Untermietvertrag mit schwangerer Tochter

3 Antworten

hallo bernd,,,,,,meine freundin hat eine wohnung gemietet.....sie hat mir einen untermietvertrag ausgestellt....fürs amt H4.......halbe halbe....musste auch so reinschreiben was sie nutzen kann....ich war nur der gute freund......ok.......mir gehörte nur ein koffer und ein paar klamotten.....ja wenn mal eine pfändung kommen sollte.alles ausstellen lassen..und unterschreiben.die mutter braucht ja nicht mehr für die tochter aufkommen oder?....wenn ja geht das nicht,,,,,verarschen lassen die sich nicht!......sind die räume abgeschlossen.....alles ok......mach den untermietvertrag,,,,,,mutter die nichts vom amt bekommt unterschreibt das...sie ist untermieter berechtigt....kannste so machen....mein vermieter wusste bescheid...war ein freund von mir.ja meine freundin hat dann das geld bekommen für die miete........überlege mal...die richtung,,,so musste alles aufbauen!......mit mama hast du nichts zu tun,,,,,,sie hat nur die zimmer frei....ok......so mach mal..untermietvertrag kostet 2,50 bei der post....oder schrei.w.gesch.....setzt euch durch!!!!!!......und noch ein tipp....ich habe mal sotzialstunden bei karitas gemacht,,,,,die alle voll nett......dort sitzen,,,,für alles leute.....die helfen euch!!...und halten zu euch!...oder katholischer frauen verein...für männer kat..menn..verein......so mach gas....liebe grüsse jürgen

Von der Größe her würde ihr ab der Geburt min.45 qm - 50 qm zustehen,normal kämen da noch mal 15 qm für das Kind dazu, manche Jobcenter halten sich aber nicht daran,weil ggf.Wohnungsmangel besteht und man davon ausgeht,das ein Baby noch kein eigenes Zimmer benötigt !

Was die Höhe der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) angeht,kann sie das nur direkt beim zuständigen Jobcenter erfragen,denn nur da bekommt sie auch die korrekten Beträge genannt.

Um einen ersten Überblick zu bekommen,kann sie im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " einmal nachsehen.

Sie muss aber beachten,das sie als Studentin in der Regel nach § 7 Abs. 5 SGB - ll,keinen Leistungsanspruch hat,mit Ausnahme von Mehrbedarf.

Außerdem steht ihr dann auch Elterngeld von min.300 € zu,wenn sie es auf 12 Monate nehmen würde,dazu dann die 184 € Kindergeld ( ist Einkommen vom Kind und wird auch vorrangig auf dessen Bedarf angerechnet ) und dazu dann Unterhalt vom Vater,den hat er zu zahlen,wenn er leistungsfähig ist und sie nicht zusammen wohnen.

Das Jobcenter wird sie dann ggf.selber darauf hinweisen,wenn sie das nicht von selber macht,denn das sind vorrangige Leistungen,die geltend gemacht werden müssen. Kann er keinen Unterhalt zahlen,weil er unter seinem Selbstbehalt liegt,dann muss sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Würden dann 133 € sein,das ist dann auch Einkommen des Kindes,wenn man das dann addiert,liegt das Einkommen des Kindes bei min.313 € pro Monat. Abzüglich der 229 € Regelsatz ( ab 01.01.2015 sind es dann 234 € ) würde ein Überschuss von dann 79 € vorhanden sein.

Dieser wird dann auf den Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet,das würden dann 50 % der Warmmiete sein. Also stünde dem Kind max.die Differenz vom Überschuss zu seinem Kopfanteil der KDU - zu.

Würde sie also angenommen 250 € als angemessene KDU - zugestanden bekommen,dann läge der Kopfanteil bei 125 € und dem Kind würden dann ggf.max.die fehlenden 46 € zustehen. Wenn der Vater also Unterhalt zahlen kann,würde der Anspruch des Kindes nahe Null liegen.

Und wenn sie wegen ihres Studiums von Leistungen ausgeschlossen wäre,stünde ihr max.noch etwas für den Alleinerziehenden Mehrbedarf von derzeit 140,76 € zu und einen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - Kosten,das müsste sie dann auch beim Jobcenter beantragen,zählt aber nicht als ALG - 2 Leistungen.

Bekommt sie also Bafög - würden davon 20 % als Freibetrag ( vom Bafög - Höchstsatz berechnet ) abgezogen und das restliche anrechenbare Einkommen auf ihren bzw.den Bedarf von ihr und Kind angerechnet.

Würde sie kein Bafög - bekommen und zur Zeit auch nicht studieren,so das sie Anspruch hätte,würden von ihrem Elterngeld min.270 € angerechnet,wenn das nicht aus einer vorherigen Beschäftigung berechnet wurde,dann könnte sie einen Freibetrag von max.300 € pro Monat geltend machen.

Dann würden diese 270 € von ihrem Bedarf abgezogen,der dann derzeit bei 391 € Regelsatz + 140,76 € Alleinerziehenden Mehrbedarf + die angenommenen 125 € KDU - Kopfanteil betragen würde und nur die Differenz als Aufstockung gezahlt würde.

Würde der Kindsvater Unterhalt zahlen können und dieser mit dem Kindergeld den Bedarf des Kindes übersteigen,dann würde der Überschuss bis max.zur vollen Höhe des Kindergeldes,auf den Bedarf der Mutter angerechnet,weil das Kind dann das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Das hätte dann zur folge,das der Mutter Leistungen vom Jobcenter gekürzt würden,weil diese dann durch das Kindergeld ersetzt werden könnte.

kannst du machen, aber musst du eben versteuern. hab momentan ne ähnliche situation . wohne bei meiner mutter. sie bekommt miete was ihr in eurer gegend zusteht,dabei ist es egal ob bei dir oder alleine irgendwo. hier soll ne wohnung warm nich mehr als eta 400 kosten , frau mit baby