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Unterlassungsverpflichtungserklörung wegen Text auf der Homepage

gefragt von Patlekat am 06.03.2009 um 23:58 Uhr

Nach dem Tod unseres Sohnes (nach einer Operation) haben wir eine Homepage erstellt und dabei unsere Sichtung und Empfindungen dargestellt.

Zwischenzeitlich läuft gegen den Arzt auch eine Strafanzeige. Nun bekommen wir vom RA des Arztes eine Unterlassungsverpflichtungserklärung übersandt, mit der wir uns verpflichten sollen, Teile unserer Formulierungen zu löschen, obwohl wir von Beginn an Wert darauf gelegt haben, weder Namens- noch Ortsangaben des Arztes zu verwenden. Dennoch fühlt sich der Arzt beschwert, kann er aber nur dann wenn er sich freiwillig auf die Seoite begibt, andere fremde Personen können keine Rückschlüsse ziehen. Ist man trotzdem verpflichtet, seine auf jeden Fall so erfahrenden Fehler zu verschweigen. Kann uns da jemand helfen, wäre nett und eilig.

Danke.

Patlekat

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Homepage x 2.584 Personen x 187 Unterlassung x 5

Gadenja
beantwortet von Gadenja am 7. März 2009 00:01
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Ihr solltet diffamierende Formulierungen entschärfen oder löschen. Verurteilt wird der Arzt vom Gericht, so bitter es auch für euch ist. Wenn ihr das nicht macht, dann kriegt der am Ende noch ne finanzielle Belohnung statt einer Strafe. Dann müsst Ihr nämlich zahlen.

Kommentar von Patlekat am 7. März 2009 11:50

Hallo, Danke für die schnellen Antworten, wir haben den Narkosearzt nicht beleidigt oder so, wir haben die Behandlung bzw. die Behandlungskette aus unserer Sicht auf der Homepage nur geschildert, Inhalte der Entlassungsberichte wiedergegeben und z. Bsp. geschrieben, dass unser Kind Blut erbrochen hat und dieses im Aufwachprotokoll nicht steht. Also nichts erfundenes sondern nur Tatsachen ohne Bezug auf Namen oder Orte des Arztes.


HaRoLu
beantwortet von HaRoLu am 7. März 2009 00:09
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Das ist schwer beurteilen, erst recht, wenn man die Homepage nicht kennt. Aber auch dann gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Wie es im konkreten Fall mit Abgrenzung zwischen freier Meinungsäußerung (Art. 5, Abs.1 GG) und dem Schutz höherwertigen Rechtsgutes (Art. 5, Abs. 2 GG) aussieht, da kann Euch nur ein Fachanwalt zuverlässig weiterhelfen.


angelinajolie
beantwortet von angelinajolie am 7. März 2009 00:17
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Marcels04
beantwortet von Marcels04 am 7. März 2009 00:00
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der kann dir nichts wenn nichts auf den hinweist! freie meinung nennt man sowas das ist dein recht und solange es ihn nicht persönlich betreffen kann weil dus ja allgemein gehalten hast kann er nichts machen


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