Untermieter lässt Freunde in der WG wohnen

6 Antworten

Sein obdachloser Freund darf nicht bei euch wohnen sondern ihn nur besuchen. Dabei allerdings auch gelegentlich übernachten. Warum hast du ihm im Mietvertrag solche Aktionen nicht untersagt? Da bleibt nur den Untermietvertrag fristgerecht kündigen. In der Zwischenzeit sollte sich dein Untermieter an den zusätzlichen Nebenkosten beteiligen. 2 zu 1 geteilt.

Bevor er in unserer WG einzog, habe ich ihm klipp und klar gesagt, dass er niemanden einziehen lassen darf...und zwar unter ziemlich vielen Zeugen (Arbeitskollegen, Freunde, Chefin, und sogar seine Mutter). Im Mietvertrag steht dass nur der Vermieter (in diesem Fall ICH) über der Einzug anderer entscheiden darf. Trotzdem akzeptiert es nicht und pocht auf ein Mietrecht, das es gar nicht gibt. Freunde von mir wollen sich mittlerweile einschalten...sogar seine Freunde sind auf meiner Seite. Komme mir aber asozial vor, jemanden vor die Tür zu setzen

@spiderMS

Komme mir aber asozial vor, jemanden vor die Tür zu setzen

Sorry, aber da musst du hart bleiben. Pacta sunt servanda...Verträge sind einzuhalten. Auch vom Untermieter.

Mit schriftlicher Kündigung ist dein Untermieter ausreichend vorgewarnt und wird nicht "vor die Tür gesetzt". Er hat dann ja Zeit (Kündigungsfrist), sich was anderes zu suchen.

Was den Obdachlosen angeht: Jede Gemeinde hat eine Unterbringungsmöglichkeit für Wohnungslose. Man muss sich dort halt an Rege4ln halten... und das will der wohl nicht wirklich.

@spiderMS

ihm klipp und klar gesagt - das war der Fehler es hätte im Mietvertrag stehen müssen. Du brauchst keine Bedenken haben ihn vor die Tür zu setzen, du wirst nur schamlos ausgenutzt. Hauptsächlich von seinem obdachloser Freund. Nach den Erfahrungen solltes du den nächsten Mietvertrag sorgfältiger formulieren und alles was dich stört oder in der Zukunft stören könnte berücksichtigen.

@diroda
Nach den Erfahrungen solltes du den nächsten Mietvertrag sorgfältiger formulieren und alles was dich stört oder in der Zukunft stören könnte berücksichtigen.

Und wie schliesst man mietvertraglich das Recht aus, Besucher zu empfangen? Wirksam, versteht sich?

G imager761

@imager761

geht nicht, wäre unwirksam ...

Dein Untermieter hat einen Besucher und dagegen kann man erst einmal nichts machen, solange der Besucher nicht unzumutbar ist (z. B. wegen Aggressivität).

Wenn überhaupt, kann man ihn von der Nutzung der Gemeinschaftsräume wie z. B. Küche ausschließen.

Zumindest noch ist er NICHT eingezogen, auch wenn Du es anders siehst.

Ein Hausverbot ist in diesem Fall wirkungslos, weil es die Rechte des Untermieters unzulässig einschränken würde (Besuch empfangen).

Bis zu 6 Wochen "darf" der Freund zu Besuch bleiben. Danach nicht mehr, dann gilt er als Mitbewohner, den du nicht dulden musst. Sofern dem Hauptmieter im Mietervertrag nicht generell die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt ist, bedarf jede Untervermietung der Erlaubnis des Vermieters ( § 540 BGB). Hier bist du der Vermieter.

Die Aufnahme des Freundes stellt eine genehmigungspflichtige Untervermietung dar. Der Vermieter ist daher zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, sofern der Mieter den Untermieter nach Abmahnung und Fristsetzung nicht aus den Räumen entfernt.

Also machst du folgendes:

Du forderst deinen Untermieter nachweislich schriftlich auf, den Freund binnen einer Woche (Datum nennen) aus der Wohnung zu entfernen.

Tut er dies nicht, bist DU zur außerordentlichen fristlosen Kündigung deines Untermieters berechtigt. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB).

Also: Geh zum Anwalt. Lass eine Abmahnung aufsetzen, in de4r du den Auszug des "Freundes" bis zum XX forderst.

Ist der "Freund" am Folgetag noch in der Wohnung, dann kündigst du mit Hilfe des Anwalts außerordentlich und fristlos. Nach Ablauf der Kündigungsfrist lässt du die beiden Herrschaften von der Polizei entfernen.

Bei Untermiete ist nämlich KEINE Räumungsklage erforderlich!

Das wird dich 2 Monate Nerven kosten, aber sieh zu, dass du nicht nur den Freund, sondern auch den Untermieter los wirst! Denn der nächste Zoff ist dann ja absehbar, wenn der saubere Herr nicht an einem einvernehmlichen Miteinander interessiert ist.

Du forderst deinen Untermieter nachweislich schriftlich auf, den Freund binnen einer Woche (Datum nennen) aus der Wohnung zu entfernen.

Auch schrfitlich hat das keinen Erfolg: Es steht dem Vermieter weder eine Hausrecht zu noch darf er bestimmen, welche Besucher sich in den Mieträumen aufhalten.

Wie du eingangs richtig erklärt hast, erkennen Gerichte n. h. M. erst nach 6-8 Wochen ein Besucher als ungenehmigter Untermieter an und erkennen auf eine unerlaubte Daueraufnahme in den Mieterhaushalt.

Tut er dies nicht, bist DU zur außerordentlichen fristlosen Kündigung deines Untermieters berechtigt. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB).

Falsch: Eine fristlose Kündigung hat überhaupt keine Frist und die ordentliche Kündigung ist vielmehr "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig". Ein Untermietverhältnis n. § 549 Abs. 2 Nr. 2 liegt gerade nicht vor, da der Muter "2 Zimmer mit seinen eigenen Möbeln" angemietet hat :-)

Bei Untermiete ist nämlich KEINE Räumungsklage erforderlich!

Falsch. Auch bei Untermietverträgen gelten die gleichen Regelungen unbefristeter Wohnraummietverträge. Wie wollte man einen Mieter denn sonst zur Räumung und Übergabe der Mietsache bewegen denn mit einem Gerichtsbeschluss?

G imager761

Was einige Rechtsprecher dazu sagen:

Zu Hause in der eigenen (Miet-)Wohnung kann sich jedermann frei entfalten. Dieses Persönlichkeitsrecht kann nicht beschränkt werden. Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, uneingeschränkt Besuch zu empfangen. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt

Der Vermieter kann nicht verhindern, dass ihm missliebige Personen den Mieter besuchen.

Ein Passus im Mietvertrag, der es dem Mieter verbietet, gewisse Personen in der Wohnung zu empfangen, ist unwirksam. Die Interessen des Vermieters rechtfertigen eine solche Einschränkung nicht.

Quelle und mehr zum Thema Besuch

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besuch.htm

nein du hast recht. ich hoffe du hast das so in deinem untermietvertrag festgehalten. du bist der vermieter und ohne dein einverständnis darf niemand weiteres einziehen. fristlose kündigung ist gerechtfertigt.