Unterschied OHG/GbR Buchführung
Hallo Forum,
ich hatte zwar den Text schon einmal verwasst, wurde aber aus Versehen gelöscht. Also nochmal :-) Hätte ein paar kleine gewerbliche Fragen.
Wo wäre eigentlich der Unterschied zwischen OHG und GbR. was die Versteuerung betrifft. Kann man bei einer OHG auch Problemlos wie bei einer GbR. Privateinlagen und Entnahmen vornehmen. Was am Ende des Jahres an Gewinn übrig bleibt, wird den Gesellschaftern aufgeteilt, die dann die Einnahmen ganz normal in der Einkommensteuererklärung versteuern.
Irgendwo hatte ich auch gelesen, dass bei einem Handel, man zwingend die OHG wählen muss, anstatt GbR. Im Internet finde ich aber viele GbR. Firmen, die zum Beispiel einen EDV-Handel betreiben oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Habe jetzt leider spontan keine Lohnsteuertabelle (Jahr) für 2010 gefunden. Der Satz dürfte aber bei ca. 27-33% liegen, wenn ich mich nicht täusche, was zu versteuern ist, minus Freibetrag. Bei einer Gmbh wäre man also bei Gewinnausschüttung viel schlechter dran ne? (25% Körperschaftssteuer schon inder Gmbh und dann noch nach der Ausschüttung der persönliche Einkommensteuersatz ne oder gäbe es da eine andere Regelung?)
Grüße
-
3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Zu 1. Es werden nicht die Privatentnahmen, sondern die Gewinnanteile versteuert.
Zu 2. Ein Minderkaufmann ist nicht dem HGB unterworfen. Damit kann auch eine BGB-Gesellschaft gegründet werden. Außerdem sind Rechte und Pflichten der Gesellschafter unterschiedlich.
Zu 3. Der Steuersatz der Lohnsteuertabelle geht von 0 bis 45%. Dann gibt es einen Werbungskostenpauschbetrag. Und noch andere Möglichkeiten das Geschäftsführergehalt zu steuern. Damit sind vordergründige Nachteile bei der Gewerbesteuer schnell ausgeglichen. Also das Geschäftsführergehalt ist im Gegensatz zum Unternehmerlohn abzugsfähig.
Allgemein: Es gibt unterschiedliche Gründe eine GmbH zu gründen. Da geht es nicht nur um Haftungsbeschränkungen, sondern auch die Möglichkeiten Verträge zwischen Gesellschaftergeschäftsführer und GmbH zu schließen. Als dritten Grund ist noch der andere Marktauftritt und als vierter Punkt die andere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung zu bedenken. Ferner kann man auch eine Kapitalgesellschaft besser veräußern als ein Einzelunternehmen.
-
Bei 3. nicht nur KSt welche übrigens nur noch 15% beträgt zusätzlich noch eine GewSt welche nicht abziehbar it. Und dann noch die persönliche Ausschüttung.... Mit allem lag die Steuerbelastung der GmbH bei 29,kaputte %
Kommentar von micholeemicholee 28.06.2010Hi, danke. Die 15 sind mir neu, hört sich doch aber schonmal gut an. Gewerbesteuer ist ja normal. Fällt ja eigentlich immer an bei Gewerbe.
Die persönliche Ausschüttung wäre dann der persönliche Einkommensteuersatz ne, der bei ca. 30 % etwa ist. (Müsste ich dann in der Steuertabelle schauen, wobei ich nicht fündig wurde für 2010)
Grüße
Kommentar von RautenMiroRautenMiro 29.06.2010na ja ich gehe mal davon aus das dann das Teileinkünfteverfahren greift, (Nachfolger) des Halbeinkünfteverfahren... (40% Stfrei)
Kommentar von micholeemicholee 29.06.2010oki danke, diesbezüglich msus ich mich dann informieren, was teil und halbeinkünfteverfahren angeht. bisher gehe ich immer davon aus, dass das gesamte geld, was man von dem gewerbe ausschüttet komplett nach dem persönlichen steuersatz versteuert wird.
-
-
zu 3: Die gezahlte Körperschftssteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Dadurch ist man bei einer GmbH nicht im Nachteil.
Kommentar von pollopollo 19.05.2010Die Körperschaftsteuer einer GmbH wird der Einkommensteuer angerechnet. Seit wann soll das denn bitte so sein. Redest Du evtl. von einem anderen Land oder so???
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 29.06.2010Eher in einer anderen Zeit. Das Anrechnungsverfahren endete 2001.
-
-
Antwort von zsammmerer 18.05.2010
Also was ich dir beantworten kann ist: Bei der OHG wird der Gewinn aufgeteilt: erstmal jeder 4 % vom GANZEN gewinn und dann der Rest nach Köpfen. Bei der GbR gleich nach köpfen! Der Verlust ist bei beiden Gesellschaften nach Köpfen! Und die GbR ist ja nur ein vorübergehender Zusammenschluss eines unternehmens deswegen braucht man ja auch keinen Handelsregistereintrag!
Kommentar von zsammmerer 18.05.2010Dazu kommt dann noch das die GbR auch keinen Gesellschaftsvertrag braucht (kann man machen, muss man aber nicht) Die GbR leute haften wie die OHG mit dem Privat- und Geschäftsvermögen! Und die Geschäftsführung ist bei der GbR gemeinschaftlich! Bei der OHG ist bei gewöhnlichen Geschäften die Einzelgeschäftsführung möglich (d.h. nur ein Gesellschafter braucht den Vertrag zu schließen) bei außergewöhnlich müssen jedoch beide bestimmen! Ja das wars eig. soweit! Und Auflösung bei der GbR is halt dann z.B. bei Zweckerfüllung!
Lg
Kommentar von zsammmerer 18.05.2010also nicht eines unternehmens sondern halt mehr xD
Kommentar von micholeemicholee 18.05.2010Hi zsammerer, danke für die Infos. Das mit den Verträgen ist mir klar. Mir ging es mehr um die Einlagen. Bei der Gmbh ist das mit Einlagen ja komplizierter. Da muss man ja Darlehen gewähren usw. Wenn das bei der OHG jedoch wie bei einer GbR ist, was die Einlagen betrifft, dann ist das ganze Buchungshaltungstechnisch natürlich leichter.
Weiß jemand was zum Handel? Also sollte mit GbR. kein Handel möglich sein sein?
Kommentar von zsammmerer 18.05.2010achso okay! Kein problem!^^
-
zu 3. nichts Ausschütten, dann hat halt der GF(Ich) Sondergratifikationen oder so bekommen und es steht ne rote 0 am Ende.
Wenn dir der Haftungsausschluss wichtig ist, mach ne englische Limited oder so, keine Stammeinlage und auch sonst wohl freier.
Kommentar von collocollo 18.05.2010Topf wie Deckel, zum Schluß kommt immer das gleiche Ergebnis raus, da die KöSt auf die ESt angerechnet wird. Sonst würde doch niemand eine GmbH gründen.
Kommentar von MangarMangar 18.05.2010Ich danke dir, ich habe mich auch immer gefragt, wie man es vermeiden könnte, da man ja eh schon bei der Gewerbesteuer benachteiligt ist und dachte halt, zahl ich den Gewinn komplett an mich als GF aus und zahle ESt.
Kommentar von collocollo 18.05.2010bei der GewSt wird das Geschäftsführergehalt bei der Berechnung hinzugerechnet. Es nutzt also nichts, den ausgewiesenen Gewinn durch hohe Geschäftsführergehälter zu mindern. Ob Einzelunternehmen, GmbH, OHG oder sonst was, man zahlt immer die gleiche Gewerbesteuer.
Kommentar von micholeemicholee 18.05.2010Hi, danke euch Allen, dass Ihr so schnell so viele Antworten dazu geschrieben habt.
Ich dachte bei der Gewinnausschüttung an der Gesellschafter, bzw. bei einem 1-Mann-Gmbh, wo Geschäftsführer = Gesellschafter ist, dass beim Gewinn 25% Körperschaftssteuer abgezogen werden, davor natürlich noch Gewerbesteuer und dann das Geld an den Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Hier bin ich nun davon ausgegangen, dass ich der Gesellschafter dann noch zu dem ausgeschütteten Geld noch ganz normal den persönlichen Versteuerungssatz zu dem erhaltenen Geld zahlt.
Kommentar von GullupGullup 18.05.2010Komisch, an diese Hinzurechnung kann ich mich jetzt nicht erinnern. Kannst Du mal mitteilen wo das steht!? Und es ist gar nicht gewollt, dass Personen- und Kapitalgesellschaften gleich versteuert werden.
Kommentar von collocollo 19.05.2010Bei der GewSt einer GmbH gibt es diverse Hinzurechnungen und Kürzungen um die GmbH einer Einzelunternehmung gleichzustellen. Ich bin allerdings 10 Jahre aus dem Beruf raus.
Kommentar von collocollo 19.05.2010entweder §8 Abs. 5 oder es war mal Abs. 2,3,6,7 oder 11 ( weggefallen )
Kommentar von pollopollo 19.05.2010Die Hinzurechnungen sind mir auch neu... Das war auch vor 10 Jahren nicht so.
Kommentar von GullupGullup 19.05.2010Danke Pollo! Ich dachte ich hätte was vergessen oder nicht mitbekommen.
Kommentar von pollopollo 21.05.2010Ne Gullup, Du bist mit Deinem Wissen wohl auf dem richtigen Stand. Leider geben hier einige immer wieder Kommentare zu Sachverhalten ab, zu denen die aber auch wirklich überhaupt keinen blassen Schimmer haben. (sind immer die gleichen, möchte jetzt keine User nennen, die sind Dir sicher auch bekannt) Wünsche Dir frohe und sonnige Pfingsten... LG Pollo
Kommentar von GullupGullup 18.05.2010Wenn Steuerrecht so einfach wäre und der Gesetzgeber so dumm, dann gäbe es bei der Steuergestaltung ja ungeahnte Möglichkeiten der Steueroptimierung.
Hi Gullup, vielen Dank für die liebe Antwort.
Ich meinte, ob man allgemein bei einer OHG auch Privateinlagen problemlos tätigen kann. Bei einer GbR kann man ja einfach das Geld in die Kasse oder an die Bank einzahlen und das Konto "Eigenkapital" steigt. Jederzeit kann man auch Privatentnahmen tätigen und einfach abbuchen. Konto Privatentnahmen steigt dann. Bei einer Gmbh ist das ja nicht so flexibel, da man dort ja Darlehen usw. gewähren muss. Wäre das bei der OHG auch so?
Achso, ok.
Achso, ich dachte der liegt bei etwa 30%, bzw. je nach Lohn für das ganze Jahr verschiedene Steuersätze, die sich aber nicht gravierend unterscheiden. Was die Hinzurechnungen angeht, sind die Meinungen hier noch etwas verschieden. Also meine These mit zweimal versteuern ist auf jeden Fall falsch ne, so gravierende Nachteile sollte ich evtl. nicht haben bei einer Gewinnausschüttung. Die 25.000 Kapital bleiben in der Gmbh, also keine Kapitalausschüttung. Und angestellt 0 Euro Entlohnung, sprich der ganze Gewinn (Falls man keine Investitionen vornimmt) wird dann Gewinn-Ausgeschüttet :-)
Grüße
Hi Micholee,
zu 1. Die OHG ist eine Personengesellschaft - wie auch die GbR. Privatentnahmen und Privateinlagen funktioneren genauso. Bei der GmbH handelt es sich um einen fremden Dritten und es gilt der Fremdvergleich. zu 3. der Lohnsteuerabzug unterstellt, dass man 1/12 Lohn je Monat erhält. Daher kann der Lohnsteuerabzug auch nur über die gesamte Bandbreite des Steuerabzugs gehen. Hier die "Meinungsverschiedenheiten" zum Thema Steuerrecht kommentiere ich nicht. GewSt war nie ein Hobby von mir - im Gegensatz zur USt - aber es kann ja keiner das Zitat nennen und der Paragraph ist nicht so lang, dass man nicht zitieren könnte. Das Stammkapital darf nicht ausgeschüttet werden, dass ist richtig. Allerdings ist das ja in der Regel auch gar nicht so vorhanden. Es kann ja bereits durch Betriebsausgaben aufgebraucht sein.
Hi Gullup, vielen Dank. Ich kläre das dann bei Gelegenheit mit einem Steuerberater, was die Hinzurechnungen betrifft, bzw. ob es sowas überhaupt gibt.
Denn ich mache mir Gedanken, wenn ich eine OHG oder GbR. hätte und 20.000 Euro an Gewinn hätte, würde ich das dann bei einer OHG als Privatentnahme nehmen und müsste dann auf dieses Geld ganz normal die Einkommensteuer abführen. Die OHG natürlich noch die Gewerbesteuer. Bei einer Gmbh jedoch (Gewinnausschüttung) würde die GmbH Gewerbesteuer, wie bei der OHG und zusätzlich 25% Körperschaftssteuer abbführen und dann nochmal nach der Ausschüttung der Gesellschafter das ganze nochmal in der Einkommensteuer versteuern.
Wobei bei Gewerbesteuer man ja eine Freigrenze bis 24.500 Euro hat, wenn ich mich nicht täusche.
Also Ihr mit Eurer kack Gewerbesteuer, dass ist ein Witz. Ein GF-Gehalt von 120.000 Euro (soweit als angemessen eingestuft) und im Vergleich zur Personengesellschaft... Und es wird nirgends was doppelt besteuert. Nicht KSt und ESt. Ent- oder weder. Dafür gibt es aber zum Glück Vergleichsrechnungen UND wichtig ist auch, dass nicht alle für jede Rechtsform geboren sind.
Schuldigung, ich habe mich womöglich schlecht ausgedrückt. Mir geht es nicht um die Gewerbesteuer, sondern darum, wenn der GF kein Gehalt erhält (Auf 0 Euro arbeitet und das Geld als Gewinnausschüttung herausnimmt) Dann fällt auf diese Ausschüttung ja KSt und danach ESt an oder täusche ich mich da?
Bei Auszahlung über Gehalt ist logisch, dass da keine Gewerbesteuer und KSt anfällt, aber das ist garnicht gemeint.
Ich kann nur wiederholen: Und es wird nirgends was doppelt besteuert. Nicht KSt und ESt. Ent- oder weder. Das heißt: Entweder man akzeptiert die KSt oder man will Einommensteuer.
Ent- oder weder. Ich interpretiere dies als Entweder oder?
Entweder KSt oder ESt? Dann würde ich auf Gewinnausschüttung (0 Euro Gehalt) gehen und vorerst auf Gehalt mal verzichten. Danke für die Tipps.