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Vater schwer krank-außerordentliches Kündigungsrecht (Mietrecht)???

gefragt von divel0divel0 am 23.04.2008 um 11:02 Uhr

Hallo,

von einer Bekannten der Vater ist schwer krank, und es muss/musste schon des öfteren ein Notarzt gerufen werden der allerdings eine Anfahrtszeit von mindestens 50 min hat, da er auf einem Dorf wohnt, 28Kilometer entfernt vom nächsten Krankenhaus. Wir wissen das es jedes mal auf Kippe steht ob er es schafft.

Nun meine Frage, können sie außerordentlich aus wichtigen Grund kündigen??? Der Grund liegt darin das die Versorgung nicht schnell genug gewährleistet ist durch die Entfernung und der Papa soll in den Ort ziehen wo auch das Krankenhaus ist.

Gibt es da eine Möglichkeit, wenn ja welche § greifen hier.

Danke für Eure Hilfe.

LG Divel0


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andreas48
beantwortet von andreas48 am 23. April 2008 11:04
2x
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ein Recht gibt es nicht, aber bei einem vernünftigen Vermieter bestimmt einen Weg und vielleicht habt ihr auch schon einen Nachmieter parat...ansonsten leider 3 Monate..

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 23. April 2008 11:17

DH - mit dem Vermieter reden, aber innerlich auf 3 Monate einstellen. Also geht noch in diesem Monat hin...


geige
beantwortet von geige am 23. April 2008 11:26
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Krankheit rechtfertigt nicht Wohnungskündigung Ein Mieter war schwer erkrankt und konnte aus diesem Grund seine Wohnung nicht mehr nutzen. Er kündigte sie deshalb „aus wichtigem Grunde“. Der Vermieter vertrat jedoch kaltschnäuzig die Ansicht, dem Mieter stünde trotz seiner schweren Erkrankung kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Obwohl der Mieter seit Monaten nicht mehr in der Wohnung leben konnte, verlangte der Vermieter von dem Schwerkranken für diese Zeit die Miete in Höhe von rund 18.000 Mark.

Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, zog der Vermieter wegen des ausstehenden Mietzins vor Gericht – und bekam Recht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. 6. 2000, Az: 24 U 186/99). Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierten wie folgt: Die Wohnung hätte vom Mieter aus wichtigem Grunde nur dann gekündigt werden können, wenn solche Grundlagen des Mietvertrags, die nicht zu seiner Risikosphäre gehörten, weggefallen wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Mieter sei allein dafür verantwortlich, ob er die Wohnung nutze oder nicht. Dabei wäre es gleichgültig, aus welchem Grund er keine Verwendung mehr für die Räume habe. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehöre im übrigen der Erhalt seiner Gesundheit. Auch bei schwerer Erkrankung habe der Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht. Selbst der Tod des Mieters falle in seinen eigenen Risikobereich und beende das Mietverhältnis nicht.

Versucht doch, den Mietvertrag einvernehmlich vorzeitig aufzulösen. Vermieter/Mieter sind doch keine Feinde. Viel Kraft für deine Bekannten und alles gute an den Vater.


tradaix
beantwortet von tradaix am 23. April 2008 11:25
1x
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§ 542 Abs. 1 BGB - Ende des Mietverhältnisses

Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

§ 543 Abs. 1 BGB - Ausserordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ausserordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Laut § 543 Abs. 1 BGB "dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls" wäre in Deinem Fall eventuell massgebend. Halte mit einem RA Rücksprache. Parallel gemäss § 542 Abs. 1 BGB kündigen.


anonym
beantwortet von Auskunft am 23. April 2008 11:22
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Da haben die Gerichte leider unterschiedlich entschieden:

  • Vorzeitige Kündigung

In bestimmten Fällen muss der Vermieter allerdings zulassen, dass der Mieter den Vertrag vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen sind im einzelnen umstritten. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies soll nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, beruflich bedingtem Ortswechsel oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie gegeben sein. (AZ: 3 Re-Miet 2/81)

(http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/285465.html)

  • Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierten wie folgt: Die Wohnung hätte vom Mieter aus wichtigem Grunde nur dann gekündigt werden können, wenn solche Grundlagen des Mietvertrags, die nicht zu seiner Risikosphäre gehörten, weggefallen wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Mieter sei allein dafür verantwortlich, ob er die Wohnung nutze oder nicht. Dabei wäre es gleichgültig, aus welchem Grund er keine Verwendung mehr für die Räume habe. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehöre im übrigen der Erhalt seiner Gesundheit. Auch bei schwerer Erkrankung habe der Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht. Selbst der Tod des Mieters falle in seinen eigenen Risikobereich und beende das Mietverhältnis nicht.

((OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. 6. 2000, Az: 24 U 186/99).

...ez-net.de/service/rechturteile/10wohnenbauen/Mieterkrank.html

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 23. April 2008 12:11

Dieses Urteil wurde meiner Kenntnis nach über Zeitmietverträge gefällt, deswegen Achtung: Um welche Form des vorliegenden MV handelt es sich hier? Befristet oder unbefristet?


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