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Unterschied zwischen geringfügiger Beschäftigung und Job mit maximal 400 Euro Verdienst, Krankenkasse

gefragt von GestaGesta am 15.02.2008 um 19:17 Uhr

Bei meiner KK steht: "[Versicherungspflicht] wenn du für mehr als 2 Monate innerhalb 1 Jahres über 350 Euro monatlich verdienst. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 400€."

Ich dachte immer, 400€ wäre die allgemein gültige Grenze. Studiere (familienversichert) und habe einen HiWi-Job und verdiene monatl. zwischen 350-400€. Darf ich das dann nur 2 Monate/Jahr? Oder zählt das als "geringfügige Beschäftigung"? Habe einen Vertrag über x Stunden/Zeitraum und bekomme das Geld vom Landesamt f. Besoldung und Versorgung, zahle keine Steuern oder Abgaben, LBV zahlt irgendeine Pauschale.


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Reply


kleineroteHexe
beantwortet von kleineroteHexe am 16. Februar 2008 17:29
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Hier gehts wohl um die Familienversicherung. Wenn du z. B. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder Vermietung+Verpachtung oder Kapitalvermögen hast, zählt die Grenze von 350 € (ab 1.1.2008 355 €). Wenn du einen Minijob hast, zählt die Grenze von 400 €. Die Grenzen können durch unvorhersehbare Umstände 2x im Jahr überschritten werden ohne dass die Familienversicherung wegfällt. Über den Minijob ist man nicht krankenversichert.

Kommentar von Simple_avatar3smallGesta am 18. Februar 2008 00:33

Das klingt logisch, danke! Mir war einfach der Unterschied nicht klar...


valvetvipe
beantwortet von valvetvipe am 15. Februar 2008 19:29
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du bist immer geringfügig beschäftigt BIS 400.- euro. und in dem fall über die Bundesknappschaft versichert. nur der arbeitgeber zahlt die pauschale anhand deines einkommens, lohnnebenkosten und versicherung.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 19:32

''und in dem fall über die Bundesknappschaft versichert.''

Inwiefern versichert?

Kommentar von Simple_avatar10smallvalvetvipe am 15. Februar 2008 19:34

Eine Verwaltungsstelle der Bundesknappschaft ist für die Versicherung Ihrer geringfügig Beschäftigten zuständig. Hier trägt sie die Bezeichnung "Minijob-Zentrale". An sie müssen Sie die Meldungen für geringfügig Beschäftigte entrichten. Das gilt auch für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Soweit es um den Einzug dieser Beiträge geht, ist die Bundesknappschaft somit Einzugsstelle für die Sozialversicherung. Als Minijob-Zentrale müssen Sie der Bundesknappschaft auch die Pauschalbeiträge (2%) für geringfügig Beschäftigte entrichten. www.minijob-zentrale.de

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 19:36

Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer darüber krankenversichert ist.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 15. Februar 2008 19:56

@ bitmap: Das siehst Du richtig!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 15. Februar 2008 20:03
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Ob "geringfügige Beschäftigung" oder "Minijob" ist alles Jacke wie Hose. Der Arbeitgeber muss zwar einen solchen Job bei der Minijobzentrale der bundesknappschaft zwar melden und pauschal die Beiträge abführen. Dem Arbeitnehmer erwachsen daraus allerdings keine Leistungsansprüche, es sei denn er leistet freiwillig aus seinem Verdienst den Arbeitnehmeranteil, was auf einen schriftlichen Antrag passiert. Für einen HiWi bringt auch die freiwillige Versicherung unter Umständen gar nichts, weil er mindestens den Mindestbeitrag leisten müte, damit er den Versicherungsschutz auch genießt. Studenten unter 25 Jahren fahren aber mit dem gesetzlichen Studententarif i.d.R. trotzdem billiger, weil sie für's gleiche Geld echt versichert sind, während die freiwillige Leistung des Arbeitnehmeranteils an Sozialbeiträgen aus einem Minijob für den Mindestbeitrag nicht ausreichen. Da bräuchte man noch einen zweiten Minijob. Studentenjob unterliegt allerdings anderen Regeln als ein Minijob!


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