Hallo @all!
und wieder mal die Frage: Hat eine Ex-Freundin mit unehelichem Kind Anspruch auf Unterhalt?
Mein Freund und seine Ex sind jetzt knapp zwei Jahre getrennt! Sie hat ihn damals betrogen und ist dann mit Kind abgehauen (zum neuen hin) Seitdem Sie weg ist, ist sie wieder bei Ihren Eltern gemeldet und lebt da (angeblich). Aber in wirklichkeit wohnt Sie mit dem Kind bei Ihrem Freund. (seit fast 2 Jahren)
Nach den Trennung war mein Freund Teilzeit beschäftigt, dann 3 Monate Arbeitslos, dann seit 01.01.08 beim Bund (erst die 9 Monate Wehrdienst) und seit 01.10.2008 Zeitsoldat.
Letzte Woche kam ein Schreiben, indem er Aufgefordert wird, Unterhalt an seine Ex zu bezahlen (und das Amt will eine Nachbezahlung seit dem Tag der Trennung haben)
Ich verstehe das nicht!!!!
Wie kann das sein, dass er soviel nachbezahlen muss, obwohl er die ganzen Monate nur wenig Einkommen hatte? (bzw. Arbeitslos war?)
Die Lütsche wird im Feb. 09 3 Jahre alt und geht in die Kita!
muss er dann trotzdem noch bezahlen?
Wir bezahlen seit 01.10.08 Unterhalt fürs Kind (das wollen wir ja auch) aber hat sie trotzdem noch Ansprüche????
und nun wollen wir zusammenziehen (zum 01.06) aber das passt ihr auch nicht... uns wird nichts gegönnt und somit verweigert Sie den kontakt zur Tochter. (bzw. nur wenig und total unregelmäßig)
bitte schreibt mir mal paar tipps
Danke!!!
Ja, er ist verpflichtet unterhalt zu Zahlen, ausser der neue Adoptiert das Kind (seine Ex und er müssten verheiratet sein), wenn dein Mann es zur Adoption frei gibt. Wir hatten sowas vor kurzen auch, einer meiner Freunde muss nachzahlen und das was er verdient hat nachweisen, daraus wird dann errechnet, wie viel er zahlen musst und nach zahlen muss.
princAss am 2. Februar 2009 13:17 unterhalt für sie, nicht für das kind!
Gemäß § 1615l BGB haben Mutter und Vater einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den nichtbetreuenden Elternteil, wenn sie ein nichteheliches Kind betreuen
http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/betreuungsunterhalt-bei-nichteheli...
Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes - unter bestimmten Voraussetzungen auch länger - in Betracht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung.
Das ab 1. Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht stellt nicht verheiratete Mütter und Väter besser, die Kinder betreuen. Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete bzw. Geschiedene.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht unterschritten werden.
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils abhängig. Anhaltspunkt hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen.
Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.
Für die Freundin muss er eigentlich gar nichts zahlen, sofern er nicht mit ihr verheiratet war. Fürs Kind aber schon, je nach Einkommen (muss nachgewiesen werden). Es gilt aber auch, wer zahlt hat auch Rechte! Geht zum Anwalt und zum Jugendamt, er hat als Vater das RECHT und eigentlich auch die Pflicht sein Kind regelmäßig zu sehen (sprich, mind. jedes 2. Wochenende)

Nachweisen, dass sie bei neuem Freund wohnt (Lebensgemeinschaft), dann muß er evtl. keinen Unterhalt für die Frau zahlen, oder weniger...
wie schon zugestimmt würde ich auch zum anwalt gehen. und nie zu weich denken. klingt blöd, aber hab da so meine erfahrung...
Jugendamt um den Umgang zu regeln, um den Unterhalt für sie wird er aber die ersten drei Jahre nicht herumkommen....

Da muss unterschieden werden zwischen dem Unterhalt für das Kind und dem Unterhalt für die Exfreundin.
Wenn die Beiden nicht verheiratet waren, kommt es auf die Beziehungsdauer an, ob sie Unterhalt bekommt. Wenn man in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat und das über einen langen Zeitraum (entweder drei oder zehn Jahre, so genau weiss ich das nicht auswendig) ist sie unterhaltsberechtigt.
Das Kind ist, sofern er es bei der Geburt als sein Kind anerkannt hat, unterhaltsberechtigt. Wie hoch dieser Unterhalt auszufallen hat, richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und den Vermögensverhältnissen der leiblichen Mutter. Das Kind bekommt Unterhalt bis es 25 Jahre alt ist oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
miniwo am 2. Februar 2009 13:25 Man muss nur ein halbes Jahr zusammenleben
Asarualim am 2. Februar 2009 13:30 wow- das hatte ich nicht erwartet.
und wenn die beiden nur ca zwei Monate zusammen wahren und bei der Schwester untergekommen sind,weil Sie keine eigene Wohnung hatten?

Ja, Unterhalt für das Kind muss er ab dem 1. Tag der Trennung zahlen, kann er das nicht, bekommt die Ex einen Unterhaltsvorschuss. Den holt sich das Amt dann beim Vater, wenn dieser zahlungsfähig wird. Den Unterhaltsvorschuss kann man auf Raten abzahlen, zusätzlich und unberührt davon, muss er dann auch den normalen Unterhalt zahlen. Unterhalt für die Freundin muss er für die ersten 3 LJ des Kindes zahlen, wenn das Kind behindert ist, auch länger.

Das mit dem Unterhalt ist richtig so, den muss er zahlen, bis das Kind ein gewisses Alter hat.
Wenn Ihr aber nachweisen könntet, dass sie mit ihrem neuen Partner zusammenlebt, wäre Dein Freund aus dem Schneider. Weil sie damit ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn verwirkt hat. Vielleicht ist sie auch vom Amt aufgefordert worden, diese Ansprüche einzuklagen. Weiterhelfen kann Euch da nur ein Anwalt.
ja, wäre das einfachste.
nicht nur das einfachste, sondern das sinnvollste!