hallo zusammen,ich will einen anwalt einschalten aber vielleicht kann mir hier jemand helfen. ich (Männlich)habe aus 1.ehe eine 16jährige tochter der ich unterhalt zahle,sowie eine ledige 7jährige tochter wo ich auch zahle ,mir arbeitstätig bleiben ende des monats 860 euro netto, habe vor einem jahr geheiratet nun ist meine frau arbeitslos geworden,da sie nur auf 400 euro gearbeitet hat gibt es kein arbeitslosengeld,muß ich nun weiterhin soviel unterhalt zahlen sodas uns ende des monats zu zweit 860 euro übrig bleiben ?
freue mich auf antworten !

Du solltest ja eine Neuberechnung anstreben. P.S. Freue mich das deine 7jährige Tochter noch ledig ist.
Andokai am 15. Juli 2009 08:36 Haha, der war gut. bestimmt meinte er unehelich. Aber auch ich freue mich, dass das Kind nicht zwangsverheiratet wurde.
du hast einen gesetzlich gesicherten eigenbehalt. solltest du den nicht unterschreiten, wird sich an deiner berechnung nichts ändern.
Du hast einen Mindestsatz von € 900,- den du zum Leben benötigst,ich bin mir nicht sicher wie das läuft wenn die Kinder schon älter sind aber meiner Meinung nach zahltdann die Unterhaltsvorschußkasse was dazu damit deine Kinder den Unterhalt bekommen und du trotzdem genug zum Leben hast!

Du musst für beide Kinder den Mindestunterhalt leisten. Dür die 7jährige wären das 240 Euro und für dir 16jährige 295 Euro. Sollte Dein SB von 900€ unterschritten werden, würde man Dich auf den § 1603 BGB verweisen. Demnach besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
In der Düsseldorfer Tabelle steht ein Selbstbehalt. Der muß Dir mindestens bleiben.
Das bedeutet, daß es für Deine Kinder eine Mangelfallberechnung geben wird.
Du brauchst dafür keinen Anwalt zu bezahlen. Das Jugendamt hilft Dir in dieser Sache auch weiter und vermittelt mit den Müttern.
Hi. Fast die Situation hatte ich vor einem Jahr. Damals war es so, dass ich einen Freibetrag von 900€ mtl. hatte.
Ich denke, so um den Dreh ist das immer noch. Wenn das Jugendamt für Dich eintritt (mit der Mindestzahlung stehen Zinsen an, die zurück gezahlt werden müssen - bei mir damals 6% p. A)
Alles Gute
Danke ...

Du solles mit einem Anwalt reden, der Berechnet dir das genau..... Geh deine 16. Jährige Tochter schon in eine Lehre?? Weil dann wird ja das Gehal angerechnet und du musst für sie evtl weniger zahlen
nein sie macht das Abi und hat noch zwei jahre
Bei unter 18jährigen wird das Gehalt aus der Lehre noch nicht angerechnet, erst ab 18.
Shaper4u am 15. Juli 2009 08:46 Hm dann hat mir mein Dad doch glatt zu wenig gezahlt, ab dem 1. Tag meiner lehre, und das auch noch gerechtfertigt....... Schau mal in die Düsseldorfer, da stehts genau drin

Du kannst das auf jeden Fall neu berechnen lassen, ausserdem kannst du Wohngeld beantragen!!
mit den müttern der kindern kannst nicht reden? ob man die zahlung vielleicht vorübergehend etwas schmälern könnte?

Uns wurde gesagt, das interessiert nicht. Deine Frau hat gewußt das Du für zwei Kids Unterhalt zahlen musst... Dir steht ein Mindestsatz zu, Deiner Frau aber nichts (von Deinem Geld) SIE wird bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt
MikeMolto am 15. Juli 2009 08:26 Wenn sie verheiratet sind, ist er auch der zweiten Frau verpflichtet.
Jojo68 am 15. Juli 2009 08:28 FALSCH, Sie hat nichts mit dem Unterhalt zu tun.. Wir sind in ähnlicher Situation, ich weiß das 100 pro.. DIE FRAU wird nicht bei dem Unterhalt für die Kids berücksichtigt.. Total unlogisch, aber Vater Staat ist da anderer Meinung
Dennoch steht ihm aber ein Selbstbehalt zu. Der ist für jemanden, der arbeitet, 900 Euro.
Außerdem wird als Einkommen das "bereinigte Nettoeinkommen" gerechnet, so daß auch etwas mehr auf dem Konto bleibt.
Jojo68 am 15. Juli 2009 08:53 Davon war nicht die Rede !! Richtig lesen soll manchmal helfen.. Es geht darum, ob er mehr behalten darf, da seine zweite Frau arbeitslos ist
Außerdem kannst du Prozesskostenhilfe beantragen,direkt beim Anwalt.
hallo Ja dir muß ja 900 € im Monat bleiben.Du hast aber die Pflicht zum arbeiten zu gehen,dann mußt du noch eine Nebenarbeit finden. Wirst ja auch nen Titel haben für deine Kinder oder? Du bist gesetzlich dazu verpflichtet den Unterhalt in voller Höhe zu zahlen.Wenn du einen Titel hast mußt du dich danach richten. Wenn du keinen hast kannst du den Unterhalt drücken.