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Unterhaltszahlung für weiterführendes Studium

gefragt von CyrusAlex am 24.03.2008 um 22:17 Uhr

Guten Abend!

Ich hätte eine wichtige Frage zu oben genannter Thematik.

Meine Freundin hat eine duale Ausbildung zur staatl. geprüften Medienassistentin abgeschlossen, um gleichzeitig die Fachhochschulreife zu erlangen.

Danach hat sie ein Semester digitale Median studiert und abgebrochen.

Daraufhin hat sie sofort ein Studium der BWL ( Bachelor) an der Fachhochschule angefangen und steht nun kurz vor dem Abschluss.

Sie ist nun 23 Jahre alt und würde gerne auf den Bachelor noch den Master draufsetzten.

Ihr Vater weigert sich jedoch weiterhin Unterhalt zu zahlen. Wie ist hier die Rechtslage? Muss er den Master finanzieren? Bis wann ist er unterhaltspflichtig?

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Recht x 35.087 Finanzen x 23.659 Studium x 3.828 Unterhalt x 2.065

koira1975
beantwortet von koira1975 am 24. März 2008 22:21
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Ihr Vater hätte schon das BWL - Studium bis zum BA nicht finanzieren müssen, da sie ja eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte. Zwar kann man argumentieren, dass sie die Ausbildung auch gemacht hat, um später studieren zu können, aber BWL baute ja dann nicht mehr darauf auf. Aber beim BWL - Studium kann man ja gut nebenbei jobben und so lange dauert es ja dann nicht mehr.


Luise
beantwortet von Luise am 24. März 2008 22:21
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Sie kann mit abgeschlossener Ausbildung selber Bafög beantragen, vom Einkommen der Eltern unabhängig.


Tonica
beantwortet von Tonica am 24. März 2008 22:20
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Als unterhaltspflichtige Mutter würde ich mal sagen, bis das Studium abgeschlossen ist, also der Master ( Diplom). L.G.

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 24. März 2008 22:29

Abwer es wurde vorher ja schon eine Ausbildung beendet. Für mich war das jetzt auch schon GoodWill.

Kommentar von Simple_avatar5smallTonica am 24. März 2008 22:34

Ich weiß nicht wie ein Richter urteilen würde. Das Mädchen will der Master BWL machen. Und die Ausbildung diente der Zulassung. Ist gleichzusetzen mit dem Abi. In der selben Zeit. Ich würde als Vater lieber zahlen. L.G.


anonym
beantwortet von Click am 24. März 2008 22:20
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bis 18

Kommentar von Simple_avatar5smallTonica am 24. März 2008 22:22

Nein, die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit, sondern mit dem Ende der Berufsausbildung. L.G.


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