Urlaubstage ausbezahlen als Azubi, nach fristloser Kündigung?

6 Antworten

wenn der AG den Auszubildenden fristlos gekündigt hat

Der AG kann einen Azubi nur dann kündigen, wenn dieser massiv gegen Vorschriften verstoßen hat. Fristlos nur dann, wenn er dem Unternehmen sogar geschadet hat und nur durch die fristlose Kündigung weiterer Schaden vermieden werden kann.

Daher hat der Azubi nachweislich dem Betrieb geschadet und selbstverständlich muss der Arbeitgeber ihm nicht noch irgendwelchen Urlaub vergüten auf den er bei Weiterbeschäftigung Anspruch gehabt hätte.

Kokolores hoch drei!

Doch muss er (natürlich anteilig)

... offene Urlaubsansprüche dann in jedem Fall abzugelten, da der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG unabhängig ist von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

@OldmaxMV

"Anteilig" gilt nur bei Neubeschäftigung und einer Dauer des Arbeitsverhältnisses < 6 Monate.

@Atzec

Aha, Danke

Das ist so nicht richtig

@DarthMario72

Also der AG muss sicher nicht den Jahresurlaub von 28 Tagen ausbezahlen. Sondern höchstens den anteiligen Urlaub, den der Azubi schon bis Ende des Vertrages theoretisch hätte nehmen können.

@Gerneso

"Anteilig" gilt nur bei Neubeschäftigung und einer Dauer des Arbeitsverhältnisses < 6 Monate.

@Gerneso

Kommt drauf an, wie lange er dort beschäftigt ist. Bei mehr als 6 Monaten voll, sonst anteilig. Ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz hätte dir das gesagt.

Woher willst du wissen, dass der Azubi dem AG geschadet hat? Du kommst hier mit haltlosen Unterstellungen daher.

Ruf bei der Kammer oder der Gewerkschaft an. Im Grundsatz wird ( in einer Regelausbildung im "dualen System" ) ( ausgegangen von einer normalen Gesamtausbildungzeit von 3 Jahren ) der Urlaubsanspruch jährlich und nicht "monatlich" festgelegt und wäre somit auch voll ( für ein komplettes Jahr ) auszubezahlen. Lediglich in einem "4. Lehrjahr" ( Das heisst, der Lehrling hat ne Prüfung vergeigt und muss dann noch ein halbes Jahr bis bis zur nächsten warrten ) wird das anteilig / Monatsweise angerechnet. Kann aber sein, dass das durch einen zwingenden Tarifvertrag anders gehandhabt wird. Darum : Kammer od. Gewerkschaft.

Ja. Wenn denn ein Urlaubsanspruch besteht bzw. Resturlaub. Weigert sich der AG, kann man den Anspruch beim Arbeitsgericht einklagen.

Wenn du schon den vollen Urlaubsanspruch hast, dann besteht auch Anspruch auf Abgeltung des gesamten Urlaubsabspruchs (§ 7 BUrlG).

Nur den anteiligen Urlaub Also 2,3 Tage pro Monat

Stimmt auch nur unter der einschränkenden bedingung, dass man noch keine 6 Monate beschäftigt war. Besteht das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis aber seit mehr als sechs Monaten, hat man Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.