Der Vater des Kindes will keinen Kontakt zu seinem Kind und verweigert der Kindsmutter nun den Unterhalt.
Wie sieht die Rechtslage aus??

Ganz einfach: Die Kindsmutter beantragt Unterhaltsvorschuss, und das Amt holt sich das schon vom Kindsvater zurück.
Was tun, wenn der Unterhaltspflichtige einmal nicht mehr zahlt?
Dafür gibt es die sog. "Unterhaltsvorschusskasse".
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Bleibt einmal der Unterhalt des Unterhaltspflichtigen aus, so springt der Staat ein.
Sie stehen also nicht plötzlich mittellos da!
Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Die Unterhaltsleistung wird auf Antrag längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Sie beträgt seit dem 01.07.2003 für Kinder unter 6 Jahren 122 EUR monatlich und für Kinder von 6 bis 12 Jahren 164 EUR monatlich.
Weitere Informationen gibt Ihnen das zuständige Jugendamt.
http://www.allein-erziehend.info/auf-gehts/unterhaltsvorschuss.htm
Vorteilhaft für die Regelung des Unterhalts ist ein Unterhaltstitel, dieser kann vom Jugendamt oder Familiengericht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden.
Im Unterhaltstitel wird festgelegt, wieviel der Unterhaltspflichtige monatlich an Unterhalt zu zahlen hat. Bei der Festlegung des Titels werden alle individuellen Faktoren der Elternteile berücksichtigt, wie Einkommen, Familienstand, weitere Kinder. Diese festgesetzte Summe ist bindend. Der Betrag darf nicht selbständig gemindert werden, außer, die Partner treffen gemeinsam eine Vereinbarung darüber. Diese sollte möglichst schriftlich abgefaßt werden. Zu den Unterhaltstiteln zählen: Urteile, Urkunden (auch notariell), gerichtliche Einigungen, gerichtliche Vergleiche und Beschlüsse. Änderungen sind nur über das Gericht bzw. das Jugendamt möglich. Durch die üblicherweise aufgenommene Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung kann der "Betreuende Elternteil" direkt Vollstreckungsmassnahmen gegen den anderen Elternteil vornehmen lassen.
Wenn das Kind älter wird, der Unterhaltspflichtige mehr verdient oder wenn die Regelsätze angehoben werden, steht dem Unterhaltsempfänger mehr Geld zu. Die Titel muss dann geändert werden. Voraussetzung für eine problemlose Änderung der Urkunde ist allerdings immer, das Einverständnis des Unterhaltszahler.
Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung Unterhalt zu bezahlen nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

er ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet Ebenso ist er verpflichtet Auskünfte zu erteilen. Geh da mal auf das Jugendamt. Die helfen bei sowas weiter. Wenn er auf deren Anhörungsersuchen nicht reagiert, leiten die weitere Schritte ein.
Die Frage ist zu schwerwiegend für eine Ratgeberplattform. Du musst das Jugendamt fragen.

geh zum Jugendamt und beantrage eine Beistandschaft, die regeln alles für Euch

Anspruch auf Unterhalt hat das KIND, die Mutter hat nur unter bestimmten Umständen Anspruch
neue Rechtslage seit 1.1.2008
ggf. beim Anwalt erkundigen, die Angaben hier sind zu dünn.
so isses !!!!!!
also brauch meine Freundin sich da nicht so große Sorgen zu machen. Danke