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Unterschied zwischen atypisch und typisch stiller Beteiligung?

gefragt von lottikarotti am 05.01.2008 um 15:25 Uhr

Ich will mich finanziell an der Firma eines Freundes beteiligen. Bei den Überlegungen bin ich auf die beiden Begriffe gestoßen. Wo liegt der Unterschied? Steuerlich?

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wj2000
beantwortet von wj2000 am 5. Januar 2008 15:30
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Typisch stille Beteiligung [Bearbeiten]

Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt (er partizipiert am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust), nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er bis zur Höhe seiner Einlage als Werbungskosten absetzen. Nach neuester Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Folgende Gewinne müssen allerdings wieder zur Aufstockung des Einlagekontos benutzt werden (bis zur Höhe der bedungenen Einlage). Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB zu (Mitteilung des Jahresabschlusses und Kontrolle seiner Richtigkeit unter Einsicht der Bücher).

Atypisch stille Beteiligung / Atypisch stille Gesellschaft [Bearbeiten]

Werden dem stillen Gesellschafter so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er als Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG gilt, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH führt bei dieser zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer. Die GmbH & atypisch still wird gewerbesteuerlich praktisch wie eine Personengesellschaft behandelt, d. h. Freibetrag und Staffelung kommen zum Ansatz (ab 2008 keine Staffelung mehr).

Weitere Informationen siehe unter wikipedia.de



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