ihm Kohle zu kassieren, ohne ihrem Freund von der ganzen Sache zu berichten. Wäre doch auch ein schönes Leben, oder?

Eine Vaterschaftsanerkennung kann nicht einfach zurückgenommen werden, wenn man sie einmal anerkannt hat. Derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, hat nach meinem Wissen (bin mir aber nicht 100 % sicher) max. zwei Jahre nach Unterschrift Zeit sein Vaterschaftsanerkenntnis anzufechten. Versäumt er diese Frist, bleibt er rechtlich betrachtet für immer der Vater. Innerhalb dieser Frist könnte er es jedoch anfechten. Unter Handlungszwang ist somit der Freund und nicht dein Mann.
bitmap am 19. Februar 2009 20:07 Spielt es keine Rolle, wenn der, der die Vaterschaft anerkannt hat, erst viel später erfährt, dass er vielleicht gar nicht der biologische Vater ist?
plupp am 19. Februar 2009 20:19 Das wär ganz schön heftig
obiwana am 19. Februar 2009 20:42 Nein, rein rechtlich spielt es keine Rolle. Derjenige der die Vaterschaft anerkannt hat ist vor dem Gesetz der Vater und zwar auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er es nicht ist. Das bedeutet nicht, dass dem biologischen Vater der Kontakt zum Kind Grundsätzlich verwehrt wird. Vor dem Gesetz bleibt aber der Nennvater der rechtliche Vater.

Der leibliche Vater muss nicht mehr zahlen, wenn jemand anders die Vaterschaft anerkannt hat.
Der leibliche Vater muß in dem Fall zahlen, weil der Verlobte der Frau das Kind ja nicht adoptiert hat. Er wurde ja quasi auch bloß getäuscht.

der vaterschaftstest wird es ans licht bringen, wer der vater ist, und der ist dann zur zahlung verpflichtet.
Du hast recht. DH