Der Urlaub des Jahres 2007 ist, krankheitsbedingt noch nicht genommen worden! Wie lange kann ein Angestellter diesen Urlaub noch nehmen? Gibt es dann zum Beamten einen Unterschied?

· 20. Während des Urlaubs krank – Was nun?
a. Vor Urlaubsantritt: Erkrankt der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt, so hat er Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm seinen Urlaub „neu plant“.
b. Während des Urlaubs: Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (vgl. § 9 BUrlG [Bundesurlaubsgesetz]). Die Erkrankung muss aber durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
c. Man darf den Urlaub im Krankheitsfalle übrigens nicht um die Krankheitstage verlängern!
Erkrankt man längerfristig im Ausland, so sollte man dies unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Nach § 5 Abs.2 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist man hierzu sogar verpflichtet (Anspruch auf Lohnfortzahlung).
d. Der durch die Krankheit nicht genommene Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungsraumes (31.03. des Folgejahres) nimmt. http://www.ra-kotz.de/urlaub1.htm

Eventuelle Ausschlußfristen dürften im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Wenn nicht gilt § 7 III 2 BUrlG wonach Urlaub, der bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genommen wurde, grundsätzlich erlischt.

Bis zum 31.03.2008 muß der Resturlaub genommen werden!
Normal ist bis ende März 2008, bei Beamten weiß ich nicht ob es da anders gehandhabt wird.

Es ist im Augenblick nicht sicher, ob der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub verfällt. Das nationale BUrlG ist eindeutig. Möglicherweise wird es vom EuGH aber gekippt. Az: C-350/06. Die zuständige Kommissarin hat dem EuGH im Schlussplädoyer empfohlen, das Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei Krankheit nicht verfallen darf. Das Gemeinschaftsrecht ist höherrangig als das nationale Recht. Die Entscheidung ist noch nicht da. Angeblich soll der EuGH den Empfehlungen im Schlussplädoyer meistens folgen. Damit wäre dann die undifferenzierte Verfallklausel im BUrlG unwirksam.

Das ist betrieblich individuell! Der 31.03. des Folgejahres dürfte allerdings ein weit verbreiteter Richtwert sein. Wenn es allerdings nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, d.h. Du wolltest Urlaub haben, hast ihn aber aus betrieblichen Gründen nicht bekommen, dann darf er auch nicht gestrichen werden. Der AG muss schon die Möglichkeit geben, den Urlaub entsprechend zu nehmen!

Oops übersehen! Beamte können bis zum 30. September des Folgejahres Resturlaub nehmen, erst danach verfällt er!

''3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.'' [danach verfällt er]
Gilt nicht für Beamte. Aber die Regelung für Beamte kenn ich nicht.
bitmap am 12. August 2008 15:12 Nachtrag: Es könnten z.B. per Arbeits- oder Tarifvertrag auch andere [längere] Übertragungszeiträume geregelt werden.

Bei meiner Firma wäre das der 31.März. Aber keine Ahnung ob das gesetzlich festgehalten ist und was mit dem Urlaub passieren würde, wenn er nicht bis dahin genommen wurde.