Hallo,
ich lasse mich scheiden, den antrag habe ich bereits vor 6 monaten gestellt. da wir beide studenten sind, müssen einander keinen unterhalt zahlen. ich kriege auch prozesskostenhilfe. wir sind noch nicht geschieden. ich werde ab juli arbeiten. meine frage lautet: muss ich nach arbeitsbeginn unterhalten für meinen (noch)mann zahlen und wird mir prozesskostenhilfe weggenommen?? ich bitte jedenenigen/diejenige zu antworten, der/die sich in der problematik wirklich auskennt.
vielen dank:)
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1 mal ja. Prozzeskostenbeihilfe weis ich leider nicht.

Ob Du Unterhalt zahlen musst, kann ich leider nicht sagen. Ich weiß jedoch, dass 4 Jahre nach der Scheidung immer mal wieder vom Gericht überprüft wird, wieviel man verdient, weil man dann eventuell Prozesskostenhilfe zum Teil zurück zahlen muss. Ein Anwalt kann Dir alle Fragen beantworten und das erste Gespräch ist ja immer umsonst. Viel Glück!

Prozesshilfe wird Bedürftigen gewährt. Das gilt nicht nur für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, sondern auch für Geringverdiener. Es ist also abhängig von deinem Verdienst.Prozesshilfekosten werden beim Amtsgericht beantragt!
Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, zu unterscheiden: · Während der intakten Ehe, in der der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt.
· Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
· Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auch nachehelichen Unterhalt
Alle diese Unterhaltsarten sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet. Wenn also ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, heißt das nicht auch, dass er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, zu unterscheiden:
· Während der intakten Ehe, in der der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt.
· Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
· Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auch nachehelichen Unterhalt
Alle diese Unterhaltsarten sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet. Wenn also ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, heißt das nicht auch, dass er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
Unterhaltsrecht Kein Geld für die/den Ex Seit Jahresbeginn gelten neue Unterhaltsregeln
Bis 2007 lautete § 1568 BGB ...
"Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."
Erläuterung Seit 2008 heißt es ...
"Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."
Unterschied ist ...
Die neue Überschrift und die Umformulierung ("Obliegenheit") sind als deutliches Signal dafür zu verstehen, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht die Regel, darstellen soll.
.......müssen sich nun geschiedene und neue Ehepartner/innen mit Erziehungsverantwortung, Ex-Ehepartner/innen aus langjährigen Ehen und nicht verheiratete Mütter/Väter gemeinsamer Kinder das nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt (€ 1.000,00) verbleibende Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen teilen. (2. Rangstufe)
Bis 2007 hatten neue Ehe- und Lebenspartner/innen das Nachsehen. Sie waren dem 3. Rang zugeordnet und konnten in Mangelfällen nie damit rechnen, Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können.
Das Gesetz lässt bewusst offen, wann eine lange Ehe für kinderlose Ehegatten im 1. Rang anzunehmen ist. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern hauptsächlich auf die Enge der wirtschaftlichen Verflechtungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit an.
Dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat in einer ersten Entscheidung zu dieser Frage eine kinderlose unterhaltsberechtigte Ehefrau auch nach 21 Ehejahren in den 3. Rang verwiesen. Begründung: Die betroffene geschiedene Ehefrau arbeitet in Vollzeit in ihrem "alten" Beruf (wie vor der Ehe). Sie erzielt daraus Einkünfte, die sie auch ohne die langjährige Ehe derzeit höchstens erzielen würde. Es seien deshalb keine ehebedingten Nachteile ersichtlich. Der zwar noch für eine gewisse Zeit nach Scheidung bestehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Rahmen der Lebensstandardarantie wurde damit im Rang hinter die neue Ehefrau verwiesen, die ein gemeinsames Kind erzieht.