Unterhalt mit 18. auch wenn ich nur Ausbildungssuchend bin?

6 Antworten

Hier muß man zwei Dinge unterscheiden. Solange es einen Titel gibt, muß er diesen bediehnen bzw. das Geld beim Gericht hinterlegen.

Ab Volljährigkeit gibt es nur noch einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden. Auch eine kurze Übergangsphase/Orientierungsphase bis etwa 3,4 Monate wäre möglich.

Insoweit kann er natürlich den Titel herausverlangen, wenn es keinen materiellrechtlichen Unterhaltsanspruch mehr gibt.

Ich soll nun auf meinen Unterhaltstitel Verzichten....!? und ihm meinen
Berufsverlauf und Schulverlauf seit meinem 18. geburtstag schriftlich
mitteilen...

Wenn der Titel wieder herausgegeben wird, dann ist der Berufsverlauf irrelevant. Wollen sie weiter Unterhalt müssen Sie den Unterhaltspflichtigen natürlich nachweisen, das Sie einer Berufsausbildung auch nachgehen.

Ich bin nicht in dieser Bedarfsgemeinschaft sondern nur noch in der Wohngemeinschaft..

Sie werden wieder Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn Ihr Bedarf nicht mehr gedeckt ist.

Der Vater musste bis zu deinem 18. Geburtstag Unterhalt für dich an deine Mutter zahlen. 

Ab der Volljährigkeit haben Kinder nur noch einen Unterhaltsanspruch an ihre Eltern, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, weil sie 

  • entweder noch die allgemeine Schule besuchen 
  • oder sich gerade in einer Ausbildung/ Studium befinden und dabei nur wenig oder kein eigenes Einkommen erzielen.


Auch die "Karenzzeit" zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung (max. vier Monate) dürfte überschritten sein, so dass du momentan keinen Unterhaltsanspruch hast.


Wenn du nachweisen könntest, dass du dich intensiv um eine Ausbildungsstelle bemühst, beim Jobcenter Ausbildung suchend gemeldet bist..., hättest du ggf. noch einen Anspruch.

Allerdings müsstest du diesen Anspruch dann erst einmal von dir aus nachweisen  - den Anspruch also selbst bei den Eltern geltend machen, ihre möglichen Anteile berechnen lassen und entsprechend einfordern (also ggf. neu titulieren lassen).

Denn auch deine Mutter wäre nun "barunterhaltspflichtig", da ihr bisheriger "Naturalunterhalt" (Betreuung) mit deiner Volljährigkeit wegfiel.

  • Sie könnte dir ihren errechneten Anteil dann allerdings in Form von Verpflegung und Unterkunft gewähren, nur der Vater müsste ihn dir bar zahlen.
  • Auch wenn deine Mutter als ALGII-Bezieherin dir gegenüber nicht "leistungsfähig" wäre, müsste der Vater nicht für sie mit einstehen...

Die Höhe des Unterhaltes würde dann auf jeden Fall geringer ausfallen als bisher. 

  • Zwar wäre dein "Bedarf" als Volljähriger etwas höher, aber nun würde dein Kindergeld in voller Höhe auf den Anspruch angerechnet und auch dein eigenes Einkommen (bis auf einen Freibetrag).
  • Auch ist der Selbstbehalt deiner Eltern dir gegenüber nun von vorher 1080 Euro auf derzeit 1300 Euro angestiegen

Jobcenter bin ich nicht, und die nehmen mich auch nicht mehr, da ich ja bis jetzt mit allem meinem bedarf gedeckt habe, daher bin ich auch nur noch Wohngemeinschaft und nicht mehr Bedarfs. Wenn der unterhalt nun weg fällt, würde ich wieder dort landen, da ich ja dann meinen bedarf nicht mehr Decke. 

@BlitzMineLP

Das Jobcenter "nimmt" nicht nur Personen, die Leistungen beziehen, sondern auch solche, die "nur" Ausbildung suchend o.ä. gemeldet sind, ohne Leistungsbezug. 

Dann hättest du ggf. auch Anspruch auf Unterhalt, wenn du entsprechende Bewerbungsbemühungen nachweist... - wenn nicht, bräuchte der Vater auch keinen Unterhalt zahlen und du würdest wieder Teil der Bedarfsgemeinschaft.

Wenn Du mit 18 weder eine höhere Schule besucht hast, noch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen hast, sondern erst "ausbildungssuchend" bist, dann sieht das danach aus, als ob Du das Ziel, beruflich Fuß zu fassen und auf eigenen Beinen zu stehen, zumindest bisher nicht mit sonderlich großem Ehrgeiz betrieben hättest.

Unter diesen Umständen ist es für mich nachvollziehbar, dass Dein Vater zu dem Entschluss gelangt ist, Dich in Deinem Fortkommen besser zu unterstützen, wenn er Dir den Unterhalt kürzt. Ich glaube nicht, dass Du unter den gegebenen Umständen eine rechtliche Handhabe dagegen hast.

Um einen Job zu bekommen, ist nicht unbedingt eine abgeschlossene Ausbildung notwendig. Ausbildungen und Zusatzqualifikationen kann man auch berufsbegleitend erwerben - wenn man sich anstrengt und ein Ziel vor Augen hat.

Alles Gute, und viel Erfolg!

Defensiv NEIN. Solange du in der Ausbildung bist ist er Unterhaltspflichtig! Allerdings wenn du von dir aus Schule oder Ausbildung abgebrochen hast ist er dazu nicht mehr verpflichtet. Das heißt du musst wie jeder andere Volljähriger auf dem Arbeitsamt vorsprechen oder auf dem Jobcenter Harz 4 beantragen. Ob du noch bei deiner Mutter lebst oder nicht tut da nichts zu Sache.

Also wie gesagt derzeit Ausbildungssuchend, habe bisher nur den real Abschluss und eine 1jährige Berufsfachschule absolviert.. 

@BlitzMineLP

Dann bist du offiziell Arbeitslos und somit ist dein Vater unter umständen nicht mehr Unterhaltspflichtig. Da gibt es aber wiederum Reglungen wo er ab einem Gewisses Einkommen doch herangezogen werden kann und dir Unterhalt zahlen muss. Diese Einkommensgrenze ist aber viel höher wie beim Kinderunterhaltung.

Wie hoch die Einkommensgrenze im Einzelfall ist, kann ich jetzt auch nicht sagen. Beim Kindesunterhalt  weiß ich das es sich so um die 9000€ verhält, was deinem Vater mindestens bleiben muss.

@Erklaerbaer17

Und was ist wenn allerdings derzeit einen kleinem Minijob nachgehe?  Wie derzeit!!? 

@BlitzMineLP

Dann ist das ein ganz normale Tätigkeit. Und somit ist dein Vater tatsächlich ganz raus.